LG Hamburg, Urteil vom 13.01.2012, Aktenzeichen 318 S 98/11
Die Kläger hatten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug gebucht, der wegen eines Vogelschlages annuliert werden. Die Kläger fordern wegen der dadurch entstandenen Verspätung Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 von der Beklagten. Diese ist allerdings hingegen der Ansicht, dass es sich bei einem Vogelschlag um einen außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 handele, der sie von der Haftung befreie. Sie fordert deshalb, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht Hamburg urteilt im Sinne der Beklagten. Ein Vogelschlag, welcher zur Fluguntauglichkeit des Flugzeuges führe, sei tatsächlich als ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu werten. Ein solches Erergnis gehöre nicht zur normalen Ausübung der Tätigkeit durch ein Luftfahrtunternehmen. Das Landgericht Hamburg weist die Klage ab. Die Beklagte hat die Ausgleichszahlungen nicht zu leisten.
LG Hamburg (318 S 98/11), Außergewöhnlicher Umstand durch Vogelschlag