Ausgleichsanspruch bei Benachrichtigung über mehrstündige Flugzeitänderung

AG Bremen: Ausgleichsanspruch bei Benachrichtigung über mehrstündige Flugzeitänderung

Flugreisende klagten wegen der mehrstündigen Verlegung ihres Fluges, in der sie eine Nichtbeförderung sahen.

Das Amtsgericht Bremen wies die Klage ab, da über die Kläger über Flugzeitänderung rechtzeitig informiert worden waren.

AG Bremen 25 C 41/15 (Aktenzeichen)
AG Bremen: AG Bremen, Urt. vom 27.07.2015
Rechtsweg: AG Bremen, Urt. v. 27.07.2015, Az: 25 C 41/15
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Amtsgericht Bremen

1. Urteil vom 24. Juli 2015

Aktenzeichen 25 C 41/15

Leitsätze:

2. Die Änderung der Flugzeit um mehrere Stunden stellt eine Annullierung mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung dar, aus der sich Ersatzansprüche ergeben können.

Bei der rechtzeitigen Benachrichtigung über die Änderung von Flugzeiten entfallen Ersatzansprüche des Passagiers.

Zusammenfassung:

3. Flugreisende wurden fünf Wochen vor dem von ihnen gebuchten Flug über die mehrstündige Änderung dessen Flugzeiten informiert. Sie forderten vor dem Amtsgericht Bremen von der Fluggesellschaft eine Entschädigung, weil sie in der Flugzeitänderung eine Nichtbeförderung sahen.

Das Amtgericht Bremen wies die Klage als unbegründet ab. Demnach stellt die Änderung der Flugzeiten um mehrere Stunden allenfalls eine anspruchsbegründende Annullierung in Verbindung mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung und keine Nichtbeförderung dar. Bei Ersterer wird die ursprüngliche Planung des Fluges aufgegeben, bei Letzterer der Flug ohne den Passagier durchgeführt. Vorliegend ergaben sich jedoch keine Ansprüche, da die Kläger rechtzeitig über die Flugzeitänderung informiert worden waren.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Kläger können aber die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Kläger machen Ausgleichsansprüche nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) geltend.

6. Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von B. nach A. für den 18.09.2014 und erhielt eine entsprechende Buchungsbestätigung für den Flug …. Planmäßiger Abflug B. war für 13:05 Uhr, planmäßige Ankunft für 17:35 Uhr vorgesehen. Am 12.08.2014 wurden die Kläger durch ihr Reisebüro über eine Änderung der geplanten Flugzeiten informiert. Danach wurde der Abflug auf 18:25 Uhr, die Ankunft auf 22:55 Uhr verschoben. Die Flugentfernung B. – A. beträgt nach der Großkreismethode 2.616 km. Der Flug wurde mit der geänderten Flugzeit durchgeführt.

7. Die Kläger ließen sich zunächst von der F. GmbH vertreten, die die Ansprüche am 14.10.2014 anmahnte, sodann von ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, die die Ansprüche am 14.01.2015 geltend machten.

8. Die Kläger sind der Ansicht, dass eine Verlegung des Fluges durch Flugzeitenänderung um einige Stunden wie eine Nichtbeförderung zu behandeln sei. Da der Flug mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden durchgeführt worden sei, stehe ihnen eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004 zu. Die anwaltliche Geltendmachung sei auch erforderlich gewesen, weil eine erstmalige Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche nicht bedeute, dass auch die anwaltliche Durchsetzung erfolglos bleiben werde.

9. Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 400 EUR, insgesamt 800 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.10.2014 zu zahlen und sie von Honoraransprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 124 EUR nebst 19 % MwSt, mithin 147,56 EUR freizustellen.

10. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11. Die Beklagte ist der Ansicht, vorgerichtliche Anwaltskosten seien ohnehin nicht erstattungsfähig, da die Kläger von vorneherein unbedingten Klagauftrag erteilt hätten, sodass von einer einheitlichen Angelegenheit auszugehen sei. Außerdem seien die Ansprüche schon gegenüber dem spezialisierten Dienstleister F. zurückgewiesen worden. Da die Kläger von der geplanten Flugzeitänderung bereits mehr als 14 Tage vor Abflug informiert worden seien, entfielen Ansprüche gem. Art. 5 der VO.

12. Wegen weiterer Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

13. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

14. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung, weil sie über die Flugzeitenänderung rechtzeitig informiert worden sind.

15. Gemäß Art. 5 Abs. 1b, 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) habe die Passagiere im Falle der Annullierung des gebuchten Fluges gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung in Höhe von 400 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km. Dies gilt allerdings nicht, wenn sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden (Art. 5 Abs. 1i).

16. In der Verlegung der Flugzeit liegt eine mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann (BGH, Urteil vom 09.06.2015, X ZR 59/14, zitiert nach juris – Pressemitteilung des BGH Nr. 89/2015 v. 09.06.2015). Der Ansicht der Kläger, die Flugzeitänderung sei einer Umbuchung im Sinne einer Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Die Nichtbeförderung unterscheidet sich von der Annullierung begrifflich dadurch, dass im Falle der Nichtbeförderung der Flug ohne Mitnahme des Passagiers durchgeführt wird, im Falle der Annullierung das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt. Dies ist durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.11.2009 – C-​402/07 – Slg. 2009, I-​10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 „Sturgeon/Condor“; Urt. v. 13.10.2011 – C-​83/10 – Slg. 2011, I-​9488 = NJW 2011, 3776 = RRa 2011, 282 „Sousa Rodriguez/Air France“) geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der Annullierung vom Tatbestand der großen Verspätung entwickelt worden ist. Im Falle der Flugzeitänderung mit mehrstündiger Verlegung wird die ursprüngliche Flugplanung aber vollständig aufgegeben und der Flug zu einer anderen Zeit durchgeführt. Das entspricht der Annullierung eines Fluges mit Umbuchung auf einen anderen. Dieser Fall ist in Art. 5 geregelt und sieht den vorzitierten Ausschluss etwaiger Ansprüche im Falle rechtzeitiger Information vor.

17. Die Kläger wurden aber, das ist unstreitig geworden, am 12.08.2014, und damit mehr als fünf Wochen vor dem für den 18.09.2014 geplanten Flug von der Flugzeitenänderung informiert. Somit bestehen die geltend gemachten Ansprüche nicht.

18. Da die Nebenforderungen stets vom Bestehen des Hauptanspruches abhängig sind, braucht über den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, obwohl in diesem Rechtsstreit heftig umstritten, nicht entschieden zu werden.

19. Die Klage war nach allem mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO und der auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO basierenden Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit abzuweisen.

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