AGB Klauseln im Reisevertrag: 40%ige Anzahlung und Reiseabsagevorbehalt

LG Bamberg: AGB Klauseln im Reisevertrag: 40%ige Anzahlung und Reiseabsagevorbehalt

In diesem Urteil befasste sich das Landgericht in Bamberg mit der Klage eines Verbrauchervereins gegen zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Reiseveranstalterin. Die erste betreffende Klausel verpflichte die Reisekunden der Beklagten zu einer Anzahlung in Höhe von 40% des Reisepreises. In der zweiten Klausel hat sich der Reiseveranstalter das Recht vorbehalten, eine Reise abzusagen, wenn durch zu geringes Buchungsaufkommen ein Verlust droht.

Das Landgericht Bamberg entscheidet, dass die Klage teilweise begründet ist. Die Anzahlungsklausel sei zwar unzulässig, da sie den Reisenden benachteilige und ihm auch das Druckmittel gegenüber dem Reiseveranstalter nehme. Allerdings sei die zweite Klausel beschränkt zulässig. Es liege ein nachvollziehbares Interesse des Reiseveranstalters vor, jedoch muss dieser im Falle der Absage diese rechtzeitig tun und die Umstände erklären.

LG Bamberg 1 O 218/10 (Aktenzeichen)
LG Bamberg: LG Bamberg, Urt. vom 12.04,2011
Rechtsweg: LG Bamberg, Urt. v. 12.04,2011, Az: 1 O 218/10
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Landgericht Bamberg

1. Urteil vom 12. April 2011

Aktenzeichen: 1 O 218/10

Leitsätze:

2. Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, die eine 40%ige Anzahlung binnen einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung fordert, ist unzulässig.

Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, die diesem das Recht zuspricht, einer Reise abzusagen, ist beschränkt zulässig.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, fordert von der beklagten Reiseveranstalterin die Streichung zweier Klauseln aus deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die erste der streitgegenständlichen Klauseln fordert von Reisekunden der Beklagten eine Anzahlung in Höhe von 40% des Reisepreises binnen einer Woche nach Erhalt der Buchungsbestätigung. In der zweiten Klausel hat sich der Reiseveranstalter das Recht vorbehalten, eine Reise abzusagen, wenn durch geringes Buchungsaufkommen ein Verlust drohte.

Das Landgericht Bamberg hält die Klage für teilweise begründet. Die Anzahlungsklausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, da sie die Verbraucher und Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteilige. Die von der Beklagten in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel sei demnach nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam, da sie den Reisekunden auch ein Druckmittel gegenüber dem Reiseveranstalter nehme. Dem Kläger steht hier also der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu

Die zweite vom Kläger beanstandete Klausel hingegen sei beschränkt zulässig, da ein nachvollziehbares Interesse des Reiseveranstalters vorläge, eine Reise bei zu geringer Nachfrage nicht durchzuführen. Die Klausel verstoße nicht gegen § 308 Nr. 3 BGB. Jedoch müsse die Beklagte im Falle einer Absage diese rechtzeitig kundtun und die Umstände erklären. Ein Absagen einer Reise sei bis zu 4 Wochen vor dem geplanten Reisebeginn grundsätzlich erlaubt. Die Klage hat deshalb bezogen auf die zweite beanstandete Klausel keinen Erfolg.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss von Reiseverträgen mit Verbrauchern folgende oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden:

Unter der Überschrift „Zahlung“

„Bitte überweisen Sie uns daher innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/ Rechnung die dort ausgewiesene Anzahlung“. „Diese beträgt 40%… (auf volle Euro aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung.“.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 107,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … zu bezahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3000,- Euro. Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Tatbestand:

5. Der Klagende Verbraucherschutzverein nimmt die beklagte Reiseveranstalterin auf Unterlassung von zwei in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klauseln in Anspruch.

6. Der Kläger ist eine in die Liste nach § 4 Abs. 1 S. 1 UKLaG eingetragene qualifizierte Einrichtung.

7. Die Beklagte ist Reiseveranstalterin. Sie verwendete in ihrem AGB- Klauselwerk unter der Ziffer 2 Satz 2 und 3 und Ziffer 8 Satz 4 folgende Klauseln:

8. Ziffer 2:

9. Überschrift „Zahlung“

10. „Bitte überweisen sie uns daher innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung die dort ausgewiesene Zahlung. Diese beträgt 40 %… (auf volle Euro aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung.“

11. Ziffer 8:

12. Überschrift „Rücktritt durch den Reiseveranstalter“

13. „Ist die Durchführung einer Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für uns deshalb nicht zumutbar, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die uns entstehenden Kosten, bezogen auf diese Reise, nicht gedeckt sind, sind wir berechtigt, die Reise bis zu vier Wochen vor Reisebeginn abzusagen.“

14. Der Kläger hat seit dem 01.03.2010 Kenntnis von der Verwendung dieser beiden Klauseln und hat mit Schreiben vom gleichen Tage die Beklagte auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 307, 308 Nr. 3 BGB hingewiesen. Gleichzeitig forderte er die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der beiden Klauseln auf und zum Ausgleich entstandener Abmahnkosten in Höhe von 214,- Euro (200,- Euro zzgl. 7 % Umsatzsteuer). Die Beklagte gab die begehrte Unterlassungserklärung nicht ab.

15. Der Kläger ist der Auffassung, die beiden Klauseln seien unwirksam und verstoßen gegen die Gebote von Treu und Glauben, indem sie in unangemessener Weise den Vertragspartner der Beklagten benachteiligen. Die Anzahlung von 40 % sei unangemessen, da sie die in den §§ 641, 646 BGB vorgesehene Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters in unangemessener Weise auf den Verbraucher abwälze. Die zweite Klausel, die die Beklagte berechtige, bis zu vier Wochen vor Reisebeginn die Reise abzusagen, verstoße gegen § 308 Nr. 3 BGB. Es fehle an der hinreichenden Bestimmtheit des Grundes und ermögliche der Beklagten, sich auch ohne sachlichen Grund vom Vertrag zu lösen, wenn im Einzelfall bereits bei Vertragsschluss absehbar war, dass das Buchungsaufkommen für die gebuchte Reise mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird, um die der Beklagten entstehenden Kosten zu decken. Auch sei die Rechtsfolge nicht hinreichend bestimmt.

16. Der Kläger beantragt daher:

17. 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-​, wahlweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

18. beim Abschluss von Reiseverträgen mit Verbrauchern allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden oder sich bei der Abwicklung solcher Verträge hierauf zu berufen, wenn die Bedingungen den folgenden unter lit. a) bis b) aufgeführten Klauseln wörtlich oder inhaltlich entsprechen

19. a) unter der Überschrift „Zahlung“

20. und im Anschluss an die nicht vom Unterlassungsgebot erfasste Formulierung: „Bitte überweisen Sie uns daher innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung die dort ausgewiesene Anzahlung“

21. „Diese beträgt 40 %… (auf volle Euro aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung.

22. b) unter der Überschrift „Rücktritt durch den Reiseveranstalter“

23. „Ist die Durchführung einer Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für uns deshalb nicht zumutbar, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die uns entstehenden Kosten, bezogen auf diese Reise, nicht gedeckt sind, sind wir berechtigt, die Reise bis zu vier Wochen vor Reisebeginn abzusagen.“

24. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 214,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2010 zu zahlen.

25. Die Beklagte beantragt:

26. Klageabweisung, sie verteidigt die angegriffenen Klauseln. Die Anzahlungsklausel sei wirksam, dies insbesondere im Lichte der Auslegung der EG- Pauschalreise- Richtlinie 90/ 314/ EWG aus dem Jahr 1994, die keine Begrenzung der zulässigen Anzahlung im Rahmen von Pauschalreisen kenne. Das deutsche Recht sei daher richtlinierkonform auszulegen. Auch erhalte der Vertragspartner der Beklagten bei Flugreisen (die Beklagte vertreibe hauptsächlich solche) in 53 % der Fälle gleichzeitig ein werthaltiges Beförderungspapier. Die Beklagte müsse insbesondere die Flugreisen selbst vorfinanzieren, weshalb die Anzahlung von 40 % auch sachlich gerechtfertigt sei.

27. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, die Klausel gem. Ziffer 8 ihrer Reise- und Zahlungsbedingungen sei hinreichend konkret formuliert und Ausdruck des dem BGB immanenten Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

28. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen.

29. Im Übrigen wird verwiesen auf die Niederschrift der Sitzung vom 22.03.2011.

Entscheidungsgründe:

30. I. Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

31. Der Kläger ist nach § 4 UKLaG klagebefugt, das Landgericht Bamberg ist nach § 6 UKLaG i.V. mit Art. 7 Nr. 3 GZVJO zuständig.

32. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die unter Ziffer 2 Satz 2 und 3 in den Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten verwendete Klausel angreift und sich dort eine Anzahlungsverpflichtung der Verbraucher in Höhe von 40 % des Gesamtpreises der Rechnung innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/ Rechnung ergibt. Die Klausel kann auch nicht im reduzierten Umfang aufrecht erhalten werden.

33. 1. Dem Kläger steht nach § 1 UKLaG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da die Beklagte mit der Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam ist. Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, da sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben den Verbraucher und Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt.

34. Der BGH hat in seinem Urteil vom 20.06.2006, Az: X ZR 59/ 05 (abgedruckt in NJW 2006, 3134 ff.) bei der Beurteilung von Anzahlungsklauseln von Reiseveranstaltern Klauseln, die ein Anzahlen von 20 % des Reisepreises vorsehen für wirksam erachtet.

35. Diese Entscheidung ist in der Literatur zwar nicht ganz unumstritten (vgl. Anm. von Staudinger in NJW 2006, 3136 f., auch Tonner, in Myko, § 651a, RdNr. 83 sowie Bamberger/ Roth, Beckscher Onlinekommentar, § 307, RdNr. 114), die Kammer folgt der Entscheidung im Ergebnis gleichwohl. Allerdings fordert die Beklagte ??? der Klausel eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises, mithin das Doppelte des vom BGH in dem bezeichneten Judikat noch als zulässig erachteten Anzahlungsbetrages.

36. Die hier streitgegenständliche Klausel führt daher im Ergebnis dazu, dass der Kunde den Reisepreis zu einem ganz wesentlichen Teil bereits mit Erhalt der Rechnung zu entrichten hat.

37. Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine richtlinienkonforme Auslegung berufen. Denn die Pauschalpreisrichtlinie sieht keine Vorgaben für das nationale Recht hinsichtlich der Höhe einer möglichen Anzahlung des Kunden vor. Nach Artikel 3 Abs. 3f muss lediglich der absolute Betrag oder Prozentsatz des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und der Zeitplan für die Zahlung des Restpreises angegeben werden. Die Pauschalpreiserichtlinie macht daher lediglich Vorgaben für die Angabe des absoluten Betrages oder des Prozentsatzes und regelt nicht die Höhe desselben. Mangels europarechtlicher Vorgaben scheitert daher auch eine richtlinierkonforme Auslegung dahingehend, wie sie die Beklagte vornehmen will.

38. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie in 53 % der von ihr angebotenen Flugreisen den Verbraucher unmittelbar mit der Buchungsbestätigung auch werthaltige Reisedokumente überstelle. Denn wie die Beklagte selbst einräumt bietet sie zu etwa 84 % Pauschalflugreisen an, sodass die Klausel, die nicht nach dem Inhalt der angebotenen Reiseleistung differenziert, zumindest mit 16 % auch andere Reiseleistungen erfasst. Unter Berücksichtigung des Gesamtangebotes sind daher die von der Beklagten bezeichneten Fälle, in denen der Kunde sofort Reisedokumente erhält doch unter 50 % anzusiedeln.

39. Dem Kläger steht daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die Wiederholungsgefahr wird grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung ausgeräumt (Parlandt/Bassenge, § 1 UKLaG, RdNr. 7). Diese hat die Beklagte verweigert.

40. 2. Soweit die der Kläger allerdings die von der Beklagten in ihrem Klauselwerk verwendete Klausel zu Ziffer 8 beanstandet, blieb die Klage ohne Erfolg.

41. Diese Klausel verstößt nicht gegen § 308 Nr. 3 BGB.

42. Insbesondere ist ein fachlich gerechtfertigter Grund in der Klausel noch hinreichend bestimmt angegeben.

43. Der Lösungsgrund muss im Klauseltext konkret und verständlich angegeben werden. Hierbei sind allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn die in Betracht kommenden Lösungsgründe wenigstens einigermaßen kasuistisch umschrieben sind (hierzu Münchner Kommentar; § 308, RdNr. 5). Der Vertragspartner muss sich daher vorstellen können, wann und unter welchen Umständen mit einer Auflösung des Vertrages zu rechnen ist.

44. Dem hat die Beklagte hier Rechnung getragen, indem sie verdeutlicht hat, dass sie sich ein Lösungsrecht für den Fall vorbehält, dass die interne Kalkulation unter Berücksichtigung des Buchungsaufkommens dazu führt, dass sie nur unter Verlusten die gebuchte Reise anbieten kann. Das Lösungsrecht ist damit hinreichend bestimmt, da sich auch der Verbraucher hierunter hinreichend genau vorstellen kann, wann die Beklagte zum Rücktritt berechtigt sein soll.

45. Die Rechtsfolge ist auch nicht widersprüchlich angegeben. Bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung der Verwendung der Worte „bis zu 4 Wochen vor Reisebeginn“ kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte nur bis zu 4 Wochen vor dem geplanten Reisebeginn die Reise absagen darf.

46. Insoweit war die Klage daher unbegründet.

47. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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