Nachträgliche Reisepreiserhöhung

OLG Frankfurt: Nachträgliche Reisepreiserhöhung

Eine Frau buchte bei einem Reiseveranstalter einen Pauschalurlaub für 400 Euro. Als sie wenig später erfährt, dass es sich hierbei um einen Buchungsfehler handelte und die Reise 1400 Euro kosten solle, tritt sie die Reise nicht an und verlangt vom Beklagten den anfänglich bezahlten Reisepreis zurückerstattet.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat der Klägerin Recht zugesprochen. Bei einem unverschuldeten Irrtum über einen wesentlichen Vertragsbestandteil, wie dem Reisepreis, sei ein kostenloser Rücktritt stets zulässig.

OLG Frankfurt 16 U 12/14 (Aktenzeichen)
OLG Frankfurt: OLG Frankfurt, Urt. vom 14.04.2014
Rechtsweg: OLG Frankfurt, Urt. v. 14.04.2014, Az: 16 U 12/14
LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2013, Az: 24 O 197/13
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Hessen-Gerichtsurteile

Oberlandesgericht Frankfurt

1. Urteil vom 14. April 2014

Aktenzeichen: 16 U 12/14

Leitsätze:

2. Erhöht sich der Reisepreis nach der Buchung, so hat der Reisende einen Anspruch auf Rückerstattung des bereits geleisteten Reisepreises, wenn er die Reise nicht antritt.

Bei Nichtantritt der Reise nach der Preiserhöhung steht dem Reisenden ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude in Höhe von der Hälfte des Reisepreises zu.

Zusammenfassung:

3. Eine Frau buchte für ihre Tochter und 3 Freundinnen eine Pauschalreise für 400 Euro pro Person. Als sich der Preis als Buchungsfehler herausstellte und der Reiseveranstalter den regulären Preis von 1400 Euro pro Person einforderte, weigerte sich die Klägerin die Mehrkosten zu übernehmen.
Sie fordert den bereits gezahlten Betrag zurück sowie eine Schadensersatzzahlung wegen vertaner Urlaubszeit.

Der Veranstalter besteht auf die Durchführung der Reise zum korrekten Preis. Zu der Zahlung eines Schadensersatzes sieht er sich nicht verpflichtet.

Das Oberlandesgericht in Frankfurt hat der Klägerin die Rückerstattung des geleisteten Reisepreises sowie eine Schadensersatzzahlung in Höhe von der Hälfte des Reisepreises wegen vertaner Urlaubsfreude zugesprochen.
Der Kalkulationsirrtum des Veranstalters könne der Klägerin unmöglich rechtlich belastend angerechnet werden.
Die Entscheidung sich rechtlich binden zu wollen, traf sie ausschließlich aufgrund des niedrigen Preises. Dass es sich bei diesem um einen Buchungsfehler handelte, war für sie nicht ersichtlich.

Weil der Beklagte der Klägerin die Buchung zwischenzeitig sogar bestätigt hatte, habe diese einen Anspruch auf die Durchführung der Reise zum vereinbarten Preis von 400 Euro.
Da der Reisezeitpunkt durch die notwendigen prozessualen Schritte bereits in der Vergangenheit liege, habe sie einen Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten sowie eine Schadensersatzzahlung nach §651 c BGB wegen vertaner Urlaubsfreude.

Tenor:

4. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.12.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-24 O 197/13) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

5. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Vereitelung einer gebuchten Reise. Die Klägerin buchte bei der Beklagten über das Reisebüro A in O1 für ihre damals 17 Jahre alte Tochter und 3 gleichaltrige Schulfreundinnen eine Pauschalreise nach Kroatien in der Zeit vom ….07.2013 bis ….07.2013. Die Tochter der Klägerin und ihre 3 Freundinnen besuchten die B-Schule in O2. Die Urlaubsreise sollte während der Sommerferien in X stattfinden. Die Mitarbeiterin in dem Reisebüro A, der der Reisepreis äußerst günstig erschien, erkundigte sich in einem Telefongespräch mit dem C-Service-Center nochmals, ob der Preis so in Ordnung sei, was gegenüber der Mitarbeiterin des Reisebüros A bestätigt wurde. Die Beklagte übersandte aufgrund der Buchung eine Reisebestätigung vom 08.02.2013, in der angegeben wurde, dass der Preis pro Teilnehmerin 476,– € betrage. In der Reisebestätigung vom 08.02.2013 wurde darüber hinaus pro Person ein Versicherungsbetrag in Höhe von 29,– bzw. 38,- € berechnet.

6. Unter dem 26.02.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der gebuchte „Family-Knüller“ nur für 2 Erwachsene und 2 Kinder im Alter von 2 – 1 1 Jahren möglich sei und deshalb für die Reiseteilnehmer, die bereits 17 Jahre alt seien, nicht habe gebucht werden können. Mit Schreiben vom 08.02.2013 berechnete die Beklagte den Reisepreis neu nämlich mit 1.397,- € pro Person und somit mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 5.588,- €.

7. Die Klägerin und die Reiseteilnehmerinnen waren mit dieser Änderung nicht einverstanden sondern bestanden auf der Durchführung der Reise zu dem ursprünglich bestätigten Reisepreis. Da die Beklagte dies verweigerte, kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht O3. Mit Urteil vom 27.06.2013 wurde bis auf den Ersatz der vorgerichtlichen Kosten der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Reiseleistung aufgrund ihrer Reisebestätigung vom 08.02.2013 zu erbringen. Der Klägervertreter forderte nach Erlass dieses Urteils die Beklagte mit Schreiben vom 03.07.2013 auf, die Reiseunterlagen sofort zu übersenden. Weiterhin wurde in diesem Schreiben angekündigt, dass für den Fall, dass die Beklagte die Reise vereiteln solle, diese aufgefordert werde, den Reisepreis binnen Wochenfrist an die Mandantin zurückzuzahlen. In diesem Fall werde Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Reisepreises verlangt.

8. Nachdem die Beklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts O3 Berufung eingelegt hatte, wurde die Reise nicht durchgeführt. Die Berufung wurde dann später von der Beklagten zurückgenommen.

9. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 11.07.2013 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr für die 4 Reiseteilnehmerinnen den entfallenen Reisepreis von jeweils 1.477,– € bis zum 19.07.2013 zu zahlen und verwies darauf, dass bei Nichtzahlung Klage erhoben werde.

10. Im Hinblick auf diese Zahlungsaufforderung wurden der Klägerin durch ihre Bevollmächtigten mit Rechnung vom 15.08.2013 Kosten in Höhe von 546,69 € in Rechnung gestellt, die die Klägerin auch an ihre Prozessbevollmächtigte überwies.

11. Mit der Klage fordert die Klägerin aus abgetretenem Recht die Zahlung von 5.588,– €, weil die Beklagte die gebuchte Reise nicht durchgeführt habe. Sie hat behauptet, sowohl ihre Tochter als auch die 3 mitreisenden Freundinnen hätten ihr ihre Ansprüche abgetreten. Die Tochter sei zudem zwischenzeitlich volljährig geworden und habe die Abtretung nachträglich genehmigt.

12. Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs hat die Klägerin dargelegt, dass nicht auf den ursprünglichen Reisepreis abgestellt werden könne, sondern auf den objektiven Reisepreis von 5.588,– €. An diesem von ihr selbst geltend gemachten Betrag habe sich die Beklagte festhalten zu lassen, da darin der Wert der Reise zum Ausdruck komme.

13. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe lediglich eine Reise zum Preis pro Person von 476,– € nicht durchgeführt, so dass auch nur dieser Preis bei der Berechnung der Schadensersatzforderung zugrunde gelegt werden könne, nicht ein Reisepreis von 1.397,- € pro Person.

14. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und die dort gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, soweit ihnen nicht die Feststellungen in dem Berufungsurteil entgegenstehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

15. Mit dem der Klägerin am 30.12.2013 zugestellten Urteil vom 20.12.2013 hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 952,- € zu zahlen; die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

16. Das Landgericht hat dargelegt, in dieser Höhe bestehe ein Anspruch der Klägerin wegen Vereitelung der Reise. Die Klägerin sei berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, da die Tochter der Klägerin und ihre 3 Reisebegleiterinnen ihre Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten hätten. Allerdings stehe der Klägerin nicht eine Entschädigung in der begehrten Höhe zu, da nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer sich die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeiten gemäß § 651 f Abs. 2 BGB auf die Hälfte des Reisepreises bemesse.

17. Als Reisepreis könne auch nicht der Gesamtbetrag von 5.588,- € zugrunde gelegt werden, sondern vielmehr der Preis, den die Klägerin für eine Reise nach dem Urteil des Amtsgerichts O3 hätte zahlen müssen. Allein dieser Preis sei Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Entschädigung, da nur dieser Preis zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden sei.

18. Aus einem Kalkulationsirrtum der Beklagten könne die Klägerin keine Rechte herleiten, vielmehr habe sich die Bemessung der Entschädigung an der konkret gebuchten Reise zu orientieren. Weiterhin hat das Landgericht dargelegt, dass keine Veranlassung bestehe, die Entschädigung nach dem vollen Reisepreis zu bemessen, da bei einer Vereitelung der betroffene Reisende in der Gestaltung der Zeit, in der der Urlaub stattgefunden hätte, frei sei. Dies sei bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen, die bei einer Urlaubsreise ohne Erholungswert höher zu bewerten sei als bei einer Vereitelung, bei der der Urlaub nicht angetreten werde. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil aus dem Schreiben vom 11.07.2013 folge, dass die Klägerin bereits Klageauftrag erteilt habe, so dass das Schreiben dazu gedient habe, die Klage vorzubereiten.

19. Mit ihrer am 22. Januar 2014 eingegangenen Berufung, die mit bei Gericht am 30. Januar 2014 eingegangenem Schriftsatz begründet wurde, verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter. Die Entscheidung des Landgerichts werde der Rechtslage nicht gerecht, da eine Entschädigung in Höhe des halben Reisepreises keine angemessene Entschädigung im Sinne des § 651 f Abs. 2 BGB darstelle. Insoweit sei die Einschätzung des Landgerichts zu pauschal, da das Landgericht nicht sämtliche Umstände, die vorliegend zur Heranziehung der Bemessung einer angemessenen Entschädigung heranzuziehen gewesen wären, berücksichtigt habe, so insbesondere nicht die Schwere des Verschuldens der Beklagten. Weiterhin sei die mit dem Urteil zum Ausdruck gekommene Wertung des Landgerichts unzutreffend. Die Beklagte habe durch ihre Nachberechnung auf 5.588,- dokumentiert, wie hoch der Wert der Reise tatsächlich gewesen sei.

20. Im Hinblick auf diesen von der Beklagten selbst berechneten Wert sei von diesem aus auch die angemessene Entschädigung zu berechnen, da die Beklagte aus einem Kalkulationsirrtum keine Rechte herleiten könne. Die Betrachtung des Landgerichtes enthalte einen Wertungswiderspruch, da sie darauf hinauslaufe, dass der Reiseveranstalter nach Belieben mit „Mondpreisen“ werben könne aber dann bei Vereitelung der Reise nur eine minimierte Entschädigung zu zahlen habe.

21. Weiterhin wird gerügt, dass das Landgericht die außergerichtlichen Kosten nicht zugesprochen habe. Von einer Zwangsvollstreckung sei im Schreiben vom 03.07.2013 keine Rede, vielmehr werde bereits Schadensersatz angekündigt für den Fall der weiteren Vereitelung der Reise.

22. Die Klägerin beantragt,

23. die Beklagte zu verurteilen, über den in dem Urteil zugesprochenen Betrag von 952,- € hinaus an die Klägerin weitere 4.636,- € zu zahlen nebst einem Verzugszins von 5 Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2013 und ferner die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gemäß Kostenrechnung vom 15.08.2013 in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung, dem 2.10.2013 zu zahlen.

24. Die Beklagte beantragt,

25. die Berufung zurückzuweisen.

26. Sie verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.

27. Die Berufung ist zulässig ( §§ 511, 517, 519 f. ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache aber keinen Erfolg, da das Landgericht über den zugesprochenen Betrag hinaus zu Recht die Klage abgewiesen hat. Die Entscheidung des Landgerichts wird auch nicht durch die Angriffe in dem Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt.

28. Die von der Beklagten erhobene Rüge der Verfristung des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von vorgerichtlichen Kosten greift nicht, da bereits in der Berufungsbegründung ersichtlich ist, dass die vorgerichtlichen Kosten mit der Berufung weiter verfolgt werden sollen und der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Parteivortrages auszulegen ist (BGH, NJW-RR 2005, 1659). Zudem wurde der Antrag auch noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gestellt.

29. Der Klägerin steht zwar aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld zu, da die Reise von der Beklagten vereitelt wurde und so die Reisenden, die Tochter der Klägerin und ihre Mitschülerinnen nutzlos Urlaubszeit aufgewendet haben, da die Ferien ohne die Urlaubsreise verbracht wurden (§ 651 f Abs. 2 BGB). Zu Recht hat das Landgericht diese Entschädigung aber nur mit 952,00 EUR festgesetzt.

30. Da eine Ersatzreise nicht getätigt wurde, kann der für eine Finanzierung einer solchen Reise erforderliche Geldbetrag nicht herangezogen werden, vielmehr ist maßgeblich der Reisepreis und die Umstände des Einzelfalles. Dabei ist nicht auf die Einkommensverhältnisse der Reiseteilnehmerinnen abzustellen, da § 651 f Abs. 2 BGB immaterielle Momente beinhaltet, insbesondere die entgangene Urlaubsfreude von Bedeutung ist. Der immaterielle Charakter des durch die vertane Urlaubszeit entstandenen Schadens führt deshalb dazu, dass auch wie hier Schülern eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zuzusprechen ist und ein eventuelles Arbeitseinkommen nicht zum Maßstab gemacht werden kann. Dementsprechend ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Reisepreis als Ermessungskriterium abzustellen, da der Reisepreis gerade zeigt, wieviel Geld der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn dem Kunden Wert war (BGH, NJW 2005, 1047).

31. Da dies der Ausgangspunkt für die Bemessung einer Entschädigung ist, ist, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, auf den ursprünglichen Reisepreis abzustellen und nicht auf den von der Beklagten nachträglich berechneten Preis. Dieser Preis war für die Reiseteilnehmerinnen keinesfalls der maßgebliche, um das Interesse an der Reise zu bewerten, vielmehr konnten diese als Schülerinnen die Reise nur zu dem ursprünglichen Reisepreis durchführen. Insoweit ist ihr Interesse auch nur nach dem ursprünglichen Reisepreis zu bewerten nicht aber an dem höheren später vom Beklagten geforderten Reisepreis, weil dies nicht die Entscheidungsgrundlage für die Buchung der Reise war. Deshalb ist von dem ursprünglichen Betrag pro Person auszugehen.

32. Diesen Betrag pro Person hat das Landgericht aber zutreffend nicht in voller Höhe angesetzt sondern nur die Hälfte des Reisepreises. Zwar vertritt Führich (Reiserecht, 6. Auflage ,§11 Rdnr 413 ) die Auffassung, dass kein Abzug wegen Resturlaubs zu Hause gemacht werden solle, da der Erholungswert eines Urlaubs zu Hause auf der dort genossenen Freizeit beruhe. Eine Freizeitwert habe ein Urlaub aber auch ohne Reise, so dass dieser nicht Gegenstand des von dem Reiseveranstalter geschuldeten Leistungsbündels sein könne . Diese Auffassung von Führich ist aber zu pauschal und zu weitgehend, da in diesem Fall nicht nur der gezahlte Reisepreis zurückverlangt werden könne sondern der gleiche Betrag nochmals als Entschädigung.

33. Dies wird aber bei einer wertenden Betrachtungsweise dem Interesse des Reisenden und des Reiseveranstalters nicht gerecht, vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats in diesen Fällen nur von dem hälftigen Reisepreis auszugehen. Mithin stellt sich die Entscheidung des Landgerichtes als zutreffend dar, weil die maßgeblichen Faktoren zutreffend gewichtet wurden und auch von keinem gravierenden Verschulden der Beklagten ausgegangen werden kann, da das ursprüngliche Angebot auf einem Irrtum beruhte und die Klägerin selbst Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Angebots hatte.

34. Auch besteht kein Anspruch auf die Zahlung der geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten, da sich die Beklagte mit der Summe nicht in Verzug befunden hat. Das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 03.07.2013 ist auf die Erfüllung der gebuchten Reise gerichtet und knüpft an das Urteil des Amtsgerichts O3 an. Dieses Schreiben wurde deshalb von dem Landgericht zu Recht als solches zur Vollstreckung des amtsgerichtlichen Urteils angesehen. In diesem Schreiben wird auch nicht konkret benannt, welchen Preis die Beklagte an die Klägerin entrichten soll, vielmehr steht im Vordergrund das Verlangen der Übersendung der Reiseunterlagen und die Höhe eines Betrages nicht genannt. Das Schreiben vom 11.07.2013 vermag einen Anspruch nicht zu begründen, da, wie das Landgericht zu Recht darlegt, bereits ein Klageauftrag erteilt war. Zudem wird in diesem Schreiben erstmals die konkrete Höhe der begehrten Entschädigung geltend gemacht, so dass vorher noch kein Verzug der Beklagten mit der Entschädigungsleistung feststellbar ist sondern erst durch die Fristsetzung bis zum 19.07.2013 begründet wurde.

35. Die Berufung stellt sich deshalb insgesamt als unbegründet dar.

36. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, weil das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.

37. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

38. Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, da der Rechtstreit keine grundsätzlich Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts in dieser Sache fordern, da es sich um einen Rechtstreit handelt, in dem individuelle Besonderheiten der Fallgestaltung zu bewerten sind.

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