AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Aktenzeichen: 30 C 14061/01.
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen eine 2-wöchige Pauschalreise. Weil sein Flug zehn Stungen früher als erwartet startete, verlangt er nun eine nachträgliche Reisepreisminderung.
Das Landgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen. Während einer mehrtägigen Flugpauschalreise stelle die Vorverlegung des Starttermins des Rückflugs von 15.00 Uhr auf 5.00 Uhr einen Reisemangel dar. Eine Verschechterung der Reise, gemäß §651 c BGB, sei schon allein darin zu sehen, dass der Kläger de letzten ihm verbleibenden Uhrlaubstag nicht mehr wie gewünscht wahrnehmen könne.
Werde zudem der Zielflughafen für den Rückflug geändert und dadurch ein Bustransfer notwendig, so liege eine weitere Beschwer vor. Auch im Zeitalter des Massentourismus müsse der Reisende eine solche Flugänderung nicht hinnehmen. Für den faktischen Verlust des letzten Reisetags, verbunden mit einem fehlenden Nachtschlaf und der Verlängerung des Heimwegs, stehe dem Reisenden eine Minderung in Höhe des Reisepreises für einen Tag zu.
AG Düsseldorf(30 C 14061/01). Ausgleichszahlung bei verfrühtem Abflug möglich.