Ausgleichsanspruch nur bei Flugantritt

LG Darmstadt: Ausgleichsanspruch nur bei Flugantritt

Weil der Flug eines Ehepaares erhebliche Verspätung hat, nehmen sie diesen nicht wahr und buchen stattdessen einen anderen. Im Nachhinein verlangen sie vom zuständigen Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung.
Das Landgericht Darmstadt verneint das Vorliegen eines entsprechenden Anspruchs. Eine Ausgleichszahlung werde nur gewährt, wenn man den verspäteten Flug tatsächlich antrete.

LG Darmstadt 7 S 120/13 (Aktenzeichen)
LG Darmstadt: LG Darmstadt, Urt. vom 18.12.2013
Rechtsweg: LG Darmstadt, Urt. v. 18.12.2013, Az: 7 S 120/13
AG Rüsselsheim, Urt. v. 13.06.2013, Az: 3 C 574/13
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Hessen-Gerichtsurteile

Landgericht Darmstadt

1. Urteil vom 18.12.2013

Aktenzeichen: 7 S 120/13

Leitsatz:

2. Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist, dass der Anspruchsteller den streitgegenständlichen Flug antritt.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten eine Pauschalreise nach Mallorca. In dieser Pauschalreise waren auch der Hin- und Rückflug zwischen Stuttgart und Palma de Mallorca enthalten. Diese beiden Flüge sollten von der Beklagten durchgeführt werden. Vor dem Abflug stellte sich jedoch heraus, dass der geplante Abflug um mehrere Stunden verschoben wird. Aus diesem Grund traten die Kläger vom Reisevertrag zurück und buchten ein ähnliches Angebot bei einem anderen Reiseveranstalter. Die Kläger begehren von der Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Nach Ansicht des Landgerichts in Darmstadt steht den Klägern jedoch der Anspruch auf die Ausgleichszahlung nicht zu, da die Kläger den besagten Flug bei der Beklagten nicht angetreten haben. Die Zahlung der Ausgleichsleistung bei großer Verspätung sei nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug abhängig, sondern allein von der Verspätung, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel festgestellt wird.

Tenor:

4. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 13.06.2013 (3 C 574/13) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,-​- Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

5. Mit der am 20.08.2012 zugestellten Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten als ausführendem Luftfahrtunternehmen Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der EG-​VO Nr. 261/2004 in Höhe von jeweils 250,-​- € nebst Zinsen für sich und nach erfolgter Abtretung auch für drei weitere Mitreisende wegen eines nicht planmäßig durchgeführten Fluges sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Flug […] am 11.10.2012 von Stuttgart nach Palma de Mallorca (Spanien) mit vorgesehenem Abflug um 06:30 Uhr und geplanter Ankunft um 08:35 Uhr war Bestandteil einer von der Klägerin bei einem Reiseveranstalter gebuchten Pauschalreise für zwei Erwachsene und zwei Kinder. Nachdem den Passagieren am Flughafen mitgeteilt wurde, der Start werde sich zunächst auf 13:55 Uhr und dann voraussichtlich auf 18:50 Uhr verschieben, buchte die Klägerin für sich und ihre Mitreisenden über den Veranstalter A eine Ersatzreise. Sie flogen dann mit einer anderen Fluggesellschaft um 17:20 Uhr ab und landeten gegen 20:00 Uhr auf Mallorca. Die Beklagte hat u.a. eingewandt, daß der Gruppe der Klägerin schon deshalb keine Ausgleichsleistungen zustehe, weil sie an dem tatsächlich um ca. 12 ½ Stunden verspäteten Flug […] der Beklagten gar nicht selbst teilgenommen hätten.

6. Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim Bezug genommen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Ziff.1 ZPO) sind nicht ersichtlich.

7. Das Amtsgericht Rüsselsheim hat mit Urteil vom 13.06.2013 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei nicht zur Zahlung der geltend gemachten Ausgleichspauschale wegen Flugverspätung verpflichtet, weil die Klägerin und ihre Mitreisenden den bei der Beklagten gebuchten Flug gar nicht angetreten haben.

8. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Beklagte unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin sowie Frau B und die Kinder C und D jeweils 250,-​- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2012 zu zahlen und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen freizustellen. Zur Begründung wird vorgetragen, die mehrstündige Verspätung des von der Klägerin gebuchten Fluges der Beklagten rechtfertige die Ausgleichsleistung unabhängig davon, ob die Gruppe der Klägerin tatsächlich dort mitgeflogen sei oder sich einen anderen Flug organisiert habe und mit diesem dann ebenfalls erheblich verspätet am Zielort angekommen sei. Es wird angeregt, entsprechend anderen Entscheidungen sowohl des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 16.04.2013 (3 C 1896/12) als auch früher des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2008 (X ZR 96/06) diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

9. Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die EG-​VO gewähre nur Mindestrechte gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Klägerin könne sich ggf. an ihren Reiseveranstalter wenden.

10. Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden, mithin zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Amtsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

11. Die Klägerin kann die Zahlung von Ausgleichsleistungen nach Art. 7 Fluggastrechte-​VO für sich und ihre Mitreisenden nicht verlangen, da solche Ansprüche schon dem Grunde nach nicht bestehen.

12. In seinem Urteil vom 19.11.2009 hat der Europäische Gerichtshof (Az: C 402/07 und C 432/07) entschieden:

13.  Art. 2 Buchst. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der – auch erheblichen – Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.

14. Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

15.  Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.“

16. Mit Urteil vom 18.02.2010 (Az: Xa ZR 95/06) hat der Bundesgerichtshof daraufhin in dem von ihm dem EuGH vorgelegten Verfahren entschieden, daß die dortigen Kläger Ausgleichsansprüche nach der EG-​VO Nr. 261/2004 geltend machen können.

17. Bei einer großen Verspätung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 FluggastrechteVO stehe dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Flugs ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreiche und die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von dem Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

18. Zwar habe eine Annullierung des Flugs im Sinne von Art. 5 der Verordnung nicht stattgefunden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs könne ein verspäteter Flug unabhängig von der – auch erheblichen – Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt werde.

19. Wegen des wesentlich verspäteten Abflugs sei gleichwohl ein Anspruch auf die in Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung gegeben.

20. Wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung für die Annahme einer von der Verordnung erfaßten (großen) Verspätung vorliegen würden, stehe dem Fluggast, sofern auch die weiteren Voraussetzungen für eine Ausgleichsleistung erfüllt seien, der in Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er wegen des verspäteten Fluges sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreiche. Dann würden die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Anforderungen für einen Ausgleichsanspruch wegen einer wie eine Annullierung zu behandelnden großen Verspätung vorliegen.

21. In seiner Entscheidung vom 26.02.2013, Az: C 11/11, hat der EuGH klargestellt, daß Art. 7 FluggastrechteVO dahingehend auszulegen ist, daß die Zahlung der Ausgleichsleistung bei großer Verspätung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug abhänge und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 FluggastrechteVO aufgeführten Voraussetzungen. Danach kommt es allein auf die Verspätung an, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel festgestellt wird.

22. Aus den Begründungen dieser Entscheidungen ist zu entnehmen, daß der Ausgleichsanspruch bei einem verspätet durchgeführten Flug nur dann gewährt werden kann, wenn der Fluggast tatsächlich mit dem verspätet durchgeführten Flug befördert wird, er also selbst mit diesem Flugzeug verspätet am Endziel ankommt.

23. Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH stellt also eine Analogie nur für den Fall her, daß der Fluggast von dem ausführenden Flugunternehmen verspätet befördert wird und sich dadurch seine Ankunft wegen dieses verspätet durchgeführten Fluges um mehr als drei Stunden verzögert. Wenn der Fluggast mit diesem Flug nicht befördert wird, kann nicht darauf abgestellt werden, wann die Ankunft des Fluggastes mit dem verspätet, aber tatsächlich ohne ihn durchgeführten Flug erfolgt wäre, weil der Fluggast an diesem Flug gerade nicht teilgenommen hat und das ausführende Flugunternehmen auch nicht verpflichtet war, für eine anderweitige Beförderung zu sorgen.

24. Der verspätet durchgeführte Flug und die vom Fluggast selbst organisierte Beförderung mit einem anderen Verkehrsmittel können also nicht verknüpft werden.

25. Dies zeigt auch das folgende praktische Beispiel: Wenn der ursprünglich geplante Flug um vier Stunden verspätet ankommt, es jedoch dem Fluggast gelungen ist, bereits zwei Stunden nach der geplanten Abflugzeit einen Ersatzflug durch eigene Initiative zu buchen und dieses Flugzeug dann zwei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit am Endziel landet, hat der Fluggast tatsächlich überhaupt keinen Zeitverlust von drei oder mehr Stunden erlitten, was aber konsequenterweise angenommen werden müßte, wenn man allein auf die Verzögerung des ursprünglich geplanten Fluges abstellen würde (vgl. dazu auch Urteile der Kammer vom 06.04.2011, Az.: 7 S 141/10 <die dort zugelassene Revision wurde nicht eingelegt> und vom 18.09.2013, Az.: 7 S 199/12, hier Revisionsverfahren X ZR 127/13 beim BGH anhängig).

26. Ausgehend von diesen Grundsätzen schuldet die Beklagte der Klägerin und ihren Mitreisenden deshalb keine Ausgleichsleistungen.

27. Mangels begründeter Hauptforderung bestehen auch der Zinsanspruch und der Anspruch auf Freistellung von vorprozessualen Anwaltskosten nicht.

28. Die zulässige Berufung der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

29. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung, aber mit Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 708 Ziff. 10 ZPO in Verbindung mit § 711 ZPO.

30. Die Bemessung des Gegenstandswertes folgt dem Umfang der Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils bzw. dem bezifferten Rechtsmittelantrag, wobei sowohl die Zinsen als auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Betracht zu bleiben hatten.

31. Dem Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung über die hier fragliche Problematik war nicht zu folgen, da diese Vorlagepflicht mit dem Ziel der einheitlichen Auslegung europarechtlicher Vorschriften nur für letztinstanzlich zuständige Gerichte der Mitgliedsstaaten besteht und die erkennende Kammer aus den nachfolgend dargelegten Gründen hier die Revision zum BGH zugelassen hat.

32. Die Kammer hat gemäß § 543 ZPO von Amts wegen die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Frage, ob gebuchten Passagieren ein Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen wegen großer Flugverspätung auch dann zusteht, wenn sie an diesem Flug gar nicht selbst teilgenommen, sondern sich selbst um einen Alternativflug gekümmert und mit diesem dann ihr Endziel mit einer erheblichen Verspätung erreicht haben, wurde soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden. Andererseits war diese Frage bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen sowohl der Kammer (s.o.) als auch anderer Gerichte, z.B. LG Hamburg, Urteil vom 03.12.2010, Az.: 332 S 115/09. Die Kläger in derartigen Fällen verweisen regelmäßig auf den mit der EG-​VO bezweckten besonderen Verbraucherschutz und den Grundsatz der Gleichbehandlung, weshalb es für den Passagier keine Rolle spielen könne, ob er mit dem ursprünglich gebuchten Flug der Beklagten die Verspätung erleide oder nach Umbuchung mit der Maschine einer anderen Fluggesellschaft. Wegen des sich daraus ergebenden unterschiedlichen Meinungsstandes bedarf die Frage einer Klärung durch den Bundesgerichtshof. Es ist auch zu erwarten, daß diese Problematik künftig in einer Vielzahl von Fällen zur Entscheidung anstehen wird, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt eine Klärung erforderlich ist.

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