Haftungsausschluss der Hotelanlage bei Verletzung eines Kindes

LG Düsseldorf: Haftungsausschluss der Hotelanlage bei Verletzung eines Kindes

Ein Vater verlangt vom Betreiber einer Hotelanlage Schadensersatz und ein Schmerzensgeld, weil sein Sohn beim Klettern von einem umkippenden Strommast fiel und sich verletzte.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die Verkehrs- und Sicherungspflichten des Hoteliers seien durch den umstürzenden Strommast nicht verletzt worden.

LG Düsseldorf 22 S 681/01 (Aktenzeichen)
LG Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urt. vom 25.04.2003
Rechtsweg: LG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2003, Az: 22 S 681/01
AG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2001, Az: 53 C 14045/98
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Landgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 25. April 2003

Aktenzeichen: 22 S 681/01

Leitsatz:

2. Haftungsausschluss für einen Sturzunfall eines 11jährigen Kindes wegen des Umknickens eines Lichtmastes in einer Hotelanlage.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender verklagt den Betreiber des von ihm gebuchten Hotels auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Sohn des Klägers war auf einen Lichtmast geklettert, der auf der hoteleigenen Sportanlage installiert war. Weil der Mast dem Gewicht des Jungen nicht standhielt, knickte er um. Das Kind zog sich bei dem Sturz Verletzungen zu, für die der Vater nun Entschädigung verlangt.
Der Hotelbetreiber sieht sich indes nicht in der Leistungspflicht, weil er nicht damit rechnen könne, dass Kinder auf den Mast kletterten und er deshalb deren Gewicht standhalten müsse.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der Sturzunfall sei nicht auf einen Reisemangel i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB zurückzuführen. Es könne schon nicht festgestellt werden, dass von dem Lichtmast eine Gefahr für die Sicherheit der Reisenden ausginge. Eine Obhuts-, Fürsorge- oder Verkehrssicherungspflicht des Hotelbetreibers sei nicht begründet worden.

Grundsätzlich trage der Hoteleigentümer die Verantwortung für alle auf dem Gelände errichteten baulichen Anlagen. Da die Nutzung des Lichtmastes ein Besteigen von selbigem jedoch nicht umfasse, sei es für den Beklagten unmöglich gewesen, im Vorhinein entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen und den Mast zu stabilisieren.
Dem Kläger stehe entsprechend kein Schadensersatz wegen eines Reisemangels zu.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.11.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 53 C 14045/98 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) zu 28 % und. der Kläger zu 2) zu 72 %.

Gründe

5. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO (a.F.) abgesehen.

6. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

7. Dem Kläger zu 1) stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d Abs. 1 BGB bzw. auf Schadensersatz gemäß § 651 f Abs. 1 und Abs.2 BGB nicht zu.

8. Der Sturz des Klägers zu 2) vom Lichtmast der Sportanlage der Hotelanlage ist nicht auf einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB zurückzuführen.

9. Nach dieser Vorschrift liegt ein Reisemangel immer dann vor, wenn die vom Reiseveranstalter erbrachte Reiseleistung von der im Vertrag vorgesehenen Beschaffenheit so abweicht, dass hierdurch der vertraglich festgesetzte Zweck und Nutzen der Reise beeinträchtigt wird. Soweit der Reisevertrag keine besonderen Angaben zur Beschaffenheit einer Reiseleistung enthält, kann auch eine Abweichung von der nach allgemeiner Verkehrsauffassung gewöhnlichen objektiven Beschaffenheit der Reiseleistung einen Fehler begründen. Der Umfang und die Beschaffenheit der von dem Reiseveranstalter geschuldeten Leistung wird darüber hinaus von Obhut und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer bestimmt. Daher kann auch die Verletzung von Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer, welche teilweise auch mit den als Verkehrssicherungspflichten bezeichneten Pflichten zusammenfallen, ein reisevertragliche Ansprüche auslösender Reisemangel sein. Insbesondere kann deshalb ein Reisemangel darin liegen, dass von der Einrichtung des vom Reiseveranstalter ausgewählten Beherbergungs- und Restaurationsbetriebes eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der er nicht zu rechnen braucht (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59, 60). Dies gilt auch für Körperschäden wegen Verletzung von Schutz- und Verkehrssicherungspflichten, die ebenfalls zu einer Minderung des Reisepreises führen können (BGH NJW 2000, 1188, 1191).

10. Vorliegend kann schon nicht festgestellt werden, dass von dem Lichtmast eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgegangen ist, mit der er nicht zu rechnen braucht.

11. Völlig unbekannt sind schon die tatsächliche Beschaffenheit des Lichtmastes zum Zeitpunkt des Unfalls und das damit verbundene Gefahrenpotenzial. Die zur Akte gereichten Lichtbilder lassen zwar Roststellen erkennen, die auch der erstinstanzlich beauftragte und angehörte Sachverständige ausgewertet hat. Aufgrund welcher Tatsachen der Sachverständige allerdings ohne tatsächliche Überprüfung des Mastes einschließlich Materialprüfung festgestellt hat, dass die Tragfähigkeit desselben im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr vorhanden war, hat er allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch ist unklar, was der Sachverständige unter Tragfähigkeit versteht. Der bestimmungsgemäße Gebrauch des Lichtmastes besteht nicht darin, dass er spielenden Kindern als „Klettergerüst“ dient. Seine Funktion bestand darin, den Tennisplatz mit „Flutlicht“ zu beleuchten, wobei die Trittstangen dem Auswechseln der Lampen dienten.

12. Bezüglich der Standfestigkeit des Mastes bezogen auf seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch konnte der Sachverständige aber keine konkreten Feststellungen treffen. Auf diese Standfestigkeit kommt es aber im Hinblick auf einen Reisemangel alleine an, so dass eine erneute Anhörung des Sachverständigen entbehrlich war. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Standfestigkeit nicht gegeben war. Allein der Umstand, dass der Kläger zu 2) mit dem Lichtmast umstürzte, sagt zunächst nichts über seine Standfestigkeit im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aus.

13. Vielmehr sprechen einige Tatsachen dafür, dass der Mast grundsätzlich eine Person zum Auswechseln der Lampe hätte tragen können, ohne dass er umgestürzt wäre. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger zu 2) nicht der einzige war, der den Mast an diesem Abend hochgeklettert war. Dies folgt aus der schriftlichen Schilderung des Unfalls des Zeugen xxx, auf die sich die Beklagte jetzt im Berufungsverfahren bezieht. Danach sind mehrere Personen einzeln den Mast herauf und herunter geklettert, wobei der Kläger zu 2) dann der letzte war. Diesen Vortrag haben die Kläger nicht bestritten, so dass er als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Dies spricht aber dafür, dass der Mast grundsätzlich nicht so durchgerostet war, dass ein „Umknicken“ aufgrund mangelnder Tragfähigkeit jederzeit hätte passieren können. Von daher kann lediglich festgestellt werden, dass der Mast zwar entsprechend den Lichtbildern angerostet war, jedoch mehreren Personen, die an ihm herauf und herunter geklettert waren, standgehalten hatte. Eine Gefahrenlage, die zur Erneuerung des Mastes zum Unfallzeitpunkt im Rahmen seines bestimmungsgemäßen Gebrauchs verpflichtet hätte, kann deshalb nicht festgestellt werden. Ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten seitens des Hotelbetreibers kann von daher auch nicht festgestellt werden. Der Hotelbetreiber musste auch um 21.00 Uhr keine besonderen Vorkehrungen mehr gegen spielende Kinder treffen.

14. Er muss nicht damit rechnen, dass um diese Uhrzeit sich noch Kinder unbeaufsichtigt an diesem Ort aufhalten könnten.

15. Damit besteht auch kein Verstoß gegen Fürsorge- und Obhutspflichten seitens der Beklagten mit der Folge, dass ein Reisemangel zu verneinen ist.

16. Dem Kläger steht auch bzgl. der Vorverlegung der Abflugzeit beim Rückflug und der Änderung des Flughafens keine Reisepreisminderung nach § 651 d Abs. 1 BGB zu.

17. Diese Vorverlegung stellt zwar einen Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar. Diesen Mangel hätte der Kläger zu 1) aber gemäß § 651 d Abs. 2 BGB rügen müssen. Die Vorverlegung wurde dem Kläger am 07.07. für den 09.07.1998 mitgeteilt. Er hatte also ausreichend Zeit, um den Mangel anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Da er dies nicht getan hatte, ist eine Minderung nach § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

18. Aus den oben genannten Gründen scheiden auch Ansprüche aus §§ 651 f Abs. 1 und 2 BGB des Klägers zu 1) im Hinblick auf den Unfall des Klägers zu 2) aus.

19. Dem Kläger zu 2) steht kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen die Beklagte aus §§ 847, 823 BGB zu.

20. Der Kläger zu 2) hat schon keine Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass die Beklagte gegen eigene Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat. Dies ist aber vor dem Hintergrund, dass der Hotelbetreiber nicht der Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters ist (vgl hierzu BGH NJW 2000, 1188 ff), zwingend erforderlich. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihre Kontrollpflichten verletzt hatte. Hierfür bietet der Unfall alleine keinen Anhaltspunkt. Es konnte von der Beklagten nicht verlangt werden, dass sie die Lichtmasten der Anlage ständig daraufhin kontrollierte, dass Kinder an diesen ohne Gefahr herauf und herunter klettern können. Eine Kontrollpflicht besteht zwar zu Saisonbeginn. Die Kläger haben jedoch nicht vorgetragen, dass die Beklagte diese Kontrolle nicht durchgeführt hatte bzw. dass für sie eine Gefahr, die von dem Lichtmast ausging, erkennbar war. Davon kann vorliegend auch im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

21. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs., 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO.

22. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. nicht gegeben sind.

23. Streitwert der ersten Instanz:

24. Klageantrag zu 1) (= Kläger zu 1: € 687,69 (= DM 1.345,00)

25. Klageantrag zu 2) (= Kläger zu 2: . € 1.533,87 (= DM 3.000,00)

26. Klageantrag zu 3) (= Feststellungsantrag): € .. 255,64 (= DM 500,00)

27. € 2.477,20 (= DM 4.845,00) Streitwert der Berufungsinstanz: Klageantrag zu1)(= Kläger zu 1: € 597,28 (= DM 1.168,18) Klageantrag zu 2) (Kläger zu 2: € 1.533.87 (= DM 3.000.00) € 2.131,15 (= DM 4.168,18)

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