LG Hannover, Urteil vom 30.03.1989, Aktenzeichen 3 S 451/88
Der Kläger buchte bei der Beklagten - ein Reiseveranstalter - eine Reise mit seiner Familie nach Mallorca. Aufgrund eines Flugstreiks der spanischen Fluglotsen wurde der Flug des Klägers abgesagt und er musste auf einen späteren Flug warten. Der Kläger kam deshalb verspätet im Hotel an und klagt gegen die Beklagte wegen Verletzung von organisatorischer Fürsorgepflichten.
Das Landgericht Hannover gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte auf 500 DM nebst 8% Zinsen an den Kläger zu zahlen. Als Begründung führte es an, dass dem Reiseveranstalter zwar kein Verschulden hinsichtlich des Streiks treffe, weil dies "höhere Gewalt" sei, auf die der Reiseveranstalter keine Einwirkung habe. Gleichwohl sei der Reiseveranstalter aber verpflichtet zeitnahe Ersatzflüge zu organisieren.
LG Hannover (3 S 451/88), Reiseveranstalterhaftung bei Flughafenstreik