AG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2003, Aktenzeichen: 230 C 5423/03
Im vorliegenden Fall fordern die Kläger eine Reisepreisminderung von der Beklagten. Bei dieser hatten sie einen Aufenthalt in einem Hotel gebucht. Allerdings sahen sie das Hotelzimmer, das ihnen zugewiesen wurde als mangelhaft an, weil es sich in der Nähe des Hoteleingangs befunden habe. Es sei so zu Lärmbelästigungen gekommen, weil Reisebusse mit Hotelgästen vor dem Hoteleingang an- und abfuhren.
Das Amtsgericht Düsseldorf hält die Klage für unbegründet. Ein Zimmer in der Nähe des Hoteleingangs begründe kein Reisemangel i. S. d. § 651 c Abs. 1 BGB. Die Kläger hätten folglich keinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs. 1 BGB. Es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, dass einem Reisenden in einem Hotel ein Zimmer zugewiesen werde, dass sich in der Nähe des Hoteleingangs befinde. Auch seien die Vorwürfe der Kläger gegenüber der Beklagten insgesamt zu wenig begründet gewesen.
AG Düsseldorf (230 C 5423/03), Reisepreisminderung wegen falschen Hotelzimmer