Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler

FG Hessen: Der Unterschied zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler

Die Klägerin, ein Reiseunternehmen, streitet im zweiten Rechtszug mit dem Finanzamt darüber, ob die von ihr erbrachten Leistungen die nach § 25 Abs. 1 UStG bersteuerbaren Reiseleistungen oder lediglich Reisevermittlungsleistungen sind.

Das Finanzgericht Hessen hat die Klage wegen Unbegründetheit abgewiesen und entschieden, dass eine Vermittlerklausel unberücksichtigt bleibt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein erweckt wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.

FG Hessen 6 K 5472/99 (Aktenzeichen)
FG Hessen: FG Hessen, Urt. vom 28.11.2001
Rechtsweg: FG Hessen, Urt. v. 28.11.2001, Az: 6 K 5472/99
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Finanzgericht Hessen

1. Urteil vom 28.11.2001

Aktenzeichen: 6 K 5472/99

Leitsatz:

2. Eine Vermittlerklausel bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein erweckt wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin, ein Reiseunternehmen, streitet im zweiten Rechtszug mit dem Finanzamt darüber, ob die von ihr erbrachten Leistungen die nach § 25 Abs. 1 UStG versteuerbaren Reiseleistungen oder lediglich Reisevermittlungsleistungen sind. Das Reiseunternehmen hat ihren Kunden einen Reisekatalog zu Verfügung gestellt in dem kein Hinweis auf die Vermittlungstätigkeit des Unternehmens vorhanden war. Das Unternehmen führte in dem Katalog auf, dass es die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der vermieteten Unterkünfte übernimmt.

Eine Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG liegt vor, wenn der Leistende nach der Gesamtwürdigung aller Umstände aus Sicht des Kunden den Eindruck erweckt, er sei Reiseveranstalter und nicht nur Vermittler der Reise. Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Leistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein erweckt wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Das Fehlen eines deutlichen Hinweises auf die Vermittlerstellung in dem Prospekt, das Verantwortlichzeichnen für den ordnungsgemäßen Zustand der vermieteten Unterkunft sowie Absenderangaben in der Reservierungsbetätigung und den sonstigen Unterlagen sind Indizien für eine Stellung als Reiseveranstalter.

Tatbestand:

5. Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang darüber, ob die Klägerin Reiseleistungen an ihre Kunden im eigenen Namen oder im Namen ihrer Muttergesellschaft, einer AG nach schweizerischem Recht mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz (CH-AG) erbracht hat.

6. Die Klägerin ist aufgrund eines am 3.11.1969 geschlossenen Vertrages als Generalvertreterin der CH-AG in der Bundesrepublik Deutschland auf Provisionsbasis tätig. Durch sie und andere Generalvertreter bietet die CH-AG in verschiedenen europäischen Ländern Ferienhäuser und -wohnungen sowie Hotelunterkünfte als Mietobjekte an.

7. Vor Saisonbeginn schließt die CH-AG mit Ferienwohnungseigentümern und Hoteliers Mietverträge über hauptsächlich in der Schweiz, Österreich, Frankreich, Italien und Spanien gelegene Ferienwohnungen und Hotelunterkünfte ab, die dem interessierten Publikum in einem nach Zielländern geordneten Saisonkatalog angeboten werden. Darin ist – unter der Überschrift „Ihr Partner“ – erwähnt, dass die Klägerin Ferienwohnungen und Hotels im Namen der CH-AG, Schweiz, und im Namen der Eigentümer vermittelt und dass der Katalog das Ergebnis „unserer 25jährigen erfolgreichen Vermittlertätigkeit“ sei. Als Herausgeber des Kataloges ist die Klägerin genannt und unter dem Stichwort „Unsere Haftung“ ausgeführt: „Dieser Katalog wurde sehr sorgfältig zusammengestellt. Die vermittelten Ferienwohnungen und Hotels werden regelmäßig geprüft. Sollten Sie dennoch etwas zu beanstanden haben, so melden Sie die Beschwerdepunkte – sofern vor Ort nicht Abhilfe geschaffen werden kann – innerhalb von einem Monat Ihrem Reservierungsbüro. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen“. Der Katalog enthält als Kontaktadressen die Adressen der Klägerin sowie ihrer Reservierungsstellen in Deutschland, nicht aber die der CH-AG.

8. Reklamationen und Meinungsverschiedenheiten mit Kunden wurden von der Klägerin bearbeitet. Für den Fall, dass den Beanstandungen nicht außergerichtlich abgeholfen wurde, sah die dem Katalog beigefügte Preisliste vom August 1987 vor, „dass für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen das Gericht in A (Deutschland) zur Verfügung steht“ (Gerichtsstand). Daher trat die Klägerin in zivilgerichtlichen Verfahren als Beklagte auf, wenn der Reisekunde den Rechtsweg beschritt.

9. Die Buchung der Ferienhäuser oder -wohnungen erfolgt durch – meist telefonische – Anfrage der Reiseinteressenten bei einer Reservierungsstelle der Klägerin oder bei einem selbständigen Reisebüro.

10. Soweit sich die Kunden unmittelbar an die Klägerin wenden, wird von deren Mitarbeitern durch Rückfrage bei der CH-AG geprüft, ob das Mietobjekt frei ist. Sodann wird die Reservierung vorgenommen und an die CH-AG gemeldet, die im Anschluss daran die Rechnung erstellt und diese aus der Schweiz an die Kunden versendet. Im Kopf der Reservierungsbestätigung und Rechnung sind Name und Anschrift der Klägerin in A als „Ansprechpartner“ aufgeführt. Ab 1987 enthalten die Rechnungen in der Fußzeile den Hinweis, dass die Vermittlung des Ferienobjektes im Namen und für Rechnung der CH-AG erfolgte.

11. Soweit sich die Kunden unmittelbar an ein Reisebüro wenden, leitet dieses die Reservierungswünsche an die CH-AG weiter. Die Zahlungen der Kunden erfolgen an das Reisebüro und werden von dort an die Klägerin weitergeleitet.

12. Die Klägerin empfiehlt ihren Kunden bei der Reservierung eines Objekts eine Reiserücktrittskostenversicherung und hatte zu diesem Zwecke am 21.8.1979 im eigenen Namen eine Rahmenversicherung zugunsten aller Reisenden mit der B-Versicherung abgeschlossen.

13. In ihren Umsatzsteuererklärungen 1987 – 1989 erklärte die Klägerin keinerlei Reiseleistungen, da sie davon ausging, dass sie lediglich für ihre Muttergesellschaft als Generalvertreterin Vermittlungsleistungen erbracht habe, die im Inland nicht steuerbar seien.

14. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) kam hingegen im Anschluss an eine UmsatzsteuerSonderprüfung zu dem Ergebnis, die Klägerin habe die Vermietung der Ferienunterkünfte an ihre Kunden nicht nur vermittelt, die Vermietungsleistungen seien vielmehr ihr als Eigenleistungen zuzurechnen. Es handele sich um Reiseleistungen nach § 25 Abs. 1 UStG, die im Inland zu versteuern seien. Dementsprechend setzte es die Umsatzsteuer abweichend von den Erklärungen fest, indem es die steuerpflichtigen Umsätze – nach Abstimmung mit der Klägerin – um 60% der Marge aus Reiseleistungen und Reisevorleistungen erhöhte. Die dagegen eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg.

15. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage in seinem Urteil vom 21.7.1998 (6 K3092/93) statt, weil die Klägerin keine Reisevorleistungen in Anspruch genommen und daher in keinem Fall den Tatbestand des § 25 UStG erfüllt habe. Nur die CH-AG und nicht die Klägerin habe unmittelbare Leistungsbeziehungen zu den Eigentümern der Ferienwohnungen und den Betreibern der Hotels unterhalten. Da die Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit ausländischen Grundstücken (Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Hotels) stünden, seien sie gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG dort ausgeführt worden. Auf der Grundlage dieser Ansicht ließ es das Gericht offen, ob die Klägerin die Reiseleistungen im eigenen Namen erbracht habe oder lediglich Vermittlungsleistungen für die CH-AG.

16. Auf die Revision des FA hob der BFH das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Hessische Finanzgericht. Der BFH kam aufgrund gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des Umsatzsteuergesetzes durch entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 3 UStG zur – bis dahin für das deutsche Umsatzsteuerrecht abgelehnten – Anerkennung der sog. Leistungskommission. Für den Fall, dass die Klägerin die Ferienhäuser und -wohnungen im eigenen Namen weitervermietet hat, sei die Anmietung der Ferienunterkünfte durch die CH-AG so zu behandeln, als ob die Klägerin selbst diese Reisevorleistungen in Anspruch genommen habe. Das Gericht habe nicht offen lassen dürfen, ob die Klägerin die Leistungen an ihre Kunden im eigenen Namen oder im Namen der CHAG erbrachte. Im erstgenannten Fall kämen Reiseleistungen der Klägerin im Sinne von § 25 UStG in Betracht, die im Erhebungsgebiet (Inland) zu versteuern seien.

17. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe lediglich Vermittlungsleistungen für ihre schweizerische Muttergesellschaft erbracht. Ihr Auftreten im Namen der CH-AG und damit in fremdem Namen ergebe sich aus mehreren Hinweisen im Reservierungsteil der Kataloge sowie auf der jeweiligen Rechnung.

18. Etwas andere folge auch nicht aus § 651a Abs. 2 BGB. Auch wenn von der Anwendbarkeit dieser Norm ausgegangen werde, so müsse doch bei der Auslegung von § 25 Abs. 1 UStG die unterschiedliche Zielsetzung berücksichtigt werden. Im Zivilrecht dienten die §§ 651a ff dem Verbraucherschutz. Dem Reisenden solle nicht zugemutet werden, im Falle eines Mangels der Reise auf ausländische Veranstalter verwiesen zu werden, weil dies regelmäßig eine erschwerte Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bedeute. Demgegenüber solle aus steuerrechtlicher Sicht lediglich sichergestellt werden, dass Leistungen eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens auch der Umsatzsteuer unterliegen.

19. Die Klägerin könne nur dann als Reiseveranstalterin angesehen werden, wenn sich einem unbefangenen Kunden dieser Eindruck aufdränge. Dabei dürfe allerdings nicht auf die Verwendung der Bezeichnung „CH“ auf dem Titelblatt der Kataloge abgestellt werden, da es sich um einen rechtsformneutralen Begriff handele, der die Marke und das Logo der CH-Gruppe bezeichne.

20. Die im Katalog aufgeführte „Haftungszusage“ sei keine Haftung im eigentlichen Sinne, sondern stelle lediglich klar, dass die angebotenen Unterkünfte regelmäßig überprüft würden und bei Beanstandungen sofort das Reservierungsbüro zu benachrichtigen sei. Dies solle lediglich der Koordination der Abwicklung der Reiseleistungen dienen und die Durchsetzung der Ansprüche seitens der Kunden faktisch erleichtern.

21. Auch dadurch, dass die Klägerin den Reklamationen abhelfe, gebe sie sich nicht als Leistungsschuldner aus. Was die prozessuale Geltendmachung von Ansprüchen anbelange, so habe sie es lediglich hingenommen, dass sie verklagt wurde, weil die betreffenden Prozesse im Innenverhältnis für Rechnung der CH-AG geführt und daher mit ihr abgerechnet worden seien.

22. Schließlich begründe auch nicht die Tatsache, dass sie ihren Kunden im eigenen Namen eine Rücktrittskostenversicherung angeboten habe, die Eigenschaft eines Reiseveranstalters. Denn es handele sich insoweit um eine unbedeutende Nebenleistung im Verhältnis zur eigentlichen Reise, die lediglich der Abrundung des Angebotes diene und zu einer besseren Marktgängigkeit der vermittelten Ferienunterkünfte führte.

23. Letztlich verweist die Klägerin auf die Feststellungslast des FA. Da das FA behaupte, bei der Klägerin handele es sich um eine Reiseveranstalterin im Sinne von § 25 Abs. 1 UStG, müsse im Falle der Unaufklärbarkeit zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass sie lediglich als Vermittlerin im Namen der CH-AG in Erscheinung getreten sei.

24. Die Klägerin beantragt,

25. Die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide 1987 – 1989 vom 10.7.1991 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.9.1993 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer 1987 auf…DM, die Umsatzsteuer 1988 auf…DM und die Umsatzsteuer 1989 auf…DM festgesetzt wird;

26. hilfsweise,

27. die Revision zuzulassen.

28. Das FA beantragt,

29. die Klage abzuweisen.

30. Es ist der Ansicht, die Klägerin habe als Reiseveranstalterin eigene Reiseleistungen im Sinne von § 25 Abs. 1 UStG erbracht, die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 3a Abs. 1 UStG im Inland ausgeführt worden seien. Aus Sicht des Reisenden sei sie für den Erfolg – den reibungslosen Ablauf der Reise – verantwortlich gewesen. Wolle ein Reiseunternehmer Reiseleistungen nicht im eigenen Namen erbringen, so dürfe er keinen Zweifel über seine Vermittlertätigkeit aufkommen lassen und durch sein Auftreten auch keinen Anschein erwecken, der auf ein Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung hindeute.

31. Durch § 651a Abs. 2 BGB sei es der Klägerin versagt, sich auf die Hinweise ihrer Vermittlereigenschaft zu berufen, weil diese Hinweise in unvereinbarem Widerspruch zu ihrem tatsächlichen Auftreten gegenüber den Reisenden stünden.

32. Das Auftreten der Klägerin müsse anhand der Kataloge beurteilt werden, da die Reisenden an diese in erster Linie ihre Vorstellung knüpften, mit wem sie in Vertragsbeziehung treten und wer ihnen gegenüber verpflichtet ist, die jeweilige Reiseleistung zu erbringen. Der Katalog unterscheide nicht zwischen der CH-AG und der Klägerin, sondern würde unter dem Markennamen „CH“ herausgegeben. Die daraus folgende Unklarheit, welche Gesellschaft tatsächlich Reiseveranstalter ist, habe die Klägerin zu einer Hervorhebung veranlassen müssen, dass die CH-AG der Reiseveranstalter war. Da sie dies unterlassen habe, sei es den Kunden nicht möglich gewesen, die CH-AG als Veranstalter zu identifizieren. Der Eindruck des Kunden, die Klägerin sei der Reiseveranstalter, werde noch dadurch verstärkt, dass sie sich als Herausgeberin des Kataloges zu erkennen gebe.

33. Außerdem seien für die Kunden als einzige Kontaktadressen die Betriebsstätten der Klägerin im Inland genannt worden. Der Kunde müsse folglich den Eindruck gewinnen, dass er unmittelbar mit der Klägerin als Reiseveranstalterin in Vertragsbeziehungen trete. Dies gelte insbesondere deswegen, weil andere Reisebüros, die lediglich als Vermittler auftreten wollten, anhand eines Stempels oder Aufklebers auf dem Reisekatalog ihre Vermittlerstellung deutlich gemacht hätten. So trage die – als Kopie vorliegende – Titelseite des Reisekataloges „CH France“ den Stempelaufdruck „Z ist nur Vermittler dieser Reise“ und mache deutlich, dass Z im fremden Namen und auf fremde Rechnung handele.

34. Das FA hebt besonders hervor, dass die Klägerin auch die Bearbeitung etwaiger Reklamationen übernommen und in Schadensersatzprozessen den Kunden gegenüber als Beklagte aufgetreten sei. Dass die hieraus entstehenden Kosten im Innenverhältnis von der CH-AG übernommen worden seien, werde den Kunden nicht bekannt und könne daher dem Eindruck, dass die Klägerin die Reiseleistung in eigener Verantwortung erbringe, nicht entgegenwirken.

35. Schließlich sei das Angebot einer Reiserücktrittskostenversicherung, die die Klägerin im eigenen Namen anbiete, als weiteres Indiz für ihr Auftreten als Reiseveranstalterin zu werten. Denn Reisebüros vermittelten die Reiserücktrittskostenversicherung in der Regel im Auftrag von Versicherungsgesellschaften, während Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer solche Versicherungen zugunsten der Kunden abschließen würden.

Entscheidungsgründe:
36. Die Klage ist unbegründet.

37. Die Umsatzsteuerbescheide 1987 – 1989 sind rechtmäßig. Das FA hat die Leistungen der Klägerin zu Recht als Reiseleistungen angesehen und der Umsatzsteuer unterworfen.

38. Eine Reiseleistung wird nach § 25 Abs. 1 UStG besteuert, wenn sie nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt ist, soweit der Unternehmer Reisevorleistungen in Anspruch nimmt und dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt. § 25 Abs. 1 UStG ist daher nicht anwendbar, soweit der Unternehmer Vermittlungsleistungen erbringt.

39. 1. Die Klägerin ist zwar aufgrund des mit der Muttergesellschaft (CH-AG) am 3.11.1969 geschlossenen Vermittlungsauftrages tätig geworden und hat mehrfach auf ihre Vermittlerstellung hingewiesen: Auf Seite 31 des Kataloges (Ausgabe: Winter 1990) wird unter dem Stichwort „Ihr Partner“ erwähnt, dass die Klägerin Ferienwohnungen und Hotels im Namen der CH- AG, Schweiz, und im Namen der Eigentümer vermittelt und dass der Katalog das Ergebnis „unserer 25-jährigen erfolgreichen Vermittlertätigkeit“ sei. Unter der Rubrik „Mietpreise“ ist darauf hingewiesen, dass der Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist, wenn der Kunde nach Erhalt der Reservierungsbestätigung durch CH 10% des Mietpreises anbezahlt habe. Schließlich enthielten auch die Rechnungen in der Fußzeile den Hinweis, dass die Vermittlung des Ferienobjektes im Namen und für Rechnung der CH-AG erfolge.

40. 2. Der Klägerin ist jedoch die Berufung auf diese Hinweise versagt, weil sie nach der Gesamtwürdigung aller Umstände aus Sicht der Kunden den Eindruck erweckte, sie sei die Reiseveranstalterin.

41. a) Nach § 651 a Abs. 2 BGB bleibt die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Leistungen ausführen sollen (Leistungsträger) unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.

42. § 651a BGB setzt zwar grundsätzlich voraus, dass der Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen hat, während im Streitfall mit der Überlassung von Ferienhäusern nur eine Leistung geschuldet wird. Es entspricht aber sowohl der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 9.7.1992 VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158ff) als auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 7.10.1999 V R 79/98 und V R 80/98, BFH/NV 2000, 287-288; BFH-Beschluss vom 21.1.1993 V B 95/92, BFH/NV 1994, 346), dass auf Veranstaltungsverträge, die auf die Bereitstellung einer Ferienunterkunft als alleiniger Reiseleistung gerichtet sind, die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden sind und damit auch § 651a Abs. 2 BGB (vgl. insbesondere BGH-Urteil vom 17.1.1985 VII ZR 163/84, NJW 1985, 906ff).

43. b) Abgesehen davon stellt die gesetzliche Regelung des § 651a Abs. 2 BGB keine Besonderheit des Reisevertragsrechts dar, sondern lediglich die Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach sich der Erklärende an den Inhalt seiner Erklärung festhalten lassen muss, der sich bei objektiver Würdigung seines Gesamtverhaltens ergibt. Dieser Rechtsgrundsatz wird zum Teil auf §§ 133, 157 BGB (vgl. Bundestags-Drucksache 8/2347 S. 7), zum Teil auf § 242 BGB als eine Ausprägung des Verbotes „venire contra factum proprium“ (MK-Tonner, § 651a Rn 61) und zum Teil auf § 164 Abs. 2 BGB (BGH-Urteil vom 18.10.1973 VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275ff, 281) gestützt. Handelt es sich aber bei § 651a Abs. 2 BGB um keine besondere Verbraucherschutzregel des Reisevertragsrechtes, so kann auch der klägerischen Auffassung nicht gefolgt werden, wonach die besondere Zielsetzung der §§ 651a ff BGB für die Auslegung des § 25 Abs. 1 UStG beachtet werden müsse.

44. c) Die zivilrechtliche Rechtslage zur Abgrenzung zwischen Vermittlung und Auftreten im eigenen Namen entspricht den Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts, wonach ebenfalls das tatsächliche Auftreten des Unternehmers gegenüber dem Leistungsempfänger maßgeblich ist (BFHUrteil vom 19.1.1967 V 52/63, BStBl III 1967, 211ff). Ergibt sich bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände aus der Sicht des Leistungsempfängers, dass der Unternehmer die vertraglich vorgesehenen Reiseleistungen im eigenen Namen anbietet, so muss er sich daran festhalten lassen und kann sich nicht auf die Rolle des Vertreters oder Vermittlers zurückziehen. Als Vertreter kann der Unternehmer nur behandelt werden, wenn er durch eindeutige Vereinbarungen – denen auch die tatsächliche Durchführung entspricht – herausstellt, dass er bestimmte Leistungen nicht im eigenen Namen, sondern als Vermittler erbringt. In der Regel muss dies durch die Prospektgestaltung und durch klare Hinweise außerhalb seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschehen (vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, Kommentar zum UStG, § 25 Rn 47; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch VII Rn 249; Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 10. Auflage, § 25 Rn 34ff; Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, § 25 Rn 32).

45. d) Nach der einschlägigen Rechtsprechung steht bei der Würdigung der Gesamtumstände die Ausgestaltung des Prospekts im Mittelpunkt (BGH-Urteil vom 9.7.1992 VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158ff, 3159; Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.11.1997 4 U 102/97, RRa 1998, 110; Urteil des OLG München vom 8.1.1991 25 U 2694/90 JURIS). Als weitere maßgebliche Kriterien sind zu berücksichtigen, ob sich das Unternehmen für die Entgegennahme von Reklamationen und der Rüge nach § 651g Abs. 1 BGB zuständig erklärte (BGH-Urteil vom 9.7.1992, a.a.O.) sowie ungenaue Angaben zur Anschrift etc. des Reiseveranstalters gemacht wurden (Urteil des OLG München vom 8.1.1991 a.a.O.). Die Umstände müssen geeignet sein, beim Kunden den Eindruck zu erwecken, die vertraglich vorgesehene Reiseleistung werde in eigener Verantwortung erbracht (Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.11.1997 a.a.O.), das Unternehmen stehe somit selbst dafür ein, dass die angebotenen Reiseleistungen reibungslos und einwandfrei ausgeführt werden (BFH-Urteil vom 20.11.1975 V R 138/73, BStBl II 1976, 307f, 308):

46. aa) Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist davon auszugehen, dass Reiseveranstalter ihre Produkte typischerweise katalogmäßig anbieten. Aufgrund der mit „CH“ versehenen Titelseite nimmt der unbefangene Reisende an, es gebe einen Reiseveranstalter dieses Namens. Indem sich die Klägerin auf Seite 31 explizit als Herausgeberin des Kataloges zu erkennen gibt, liegt für den Kunden der Schluss nahe, die Klägerin selbst sei Reiseveranstalterin.

47. Dem so gewonnenen Eindruck steht nicht entgegen, dass – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – „CH“ nur den Markennamen darstellt und daher mit „CH“ auf dem Titelblatt des Kataloges nicht zwingend sie gemeint sei. Einen Hinweis auf die Vermittlerstellung der Klägerin enthält das Titelblatt allerdings auch nicht. Es entspricht jedoch der üblichen Praxis im Reiseverkehrsgewerbe, dass Reisebüros durch einen Aufkleber oder zumindest durch Stempelaufdruck auf dem Titelblatt und daher sofort erkennbar auf ihre Vermittlerstellung hinweisen. Wegen der im Streitfall naheliegenden Verwechselungsgefahr von CH AG und CH GmbH hätte die Klägerin daher schon auf dem Titelblatt hervorheben müssen, dass sie als CH GmbH die Unterkünfte nur vermittelt und die CH-AG die Veranstalterin ist. Da sie dies unterließ, verfestigte sie bei ihrer Kundschaft den Eindruck, dass sie die Reiseveranstalterin sei.

48. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die Klägerin unter der Rubrik „Unsere Haftung“ damit wirbt, der Katalog sei sehr sorgfältig zusammengestellt und die vermittelten Ferienwohnungen und Hotels würden regelmäßig überprüft. Bei dieser Sachlage tritt die Klägerin nach den gesamten Umständen ihren Kunden aus deren – für die rechtliche Beurteilung entscheidenden – Sicht als Veranstalterin gegenüber, die sich selbst als für die Bereitstellung der Ferienunterkunft, insbesondere auch für deren ordnungsgemäßen Zustand, verantwortlich bezeichnet und entfaltet somit eine eigene Vertrauenswerbung.

49. Auch die Reservierungsbestätigung und die Rechnung enthalten im Briefkopf als Absenderangabe den Namen und die Adresse der Klägerin und vermitteln so dem Reisenden den Eindruck, dass die Klägerin die Reiseveranstalterin ist. Die schweizerische Muttergesellschaft blieb dagegen in sämtlichen Unterlagen für die Reisenden im Hintergrund und war insbesondere mangels Angabe ihrer konkreten Anschrift für ihn nicht greifbar.

50. bb) Hinzu kommt, dass die Klägerin unter der Überschrift „Unsere Haftung“ darauf hinweist, Beschwerdepunkte sollten innerhalb von einem Monat dem Reservierungsbüro gemeldet werden. Dieser Hinweis für die Geltendmachung von Reisemängeln beruht auf der gesetzlichen Regelung in § 651g BGB, wonach der Reisende Mängelansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen hat und begründet für Kunden den Anschein, dass die Klägerin die Funktion des Reiseveranstalters übernommen hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren Kunden gegenüber A als Gerichtsstand angegeben hat und sich dadurch als Beklagte in einem Rechtsstreit zu erkennen gibt. Die Tatsache, dass die Reisenden die Klägerin auch als Beklagte in Anspruch genommen haben, bestätigt, dass sie die Klägerin als Veranstalterin betrachteten.

51. cc) Schließlich ergänzt die von der Klägerin abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung den Anschein ihrer Stellung als Reiseveranstalterin. Am 21.8.1979 hatte die Klägerin als Veranstalter für alle – künftigen – Teilnehmer als Versicherte eine obligatorische Reiserücktrittskostenversicherung mit der B Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Derartige Rahmen- oder Kollektivverträge werden von Reiseveranstaltern mit Versicherern abgeschlossen und sind Verträge zugunsten Dritter (vgl. Führich, Reiserecht, 3. Auflage § 28 Rn 600). Auf der Grundlage dieses Kollektivvertrages vermittelte die Klägerin somit nicht nur den Abschluss eines Versicherungsvertrages, sondern bot ihren Kunden den Abschluss einer Rücktrittsversicherung im eigenen Namen an. Dementsprechend haben die Kunden im Versicherungsfall ihre Ansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht.

52. Bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich somit aus Sicht des Reisenden, dass die Klägerin im eigenen Namen als Reiseveranstalterin aufgetreten ist. Dabei geht das Gericht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass – mangels widersprechendem Vortrag der Klägerin – die Kataloge der Streitjahre 1987 – 1989 sich nicht von der vorliegenden Kopie des Kataloges (Ausgabe Winter 1990) unterschieden. Eine Unaufklärbarkeit des Sachverhalts lag somit nicht vor, sodass eine Beweislastentscheidung zugunsten der Klägerin nicht ergehen konnte.

53. Die Klage war daher abzuweisen.

54. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

55. Dem Antrag auf Zulassung der Revision vermochte der Senat nicht zu entsprechen, da die Entscheidung allein auf einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles beruht und deshalb keine Gründe für die Zulassung der Revision ersichtlich sind.

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