LG Bamberg, Urteil vom 12.04.2011, Aktenzeichen: 1 O 218/10
Ein Verbrauchervereins klagt im vorliegenden Fall gegen zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, einer Reiseveranstalterin. Die erste betreffende Klausel verpflichtet die Reisekunden der Beklagten zu einer Anzahlung in Höhe von 40% des Reisepreises binnen einer Woche nach Erhalt der Buchungsbestätigung. In der zweiten Klausel hat sich der Reiseveranstalter das Recht vorbehalten, eine Reise abzusagen, wenn durch geringes Buchungsaufkommen ein Verlust droht. Der Kläger hält den Inhalt der betreffenden Klauseln für unzulässig und fordert deren Streichung aus den AGB.
Das Landgericht Bamberg hält die Klage für teilweise begründet. Die Anzahlungsklausel sei unzulässig, da sie den Reisenden benachteilige und ihm auch das Druckmittel gegenüber dem Reiseveranstalter nehme. Allerdings sei die zweite Klausel beschränkt zulässig. Es liege ein nachvollziehbares Interesse des Reiseveranstalters vor, jedoch muss dieser im Falle der Absage diese rechtzeitig tun und die Umstände erklären.
LG Bamberg (1 O 218/10), 40%ige Anzahlung und Reiseabsagevorbehalt in AGB Klauseln im Reisevertrag