OLG Frankfurt, Urteil vom 14.04.2014, Aktenzeichen: 16 U 12/14.
Eine Frau buchte bei einem Reiseveranstalter einen Pauschalurlaub für 400 Euro. Als sie wenig später erfährt, dass es sich hierbei um einen Buchungsfehler handelte und die Reise 1400 Euro kosten solle, tritt sie die Reise nicht an und verlangt vom Beklagten den anfänglich bezahlten Reisepreis zurückerstattet.
Das Oberlandesgericht in Frankfurt hat der Klägerin die Rückerstattung des geleisteten Reisepreises sowie eine Schadensersatzzahlung in Höhe von der Hälfte des Reisepreises wegen vertaner Urlaubsfreude zugesprochen.
Der Kalkulationsirrtum des Veranstalters könne der Klägerin unmöglich rechtlich belastend angerechnet werden.
Die Entscheidung sich rechtlich binden zu wollen, traf sie ausschließlich aufgrund des niedrigen Preises. Dass es sich bei diesem um einen Buchungsfehler handelte, war für sie nicht ersichtlich.
Weil der Beklagte der Klägerin die Buchung zwischenzeitig sogar bestätigt hatte, habe diese einen Anspruch auf die Durchführung der Reise zum vereinbarten Preis von 400 Euro.
Da der Reisezeitpunkt durch die notwendigen prozessualen Schritte bereits in der Vergangenheit liege, habe sie einen Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten sowie eine Schadensersatzzahlung nach §651 c BGB wegen vertaner Urlaubsfreude.
OLG Frankfurt(16 U 12/14). Buchungsfehler wird durch Bestätigung rechtskräftig.