Vogel im Triebwerk – außergewöhnlicher Umstand

BGH: Vogel im Triebwerk – außergewöhnlicher Umstand

Die Kläger begehrten von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, eine Ausgleichzahlung wegen einer Flugverspätung im Sinne des  Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Der von den Klägern gebuchte Flug war erst mit einer Verspätung von rund 24 Stunden durchgeführt worden, weil ein Vogel in ein Triebwerk der Maschine geraten war. Die Beklagte beruft sich hier jedoch auf einen haftungsbefreieunden außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und weigerte sich bisher sie geforderten Ausgleichszahlungen zu zahlen.

Der BGH weist die Klage ab.  Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Ausgleichzahlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, weil hier ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorliegt, der die Beklagte von ihrer Haftung befreit. Ein Vogel in einem Triebwerk eines Flugzeuges sei ein sehr seltenes und unvorhersehbares Ereignis. Es könne von Luftfahrtunternehmen nicht verlangt werden, dass sie für ein derartiges Ereignis haften müssten.

BGH X ZR 129/12 (Aktenzeichen)
BGH: BGH, Urt. vom 25.09.2013
Rechtsweg: BGH, Urt. v. 25.09.2013, Az: X ZR 129/12
LG Hannover, Urt. v. 26.09.2012, Az: 12 S 28/12
AG Hannover, Urt. v. 07.03.2012, Az: 436 C 11054/11
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Bundesgerichtshof

1. Urteil vom 24. September 2013

Aktenzeichen: X ZR 129/12

Leitsatz:

2. Ein Vogel in einem Triebwerk eines Flugzeuges begründet einen für das Luftfahrtunternehmen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug, welcher jedoch erst mit einer Verspätung von rund 24 Stunden durchgeführt werden konnte. Grund hierfür war, dass ein Vogel in ein Triebwerk der Maschine geraten ist, was auch als Vogelschlag bezeichnet wird.

Die Kläger begehrten von der Beklagten eine Ausgleichzahlung wegen der Verspätung im Sinne des  Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte weigerte sich jedoch der Zahlung, da sie der Ansicht war, dass ein Vogel im Triebwerk einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 begründet, welcher eine Haftungsbefreiung für das Luftfahrtunternehmen bedeute.

Die beiden vorhergehenden Instanzen bewerteten den Vogelschlah zunächst nicht als außergewöhnlichen Umstand. Der BGH hält die Ansicht der Beklagten jedoch für gerechtfertigt und lehnt folglich den Anspruch der Kläger auf eine Ausgleichzahlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 abgelehnt.

Ein Vogel in einem Triebwerk eines Flugzeuges ist ein unvorhersehbares Ereignis auf das das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss haben und das einen Ausschlussgrund nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung bedeutet. Das beklagte Luftfahrtunternehmen könne in einem solchen Fall nicht zur Verantwortung gezogen werden. Auch könne nicht verlangt werden, dass eine Ersatzvorsorge durch entsprechende Vorhaltung von Flugzeugen getroffen werde.

Tenor:

4. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. September 2012 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

5. Die Kläger verlangen Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.; nachfolgend: Verordnung).

6. Sie buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise, die Flüge von Hannover nach Fuerteventura und zurück umfasste. Der Rückflug sollte am 10. Mai 2011 um 19.05 Uhr stattfinden. Während des Startvorgangs gerieten Vögel ins Triebwerk, so dass der Start abgebrochen werden musste. Die Kläger wurden am Tag darauf von einer anderen Fluggesellschaft nach Gran Canaria geflogen, von dort aus nach Hamburg und schließlich mit dem Bus nach Hannover befördert, wo sie etwa 24 Stunden später als geplant ankamen.

7. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

8. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Kläger eine Entscheidung nach ihrem zweitinstanzlichen Antrag erstreben.

Entscheidungsgründe:

9. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, den Klägern stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Zutreffend sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vogelschlag um ein außergewöhnliches Naturereignis handle, auf das niemand Einfluss nehmen könne, so dass der Ausschlussgrund nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vorliege. In einem solchen Fall müsse auch keine Ersatzvorsorge durch entsprechende Vorhaltung von Flugzeugen getroffen werden. Es sei den Flugunternehmen wirtschaftlich nicht zuzumuten, nahezu an jedem Standort eine entsprechende Anzahl von Flugzeugen als Ersatz vorzuhalten.

10. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

11. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass den Klägern nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung wegen Annullierung des von ihnen gebuchten Flugs von Fuerteventura nach Hannover ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung zusteht, wenn sich die Beklagte nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung berufen kann, die diesen Anspruch ausschließen.

12. Der Flug der Kläger von Fuerteventura nach Hannover wurde annulliert. Nach Art. 2 Buchst. L der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Flugs, für den zumindest ein Platz reserviert war. Eine Annullierung ist auch dann anzunehmen, wenn das Flugzeug zwar gestartet ist, aber anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht werden (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 – C83/10, NJW 2011, 3776 = RRa 2011, 282 – Rodríguez u.a./Air France Rn. 25 bis 35). Dies trifft hier zu. Der gestartete Rückflug von Fuerteventura nach Hannover musste abgebrochen werden und die Kläger wurden auf den Flug einer anderen Gesellschaft umgebucht.

13. 2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass ein durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden, der den Abbruch eines Starts erzwingt oder den erneuten Einsatz des beim Landeanflug beschädigten Flugzeugs hindert, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung begründet.

14. a) Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als – jedenfalls in der Regel von außen kommende – besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 – C549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 – Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 – C-402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 – Sturgeon u.a./Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 – C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 – McDonagh/Ryanair). Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftverkehrsunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Solche Defekte sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens (BGH, Urteil vom 12. November 2009 – X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 – X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16).

15. Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter (EuGH – Wallentin Hermann/Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17).

16. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Vogelschlag, der wie im Streitfall zum Abbruch des Starts führt, in diesem Sinne außergewöhnliche Umstände begründet.

17. aa) Vogelschlag ist ein Ereignis, das von außen auf den Flugverkehr einwirkt und dessen Ablauf beeinflusst. Er tritt wie ein Naturereignis beliebig auf, wie z.B. die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung angeführten, mit der Durchführung des betreffenden Flugs nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, und ist von dem Luftfahrtunternehmen nicht vorhersehbar und innerhalb der betrieblichen Sphäre des Unternehmens von diesem auch nicht beherrschbar, weil das Luftfahrtunternehmen weder den Vogelflug beeinflussen noch verhindern kann, dass beim Start oder Landeanflug in die Nähe des Flugzeugs geratende Vögel durch den Turbinensog angesaugt werden und Schäden an der Turbine verursachen können.

18. bb) Die Rüge der Revision, das Problem eines möglichen Vogelschlags sei für das Luftfahrtunternehmen beherrschbar, weil Maßnahmen zur Verhinderung erhöhten Vogelaufkommens im Bereich des Flughafens und somit zur Vermeidung eines Vogelschlags getroffen werden könnten, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Vogelvergrämungsmaßnahmen auf dem Flughafen und in seiner Umgebung nicht im Einfluss und Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens liegen.

19. Zu der normalen Durchführung des Flugbetriebs, die von den außergewöhnliche Umstände begründenden Ereignissen abzugrenzen ist, die es kennzeichnet, dass sie entweder objektiv überhaupt nicht oder aber jedenfalls nicht durch das Luftfahrtunternehmen zu beherrschen sind, gehört nicht die Durchführung von Vogelvergrämungsmaßnahmen auf dem Gebiet eines jeden angeflogenen Flughafens. Solche Maßnahmen betreffen nicht den einzelnen Flug eines Luftfahrtunternehmens und auch nicht den sicheren Zu- oder Abgang des Passagiers zum und von dem gebuchten Flug, sondern die Sicherheit der Flughäfen und Flugwege und damit die Sicherheit des allgemeinen Luftverkehrs. Sie fallen deshalb grundsätzlich nicht in den Verantwortungsbereich des einzelnen Luftfahrtunternehmens, sondern obliegen gegebenenfalls dem Flughafenbetreiber, der – nicht anders als bei anderen Einrichtungen des Flughafens – die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen zu beurteilen und gegebenenfalls die geeigneten und wirksamen Mittel auszuwählen hat.

20. cc) Unerheblich ist auch, dass das Berufungsgericht zur Häufigkeit von Triebwerksschäden durch Vogelschlag keine Feststellungen getroffen hat. Die Verordnung trifft weder in Art. 5 Abs. 3 noch in den korrespondierenden Erwägungsgründen 14 und 15 eine Aussage darüber, ob die Einordnung eines Ereignisses als außergewöhnlich von der Häufigkeit seines Auftretens in der täglichen Praxis des Flugverkehrs abhängt. Gegen die Annahme einer solchen Abhängigkeit spricht Erwägungsgrund 14, der widrige Witterungsbedingungen, die der Durchführung eines Flugs entgegenstehen, als außergewöhnliche Umstände qualifiziert. Solche Witterungsbedingungen können bei entsprechender Wetterlage auch öfter innerhalb kurzer Zeiträume auftreten; sie verlieren dadurch nicht ihren Charakter als außergewöhnliches Ereignis. Der Umstand, dass Beschädigungen an Flugzeugen durch Vogelschlag gelegentlich vorkommen, ändert deshalb nichts an dessen Einordnung als außergewöhnliches Ereignis.

21. 3. Durch seine Feststellungen nicht in vollem Umfang getragen wird jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Annullierung des von den Klägern gebuchten Flugs sei durch den Vogelschlag verursacht worden.

22. a) Im Streitfall hat der Vogelschlag während des Startvorgangs zu einer Beschädigung des Triebwerks und folglich zu einem technischen Defekt geführt, der einen Abbruch des Starts und eine Reparatur des Schadens vor dem erneuten Start erforderlich machte. Die Annullierung oder Verspätung des Flugs ging mithin auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück.

23. b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ergriffen hat, um die Annullierung des von den Klägern gebuchten Flugs wenn möglich zu vermeiden.

24. aa) Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftfahrtunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Flugs führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Luftfahrtunternehmen hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich die Annullierung oder erhebliche Verspätung jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d.h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (EuGH – Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 – C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 – Eglītis und Ratnieks/Air Baltic Rn. 29). Der Gerichtshof der Europäischen Union geht dabei von einem flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Begriff der zumutbaren Maßnahme aus. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob im Einzelfall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (EuGH – Eglītis und Ratnieks/Air Baltic Rn. 30); auch hierzu ist in erster Linie der Tatrichter berufen.

25. Danach hat das Luftfahrtunternehmen darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Flugs wenn möglich vermeiden zu können.

26. bb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte die Annullierung durch die Nutzung der von ihr getroffenen oder im Personenluftverkehr üblicher Vorkehrungen gegen die Folgen von Störungen des Flugbetriebs hätte vermeiden können. Seine allgemeine Bemerkung, das – von den Klägern für notwendig gehaltene – Vorhalten von Ersatzflugzeugen sei für ein Luftfahrtunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar, reicht nicht aus.

27. III. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und der Beklagten Gelegenheit zu entsprechendem Vorbringen zu geben haben wird.

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