LG Frankfurt, Urteil vom 06.02.2012, Aktenzeichen: 2-24 O 219/11
Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug. Kurz nachdem die Maschine startete, drehte sie wegen eines defekten Fahrwerks wieder um und landete auf dem Ausgangsflughafen. Der Kläger wurde daraufhin mit einer Ersatzmaschine befördert.
Der Kläger begehrt nun eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Die Beklagte trägt an, dass es sich bei diesem technischen Defekt um einen außergewöhnlichen Zustand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 handele. Zudem besteht für den Kläger aus ihrer Sicht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 da der Flug mit dem der Kläger tatsächliche befördert wurde, planmäßig erfolgte.
Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt liegt in diesem Fall kein außergewöhnlicher Umstand vor, da sich bei diesem Defekt das allgemeine Betriebsrisiko verwirklicht hat. Des Weiteren hat der Kläger zwar keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung, jedoch wegen Annullierung. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahingehend auszulegen, dass eine Annullierung auch dann noch vorliegt, wenn der Flieger unmittelbar nach dem Start wieder auf dem Ausgangsflughafen landen muss.
LG Frankfurt(2-24 O 219/11), Rückkehr zum Ausgangsflughafen ermöglicht Anspruch auf Ausgangszahlung