Anrechung eines Schecks
AG Rüsselsheim: Anrechung eines Schecks
Ein Fluggast buchte bei einer Airline einen Linienflug. Weil sich dieser um vier Stunden verspätete, verlangt der Kläger nun eine Ausgleichszahlung. Das Unternehmen bestreitet die Ansprüche und verweist auf einen Entschädigungs-Scheck, den sie dem Kläger ausgestellt hatte.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat dem Kläger Recht zugesprochen. Durch die mehr als 3-stündige Verspätung stehe ihm ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser müsse allerdings mit der Summe des ausgestellten Schecks verrechnet werden.
AG Rüsselsheim | 3 C 732/10 (32) (Aktenzeichen) |
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AG Rüsselsheim: | AG Rüsselsheim, Urt. vom 16.09.2010 |
Rechtsweg: | AG Rüsselsheim, Urt. v. 16.09.2010, Az: 3 C 732/10 (32) |
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Leitsatz:
2. Auf die dem Flugreisenden gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c EGV 261/2004 zustehende Ausgleichszahlung wegen einer Flugverspätung ist ein vorgerichtlich übergebener, aber noch nicht eingelöster Scheck gemäß Art. 12 EGV 261/2004 anzurechnen.
Zusammenfassung:
3. Ein Fluggast buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Linienflug von Frankfurt nach Puerto Plata. Weil sich der gebuchte Flug um mehr als 3 Stunden verspätete, fordert der Kläger nun eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung.
Die Airline weigert sich der Zahlung. Zum einen bestehe der geltend gemachte Anspruch entgegen der Behauptungen der Klägerseite nicht, zum anderen habe das Unternehmen dem Fluggast aus Kulanz bereits einen Scheck ausgestellt, der für die Unannehmlichkeiten entschädigen sollte.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat de Kläger teilweise Recht zugesprochen. Nach Art. 7 der Verordnung 261/2004 stehe sämtlichen Passagieren eines verspäteten Fluges, im Geltungsbereich des Abkommens, eine angemessene Ausgleichszahlung zu.
Da die Maschine vorliegend erst mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden startete, stehe dem Kläger ein solcher Anspruch ohne Zweifel zu.
Die endgültige Summe sei allerdings mit dem Wert des Entschädigungsschecks zu verrechnen.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.10.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe eines Verrechnungsscheck der Beklagten in Höhe von 105,-- €.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Von der Ausführung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
6. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet.
7. Dem Kläger steht gem. Art. 7 Abs. 1 c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,-- € gegen die Beklagte zu. Diese hat den Flug von F nach Puerto Plata am 31.08.2008 mit einer Verspätung von ca. 3,5 Stunden durchgeführt. Dies begründet einen Anspruch aus Ausgleichzahlung, obwohl keine Annullierung vorliegt.
8. Der Zahlungsanspruch ist jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des von der Beklagten ausgestellten Verrechnungsschecks in Höhe von 105,-- € berechtigt. Insoweit findet eine Anrechnung gem. Art. 12 der oben genannten Verordnung statt. Da der Verrechnungsscheck noch nicht eingelöst wurde und die Übergabe des Schecks lediglich eine Leistung an Erfüllung statt darstellt, kann die Anrechnung im Hinblick auf die nunmehr zu leistende Ausgleichzahlung in Höhe von 600,-- € vorgenommen werden.
9. Die Forderung auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist unbegründet, da zum Zeitpunkt der Einschaltung des Klägervertreters sich die Beklagte noch nicht in Verzug befand. Der Kläger hatte nämlich zuvor in seinem persönlichen Anspruchsschreiben nicht die streitgegenständliche Ausgleichszahlung begehrt.
10. Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.
11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
12. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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