Reisepreisminderung wegen falschen Hotelzimmer

AG Düsseldorf: Reisepreisminderung wegen falschen Hotelzimmer

Im vorliegenden Fall fordern die beiden Kläger Reisepreisminderung von der Beklagten, bei der sie einen Aufenthalt in einem Hotel gebucht hatten. Grund dafür ist, dass sie ihr Hotelzimmer als mangelhaft ansehen, weil es sich in der Nähe des Hoteleingangs befunden habe. Es sei deshalb zu Lärmbelästigungen gekommen, weil Reisebusse mit Hotelgästen vor dem Hoteleingang an- und abfuhren.

Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Klage ab. Ein Zimmer in der Nähe des Hoteleingangs stelle keinen Reisemangel i. S. d. § 651 c Abs. 1 BGB dar und die Kläger hätten folglich auch keinen Anspruch auf einer Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs. 1 BGB. Es gehöre vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko, dass einem Reisenden in einem Hotel ein Zimmer zugewiesen werde, dass sich in der Nähe des Hoteleingangs befinde. Auch seien die Vorwürfe der Kläger gegenüber der Beklagten insgesamt zu wenig begründet gewesen.

AG Düsseldorf 230 C 5423/03 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 13.06.2003
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.2003, Az: 230 C 5423/03
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 13. Juni 2003

Aktenzeichen: 230 C 5423/03

Leitsatz:

2. Ein Hotelzimmer, dass sich direkt neben dem Hoteleingang befindet, begründet keinen Reisemangel.

Zusammenfassung:

3. Die beiden Kläger hatten bei der Beklagten ein Hotelzimmer in einem südeuropäischen Land gebucht. Bei der Ankunft mussten sie feststellen, dass das Hotelzimmer, das ihnen zugewiesen worden war, in der Nähe des Hoteleingangs lag. Aus diesem Grund lag aus Sicht der Kläger eine Lärmbelästigung vor, weil Reisebusse mit Hotelgästen vor dem Hoteleingang an- und abfuhren. Die Kläger fordern deshalb eine Reisepreisminderung von der Beklagten, weil sie ihr Hotelzimmer als mangelhaft ansehen.

Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Klage als unbegründet zurück. Es gehöre gemeinhin zum allgemeinen Lebensrisiko, dass man in einem Hotel – noch dazu in einem sehr preisgünstigen wie im vorliegenden Fall – ein Zimmer erhalte, dass sich in der Nähe des Hoteleingangs befinde. Ein solcher Umstand sei demnach nicht als Reisemangel i. S. d. § 651 c Abs. 1 BGB zu bewerten und die Kläger hätten dementsprechend auch keinen Anspruch auf einer Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs. 1 BGB.

Das Gericht führt weiter aus, dass die Vorwürfe der Kläger gegenüber der Beklagten unsubstanziiert bzw. zu wenig begründet seien. So hätten diese beispielsweise nicht vorgetragen, wie oft und zu welchen Uhrzeiten Reisebusse angekommen bzw. abgefahren seien.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu jeweils 50 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe

5. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.

6. Die zulässige Klage ist unbegründet.

7. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Minderungsanspruch gemäß § 651 d Abs. 1 BGB.

8. Die Reiseleistung der Beklagten war nicht mängelbehaftet gemäß § 651 c Abs. 1 BGB.

9. Die Reiseleistung der Beklagten war insbesondere nicht deswegen mängelbehaftet, weil die Kläger zunächst ein Hotelzimmer in der Nähe des Bereichs des Hoteleingangs erhalten haben. Auch wenn die Beklagte in ihrem Katalog angegeben hat, dass sich das Hotelgebäude in ruhiger Lage befinde, schließt dies für den Reisenden nicht aus, dass er ein Zimmer in der Nähe des Hoteleingangs erhält und insofern mit an- und abfahrenden Reisebussen auch zur Nachtzeit zu rechnen hat. Insbesondere in so preiswerten Hotelanlagen, wie sie die Kläger gebucht haben, ist mit einem erheblichen Aufkommen von Reisenden zu rechnen, da der Trend zu Billigreisen ungebrochen ist. Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden ist, gerade in der Hochsaison ein Zimmer zu erhalten, welches eine nicht ganz so günstige Lage innerhalb des Hotelkomplexes aufweist. Darüber hinaus haben die Kläger weder vorgetragen, in welchem Stockwerk dieses Zimmer gelegen hat, noch wie häufig an- und abfahrende Busse in der Nacht zu vermerken waren. Hierauf sei jedoch lediglich nebenbei hingewiesen.

10. Der Kläger zu 2) kann von der Beklagten keine Minderung wegen der angeblichen Feuchtigkeit in dem Zimmer verlangen, da er gegenüber der Beklagten diesen Mangel nicht gerügt hat. Die Kläger tragen selbst vor, dass wegen der angeblichen Feuchtigkeit im Zimmer lediglich die Klägerin darum bemüht war, eine Mängelrüge zu erheben, welche sie auch unter dem 11.7.2002 lediglich bezogen auf ihre Person vorgenommen hat. Insoweit ist der Kläger zu 2) mit der Geltendmachung von Mängeln gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

11. Aber auch die Klägerin zu 1) kann keine weiteren angeblichen Mängel gegenüber der Beklagten erheben, soweit sie angebliche Feuchtigkeit in dem Zimmer geltend macht. Zum einen hat sie das Ausmaß der angeblichen Feuchtigkeit und Geruchsbelästigung und des Schimmelbefalls nicht hinreichend dargelegt. Gerade in südlichen Ländern muss mit einer gewissen Schimmelpilzbildung und Feuchtigkeit, insbesondere in Nassräumen, gerechnet werden. Die Beklagte hat bereits vorprozessual die Klägerin insoweit hierauf hingewiesen, indem sie in dem Schreiben vom 29.7.2002, welches an ihre Prozessbevollmächtigten gerichtet war, aufgeführt hat, dass gerade in südlichen Ländern Schimmelpilzbildung als Unannehmlichkeit entschädigungslos hingenommen werden müsse, soweit deren Ausmaß nicht extrem sei. Im vorliegenden Fall gebe es jedoch keine Anhaltspunkte für eine extreme Schimmelpilzbildung.

12. Die Klägerin war insoweit darauf hingewiesen worden, dass sie zu den angeblichen Feuchtigkeitserscheinungen weiter vortragen müsste. Ihre lediglich pauschalen Behauptungen waren insoweit unzureichend. Eines weiteren Hinweises seitens des Gerichts bedurfte es insoweit nicht. Darüber hinaus bleibt unklar, wann die Klägerin tatsächlich gegenüber der Reiseleitung Versuche unternommen hat, die Mängel anzuzeigen. Die Behauptung, sie habe nach dem 4.7.2002 an den Folgetagen versucht, telefonisch zur örtlichen Reiseleitung der Beklagten Kontakt aufzunehmen, ist unsubstantiiert geblieben. Wann die Klägerin tatsächlich mit der Reiseleitung der Beklagten telefonischen Kontakt aufnehmen wollte, hat sie nicht dargelegt. Eine Mängelrüge vom 11.7.2002 dürfte, worauf die Beklagte bereits hingewiesen hat, verspätet sein, insbesondere im Hinblick, dass der Klägerin sofort ein Umzug in ein anderes Zimmer angeboten wurde, welches diese unstreitig ausgeschlagen hat.

13. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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