BGH, Urteil vom 24.09.2013, Aktenzeichen: X ZR 129/12
Die Kläger begehren von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, eine Ausgleichzahlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b wegen einer Flugverspätung. Der von den Klägern gebuchte Flug war erst mit einer Verspätung von rund 24 Stunden durchgeführt worden, weil ein Vogel in ein Triebwerk der Maschine geraten war und den Abflug verzögert hatte. Die Beklagte beruft sich hier jedoch auf einen haftungsbefreieunden außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und weigerte sich bisher sie geforderten Ausgleichszahlungen zu zahlen.
Der BGH weist die Klage ab. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Ausgleichzahlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, weil hier ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorliegt, der die Beklagte von ihrer Haftung befreit. Ein Vogel in einem Triebwerk eines Flugzeuges sei ein sehr seltenes und unvorhersehbares Ereignis. Es könne von Luftfahrtunternehmen nicht verlangt werden, dass sie für ein derartiges Ereignis haften müssten.
BGH (X ZR 129/12), Vogel im Triebwerk ist außergewöhnlicher Umstand