Bindungswirkung eines geltend gemachten Anspruchs

AG Düsseldorf: Bindungswirkung eines geltend gemachten Anspruchs

Der Kläger hatte für sich und zwei weitere Personen eine Pauschalreise bei der Beklagten gebucht. Nach der Buchung teilte diese dem Kläger mit, seine Flüge seien storniert worden und bot ihm eine alternative Flugverbindung an, was dieser annahm. Kurz vor der Reise informierte die Beklagte den Kläger ein zweites Mal, dass sie die Flugroute geändert habe. Dieses Mal lehnte der Kläger die Änderung ab und trat die Reise nicht an. Der Kläger fordert nun die Erstattung angefallener Impfkosten und einen immateriellen Schadensersatz von der Beklagten.

Das Amtsgericht hält die Klage nur für teilweise begründet. Dem Kläger stehe zwar die Erstattung der Impfkosten zu. Der Umstand, dass die Reise nicht stattfand, sei von der Beklagten zu vertreten, was eine Klage gem. § 651 f Abs. 1 BGB rechtfertige. Allerdings sei die Forderung nach immateriellem Schadensersatz gem. § 651 f Abs. 2 BGB unbegründet, weil der Kläger die Frist zur Anmeldung dieses Anspruches zu spät eingereicht habe.

AG Düsseldorf 56 C 9912/03 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf,, Urt. vom 17.01.2002
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2002, Az: 56 C 9912/03
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 17. Januar 2002

Aktenzeichen: 56 C 9912/01

Leitsatz:

2. Bei selbstverschuldetem Ausfall einer Reise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisekunden Reisevorbereitungkosten (hier Impfkosten) zu erstatten.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte für sich und zwei weitere Personen eine Pauschalreise bei der Beklagten. Nach der Buchung teilte diese dem Kläger mit, seine Flüge seien storniert worden und bot ihm eine alternative Verbindung an, was dieser auch annahm. Kurz vor der Reise informierte die Beklagte den Kläger nochmals, dass sie die Flugroute geändert habe. Der Kläger lehnte diese Änderung ab und trat die Reise nicht an.

Der Kläger macht nun angefallene Impfkosten und einen immateriellen Schadensersatz gegen die Beklagte geltend. Diese argumentiert hingegen, zwischen den beiden Parteien sei kein Reisevertrag zustande gekommen, der den Kläger zu Ansprüchen berechtige.

Das Amtsgericht hält die Klage nur für teilweise begründet. Dem Kläger stehe zwar die Erstattung der getätigten Impfkosten zu, denn der Umstand, dass die Reise nicht stattfand, ist von der Beklagten zu vertreten, was eine Klage gem. § 651 f Abs. 1 BGB rechtfertigt. Allerdings ist die Forderung nach immateriellem Schadensersatz gem. § 651 f Abs. 2 BGB unbegründet, weil der Kläger die Frist zur Anmeldung dieses Anspruches zu spät eingereicht habe, wodurch dieser verjährt sei.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 314,28 EUR (i. W. dreihundertvierzehn, 28/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2001 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 87 %, die Beklagte 13 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 700,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaften von als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituten bewirkt werden.

Tatbestand

5. Unter dem 05. Februar 2000 bestätigte das Reisebüro X. der Ehefrau des Klägers die Option für die Buchung einer Pauschalreise bei der Beklagten für drei Personen nach X. in der Zeit vom 10. 10. 2000 bis 26. 10. 2000 zum Gesamtpreis von 3.961,00 DM. Unter dem 18. 07. 2000 teilte die Beklagte dem Reisebüro mit, die Flüge seien storniert worden, der Familie des Klägers sollte eine Alternative mit einem um jeweils einen Tag späteren Hin- und Rückflug angeboten werden. Der Kläger erklärte sich einverstanden. Unter dem 18. 09. 2000 faxte die Beklagte dem Reisebüro, dass der Flug statt wie vorgesehen über den Flughafen X., nunmehr über den Flughafen Y. stattfinden sollte. Das lehnte der Kläger ab.

6. Der Kläger macht zum einen Impfkosten geltend, die im Hinblick auf die avisierte Reise im September 2000 vor dem 18. September 2000 angefallen sind. Zum anderen verlangt er immateriellen Schadensersatz in Höhe von 4.000,00 DM.

7. Der Kläger beantragt,

8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.614,68 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 05.02.2001 zu zahlen.

9. Die Beklagte beantragt,

10. die Klage abzuweisen.

11. Die Beklagte meint, ein verbindlicher Reisevertrag zwischen den Parteien sei nicht zustande gekommen.

12. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

13. I. Die Klage ist zulässig.

14. II. Sie ist aber nur zum Teil begründet.

15. 1. In Höhe des zuerkannten Betrages rechtfertigt sich die Klage aus § 651 f Abs. 1 BGB. Der Umstand, dass die Reise nicht stattfand, ist von der Beklagten zu vertreten. Der Kläger hat im Hinblick auf die avisierte Reise verfehlte Aufwendungen getätigt, denn er hat Kosten für Impfungen seiner Familie auf sich genommen, die letztlich fehlschlugen.

16. § 651 f Abs. 1 BGB ist auch anwendbar. Ein Reisevertrag der Parteien ist zustande gekommen. Es mag zwar sein, dass das Vertragsverhältnis noch nicht durch die Optionsbestätigung begründet wurde. Jedoch ergibt sich spätestens aus dem Schreiben der Beklagten vom 18. 07. 2000 an das Reisebüro das Zustandekommen eines Reisevertrages, von dessen Schutzwirkung jedenfalls auch der Kläger umfasst war. In dem Schreiben ist ausgeführt, das Reisebüro solle der klägerischen Familie ein neues Angebot unterbreiten, was rechtlich als Angebot i. S. von § 145 BGB zu verstehen ist. Unwidersprochen trägt der Kläger vor, er habe dieses Angebot akzeptiert, worin die Annahme des Angebots der Beklagten liegt. Dementsprechend ist es zu einem Vertragsverhältnis der Parteien gekommen. Die Impfungen sind nach dem Schreiben vom 18. 07. 2000 und vor der Ankündigung der Beklagten vom 18. 09. 2000, sie könne die Reise nicht durchführen, erfolgt. Die Kosten der Impfungen sind durch die klägerseits vorgelegten Belege nachgewiesen.

17. Die Zinsentscheidung ergibt sich insoweit aus den §§ 286 ff, BGB.

18. 2. Unbegründet ist die Klage allerdings insoweit, als der Kläger immateriellen Schadensersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB verlangt.

19. Mit diesem Anspruch ist der Kläger nach § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen, denn der Anspruch ist nicht innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden. Vorgesehenes Ende der Reise war zunächst der 27. 10. 2000. Mit Schreiben vom 19. 09. 2000 hatte der Kläger lediglich Erstattung der Kosten für die Impfungen und Medikamente in Höhe von 614,68 DM verlangt sowie Zahlung einer Unkostenpauschale von 100,00 DM, für die allerdings eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. Erst mit Schreiben vom 05. Januar 2001, also über zwei Monate nach dem ursprünglich vorgesehenen Ende der Reise, wurde erstmals von den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers immaterieller Schadensersatz geltend gemacht.

20. Dies ist als verspätet anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Bindungswirkung für einen späteren Prozess trete nicht ein, wenn der Reisende die Ansprüche in der Anspruchsanmeldung beziffere, der Reisende könne im Prozess einen höheren Betrag einklagen. Einigkeit besteht jedenfalls dahin, dass eine Bindung hinsichtlich der angemeldeten Mängel eintritt. Hier liegt der Fall ähnlich, auch wenn es vorliegend nicht um bestimmte Mängel geht, die Gegenstand der Anspruchanmeldung waren. Aufgrund der Anspruchsanmeldung muss sich der Reiseveranstalter aber darauf einstellen können, welche Arten von Ansprüchen geltend gemacht werden. Dabei ist zwischen Minderungsansprüchen, materiellen Schadensersatzansprüchen und immateriellen Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden. Lediglich materielle Schadensersatzansprüche sind innerhalb der Monatsfrist nach dem vorgesehenen Ende der Reise geltend gemacht worden.

21. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

22. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziffer 11, 711, 108 ZPO.

23. Der Streitwert wird auf 2.359,45 EUR festgesetzt.

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