Abgrenzung Reiseveranstaltung – Reisevermittlung
LG Frankfurt: Die Abgrenzung Reiseveranstaltung – Reisevermittlung
Ein Reisender nahm ein Reisebüro auf Minderung und Rückzahlung des Reisepreises aus §§ 651 c Abs.1, 651 d Abs.1, 472 BGB in Anspruch, weil die bei der Beklagten gebuchte Reise zahlreiche Mängel aufwies. Die Beklagte trug vor, sie sei lediglich Reisevermittlerin und lehnt deshalb die Ansprüche des Klägers ab.
LG Frankfurt hat dem Kläger Recht zugesprochen und entschieden, dass es für die Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler entscheidend ist, wie ein Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt.
LG Frankfurt | 2-24 S 369/89 (Aktenzeichen) |
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LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 09.04.1990 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 09.04.1990, Az: 2-24 S 369/89 |
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Leitsätze:
2. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler ist generell, wie ein Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt.
Für eine Haftung als Reiseveranstalter spricht die Tatsache, dass der Reiseunternehmer einen Reisekatalog herausgibt, der denen anderer großer Reiseveranstalter ähnelt, und sich darin kein Hinweis darauf befindet, dass es sich um Angebote einzelnen Hotels handelt.
Zusammenfassung:
3. Ein Reisender nahm ein Reiseunternehmen auf Minderung und Rückzahlung des Reisepreises aus §§ 651 c Abs.1, 651 d Abs.1, 472 BGB in Anspruch, weil die bei der Beklagten gebuchte Reise zahlreiche Mängel aufwies. Die Beklagte trug vor, sie sei lediglich Reisevermittlerin und lehnt deshalb die Ansprüche des Klägers ab.
Das LG Frankfurt hat dem Kläger Recht zugesprochen. Das Reiseunternehmen ist Reiseveranstalter i.S.d. § 651 a Abs.1 BGB, weil für die Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler entscheidend ist, wie ein Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Im vorliegenden Fall spricht für die Haftung als Reiseveranstalter die Tatsache, dass der Reiseunternehmer einen Reisekatalog herausgab, der denen anderer großer Reiseveranstalter ähnelt und die einzelnen Reiseleistungen in geradezu typischer Weise als Leistungsbündel angeboten worden sind.
Tenor:
4. Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.7.1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 32 C 137/89-40 – wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 957,77 DM nebst 4% Zinsen seit dem 14.2.1989 zu zahlen.
Im übrigen werden die Berufung zurück- und die weitergehende Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 17%, die Beklagte 83%.
Tatbestand:
5. Der Kläger macht Ansprüche aus einem Hotelaufenthalt gegen die Beklagte geltend.
6. Die Beklagte, die sich selbst als „Reservation Service“ bezeichnet, gibt für jede Saison einen Reisekatalog heraus, in dem zunächst allgemein die verschiedenen Möglichkeiten, einen Urlaub in …-Hotels zu gestalten, vorgestellt werden. Dabei werden bestimmte übergreifende Motive wie Sport, Kur und besonderer Service herausgestellt. Im Anschluß daran werden einzelne Hotels in der Bundesrepublik Deutschland, in den angrenzenden Ländern sowie der Türkei beschrieben. Dabei werden regelmäßig verschiedene Pauschal-Arrangements für bestimmte Urlaubstermine teilweise unter Einschluß von Zusatzleistungen (Benutzung von Sport- und Kureinrichtungen, geführte Wanderungen, freier Eintritt für Museen, Weinproben etc.) dargestellt. Der zu entrichtende Reisepreis ist in der entsprechenden Landeswährung angegeben. Darüber hinaus ist jeweils die Anschrift des Hotels und der Name des Hoteldirektors vermerkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Katalog verwiesen.
7. Die Parteien streiten insbesondere um die Passivlegitimation der Beklagten.
8. Der Kläger buchte nach dem Sommerkatalog 1988 für die Zeit vom 7. – 21.8.1988 einen Aufenthalt im Parkhotel … für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder zum Gesamtpreis von 3.450.000,– Ital. Lire. Dieses „Zwei-Wochen-Arrangement“ enthielt folgende Zusatzleistungen:
9. „Begrüßungscocktail, eine Stunde Tennis pro Tag incl. 5 Trainerstunden, 2 Std. Wasserski, halbtägige Stadtführung, Schwimmbadbenutzung“.
10. Vor Ort war der Kläger mit den vorgefundenen Verhältnissen zum Teil nicht zufrieden und erreichte unter Einschaltung der Beklagten eine Umbuchung auf ein einwöchiges Arrangement, welches im Unterschied zu dem ursprünglichen Angebot nur noch zwei Tennistrainerstunden und eine Std. Wasserski beinhaltete. Den Gesamtpreis dafür gab die Beklagte in einem Telex vom 10.8.1988 mit 2.394.000,– Lire an. Diesen Preis entrichtete der Kläger an das Hotel in ….
11. Mit seiner Klage hat der Kläger Rückzahlung von insgesamt 1.155,– DM geltend gemacht. Hierzu hat er behauptet, der von der Beklagten errechnete Preis sei falsch, insofern läge eine Überzahlung von 492,03 DM vor. Der angeführte Begrüßungscocktail hätte nicht stattgefunden. Weiterhin hätte für Tennis, Wasserski und angekündigte Stadtführung ein besonderer Plan nicht bestanden. Die Tennistrainerin hätte zudem kein Deutsch und kaum Englisch gesprochen, ein qualifizierter Unterricht sei nicht möglich gewesen. Das Zimmer sei mit 15 qm zu klein gewesen. Außerdem sei es schon länger nicht gesäubert gewesen und hätte keine ausreichende Kofferablage besessen. Weiterhin sei ihm im Restaurant nur ein Tisch in der hintersten Ecke zugewiesen worden, das Kinderessen hätte nur aus Pommes frites bestanden. Für diese Unzulänglichkeiten hat er eine Minderung von 590,98 DM veranschlagt. Schließlich habe er Telefonkosten von 71,99 DM aufwenden müssen.
12. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht als Reiseveranstalter, sondern nur als Vermittler anzusehen. Im übrigen hat sie die vorgetragenen Mängel teilweise in Abrede gestellt. Zudem könne sie nicht dafür verantwortlich gemacht werden, daß der Kläger an das italienische Hotel einen rechnerisch falschen und zu hohen Preis gezahlt hätte.
13. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte sei nicht als Reiseveranstalter anzusehen. Sie habe vielmehr deutlich gemacht, daß sich ihre Tätigkeit in der reinen Reservierung erschöpfe.
14. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
16. das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Frankfurt abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.155,– DM nebst 4% Zinsen seit dem 14.2.1989 zu zahlen.
18. die Berufung zurückzuweisen.
19. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vortrags.
20. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
21. Die zulässige Berufung ist zum großen Teil begründet.
22. Dem Kläger stehen insgesamt Ansprüche in Höhe von 957,77 DM zu.
23. Der Kläger hat Ansprüche auf teilweise Minderung und Rückzahlung des Reisepreises aus §§ 651 c Abs.1, 651 d Abs.1, 472 BGB.
24. Die Beklagte ist Reiseveranstalter i.S.d. § 651 a Abs.1 BGB.
25. Sie kann sich entgegen der Ansicht des angefochtenen Urteils nicht darauf berufen, nur Vermittler der Reiseleistungen gewesen zu sein.
26. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler ist generell, wie ein Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGHZ 61, 275 = NJW 1974, 37). Eine ausdrückliche Bestimmung hierzu enthalten die Bedingungen der Beklagten nicht. Für eine Haftung als Reiseveranstalter spricht allerdings bereits die Tatsache, daß die Beklagte einen Reisekatalog herausgibt, der denen anderer großer Reiseveranstalter ähnelt. Dieser Prospekt enthält nicht nur eine Beschreibung der einzelnen Hotels. Vielmehr werden die angebotenen Leistungen unter übergeordneten Gesichtspunkten und Motiven zusammengefaßt. Generell wird mit dem Namen „…“ geworben und dabei einzelne Urlaubsgestaltungen und -vergnügungen herausgestrichen. Die Beklagte erweckt den Eindruck, unabhängig von der Wahl des einzelnen Hotels werde auf jeden Fall „die feinere Art“, „ein Urlaubsvergnügen à la … gebucht. So „pflegt … den individuellen Charme seiner Häuser“ und setzt „Ferienberater“ ein. Hierdurch gewinnt der durchschnittliche Reisende den Eindruck, die Beklagte biete eigene Hotels in eigener Regie an und wolle für die Verhältnisse am Urlaubsort einstehen. Dies wird verstärkt durch die Pauschalangebote, in denen neben Unterkunft und Verpflegung weitere Sport- und Unterhaltungsmöglichkeiten angeboten werden. Dabei ist jeweils nur ein Pauschalpreis zu zahlen. Die einzelnen Reiseleistungen werden in geradezu typischer Weise als Leistungsbündel angeboten, ohne daß sich dabei ein Hinweis findet, dies stellten lediglich Angebote der einzelnen Hotels dar.
27. Auch die Buchungsbestätigung der Beklagten enthält keine anderslautenden Bestimmungen. Für eine Charakterisierung der Beklagten als Reiseveranstalter spricht schließlich auch die Tatsache, daß die Umbuchung vor Ort nicht direkt vom Hotel vorgenommen, sondern vielmehr von der Beklagten selbst bestätigt werden mußte.
28. Demgegenüber sind die von der Beklagten für ihre Rechtsansicht angeführte Umstände viel zu unbestimmt, als daß eindeutig auf eine bloße Vermittlung geschlossen werden könnte. Die Tatsache, daß der Reisepreis in der jeweiligen Landeswährung vor Ort gezahlt werden mußte, weicht zwar von der sonst üblichen Praxis von Reiseveranstaltern ab. Für den unbefangenen Reisenden aber stellt sich dies unter dem Eindruck der sonstigen oben erörterten Umstände als bloße Abrechnungsmodalität dar. Zudem hat der Kläger vor Reiseantritt auf Anforderung seine Kreditkartennummer, über die abgerechnet werden sollte, wiederum der Beklagten selbst mitgeteilt. Der Umstand, daß der Reisepreis für die Tochter, die aufgrund ihres geringen Alters im Bett der Eltern mitschlafen sollte, mit dem Hotel selbst ausgehandelt werden sollte, stellt nichts Ungewöhnliches dar. Derartige Leistungen wie etwa auch die Bereitstellung eines Zusatzbettes werden auch bei anderen Reiseveranstaltern teilweise am Urlaubsort abgerechnet. Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, sie habe in ihrem Prospekt ausdrücklich und ausschließlich auf „kostenlose Buchungen“ für die angeschlossenen Hotels hingewiesen. Der von ihr dafür vorgelegte Prospektauszug (Bl. 49 d.A.) ist jedenfalls nicht Bestandteil des hier maßgeblichen Prospekts …, Kur und Ferien“. Außerdem betrifft er nicht das hier gebuchte Hotel in Ravenna, sondern ausschließlich reine City-Hotels.
29. Die einzelnen Mängel stellen sich wie folgt dar:
30. Unstreitig war die zur Verfügung gestellte Tennislehrerin der deutschen Sprache nicht mächtig. Dies aber kann bei einem „Tennisangebot“ der gehobenen Preisklasse erwartet werden. Die Unterrichtung des Klägers und seiner Ehefrau war hierdurch zwangsläufig beeinträchtigt. Geschuldet waren 2 Trainerstunden in der Woche. Bringt man eine Trainerstunde mit ca. 40,– DM und die Beeinträchtigung mit 50% in Ansatz, so errechnet sich für die beiden beeinträchtigten Trainerstunden eine Minderung von insgesamt 40,– DM.
31. Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen, das Zimmer sei nur 15 qm groß gewesen. Die Beklagte hat dies nicht substantiiert bestritten, sondern nur von „standardisierter Größe“ gesprochen. Zwar mögen 15 qm für ein einfaches Doppelzimmer ausreichend sein. Berücksichtigt man aber die hohe Preiskategorie (Preis pro Woche 2.778,17 DM !), so konnte der Kläger mit Recht erwarten, ein geräumigeres Zimmer zur Verfügung zu haben. Die Kammer hält dafür unter Heranziehung der von ihr in ständiger Rechtsprechung entwickelten Mängeltabelle (NJW 1985, 113) eine Minderung des Reisepreises von 10 % für angemessen, aber auch ausreichend. Damit sind auch die Schwierigkeiten der Kofferablage abgegolten. Da hier lediglich Unterbringung mit Halbpension gebucht war, während sich die Sätze der Mängeltabelle an einer Verpflegung mit Vollpension ausrichten, erhöht sich der Wert gemäß den Erläuterungen zur Mängeltabelle um ein Viertel auf 12,5 %. Wie mittlerweile unstreitig ist, belief sich der Gesamtpreis für eine Woche auf 2.033.800,– Ital. Lire. Somit errechnet sich der Minderungsbetrag bei dem zwischen den Parteien unstreitig zugrundegelegten Umrechnungskurs von 1,366 DM für 1000 Lire auf 347,31 DM.
32. Ferner hat die Beklagte nicht bestritten, daß das Essen für die beiden Kinder hauptsächlich aus Pommes frites und Ketchup bestanden hat. Dies ist bei einem Hotel mit gehobenem Standard eindeutig unzureichend. Die Kammer hält auch hierfür eine Minderung des Reisepreises um 10 % für angemessen. Dieser Satz ist gemäß den Erläuterungen zur Mängeltabelle um ein Viertel auf 7,5 % zu reduzieren, da nur Halbpension gebucht war. Die Minderung ist jedoch nur aus dem auf die Kinder entfallenden Reisepreis vorzunehmen, da die Verpflegung des Klägers und seiner Ehefrau nicht beanstandet worden ist. Die Beklagte hat durch ihre Berechnung in zweiter Instanz folgende Preise eingestanden:
33. 470.500,– Lire als Reisepreis für den Sohn,
34. 295.000,– Lire als Reisepreis für die Tochter, mithin insgesamt
36. Der Minderungssatz von 7,5 % ergibt 57.412,50 Lire oder 78,43 DM.
37. Schließlich kann der Kläger Rückzahlung des vor Ort zuviel bezahlten Betrages aus § 812 Abs.1 Satz 1 BGB verlangen. Leistungsempfänger dieser unstreitig erfolgten Überzahlung, die zudem auch durch die Hotelquittung belegt wird, war die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalterin. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, nicht sie, sondern das Hotel selbst sei bereichert. Eindeutig wurde die Überzahlung durch die Beklagte veranlaßt. Sie hat in ihrem Telex vom 10.8.1988 den Reisepreis falsch berechnet, so daß sie aus der Sicht des leistenden Klägers als Leistungsempfängerin anzusehen ist, mag die Zahlung selbst auch direkt an das Hotel erfolgt sein. Der Betrag beläuft sich unstreitig auf umgerechnet 492,03 DM.
38. Der unstreitig ausgefallene Begrüßungscocktail rechtfertigt keine auch nur geringe Minderung des Reisepreises. Eine derartige Zusage stellt sich als bloße freundliche Geste, als unverbindlicher Service, als höfliche Begrüßung dar. Der Ausfall dieser Leistung ist deshalb eine bloße Unannehmlichkeit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Begrüßungscocktail keine darüber hinausgehenden Informationen der Reiseleitung über das Hotel, den Urlaubsort, Ausflüge etc. hätten verbunden sein können. Aus dem Prospekt der Beklagten ergibt sich nicht, daß derartige Informationen hätten bei einem Begrüßungscocktail erfolgen sollen.
39. Soweit sich der Kläger auf den fehlenden Belegungsplan für Tennis und Wasserski beruft, ist nicht ersichtlich, worin insofern eine Beeinträchtigung liegen sollte. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, daß ein derartiger Plan nach Absprache mit dem Kläger jederzeit hätte aufgestellt werden können. Dieser hätte jedoch schon kein Interesse mehr besessen. Aus diesen Gründen kann auch die angeführte Stadtführung nicht berücksichtigt werden.
40. Keine Ansprüche kann der Kläger aus seiner bestrittenen Behauptung herleiten, das Zimmer sei staubig gewesen. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert, er läßt Art, Ausmaß und eventuelle Häufigkeit der Reinigung offen.
41. Schließlich stellt der zugewiesene Tisch in der hinteren Ecke des Restaurants keinen Mangel dar. Ein Reisender hat selbstverständlich keinen Anspruch auf Belegung eines bestimmten Tisches. Dies steht vielmehr im Ermessen des Hotels.
42. Letztlich hat der Kläger auch die verlangten Telefonkosten nicht näher dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, um welche Telefonate es sich hierbei gehandelt haben sollte.
43. Die Ansprüche des Klägers stellen sich damit wie folgt dar:
Tennisunterricht | 40,– DM, |
Zimmergröße | 347,31 DM, |
Kinderessen | 78,43 DM, |
Überzahlung | 492,03 DM |
957,77 DM. |
45. Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus § 291 BGB.
46. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO
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