LG Darmstadt, Urteil vom 18.12.2013, Aktenzeichen: 7 S 120/13.
Weil der Flug eines Ehepaars erhebliche Verspätung hat, nehmen sie diesen nicht wahr und buchen stattdessen einen anderen. Im Nachhinein verlangen sie vom zuständigen Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung.
Nach Ansicht des Landgerichts in Darmstadt steht den Klägern jedoch der Anspruch auf die Ausgleichszahlung nicht zu, da die Kläger den besagten Flug bei der Beklagten nicht angetreten haben. Die Zahlung der Ausgleichsleistung bei großer Verspätung sei nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug abhängig, sondern allein von der Verspätung, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel festgestellt wird.
LG Darmstadt(7 S 120/13). Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung bei Verspätung ist der Flugantritt.