Wechsel der Fluggesellschaft als Reisemangel

AG Düsseldorf: Wechsel der Fluggesellschaft als Reisemangel

Eine Urlauberin verklagt ihren Reiseveranstalter, weil dieser den Rückflug aus der Türkei bei einem türkischen Luftfahrtunternehmen buchte. Sie verlangt eine Erstattung der angezahlten Summe.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Voraussetzung für einen solchen Rücktritt sei ein Reisemangel, der durch einen Wechsel der Fluggesellschaft nicht vorliege.

AG Düsseldorf 32 C 16126/05 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 02.03.2006
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2006, Az: 32 C 16126/05
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 02. März 2006

Aktenzeichen: 32 C 16126/05

Leitsatz:

2. Der Wechsel der Fluggesellschaft ist ein Reisemangel.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin, bei dem beklagten Reiseveranstalter, für sich und sieben weitere Personen eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Aus der Buchung war ersichtlich, dass beide Flüge von einem deutschen Unternehmen ausgeführt werden würden. Als die Klägerin noch vor Reisebeginn feststellt, dass der Rückflug von einer türkischen Airline durchgeführt werden solle, kündigt sie den Reisevertrag und begehrt die Rückzahlung des bereits überwiesenen Betrags.
Der Reiseveranstalter weigert sich die Summe zurück zu zahlen, da der Wechsel von Fluggesellschaften legitim sei und hierin kein Reisemangel bestehe.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Aussagen des Beklagten bestätigt. Um wirksam vom Reisevertrag zurücktreten zu können bedürfe es eines Reisemangels. Ein solcher sei bei einer Schlechtleistung, jedoch nicht bei einem gleichwertigen Austausch der Leistungserbringer, gegeben.
Nach §651 e BGB müsste dieser Mangel der Grund dafür sein, dass der Reisenden ein Festhalten am Vertrag nicht länger zuzumuten ist.
Da die Klägerin vorliegend zu keiner Zeit einen nachvollziehbaren Grund dafür nannte, nicht mit der türkischen Airline fliegen zu wollen, habe sie auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

5. Die Klägerin hatte am 29.6.2005 für sich und sieben weitere Personen bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei mit Hinflug 23.10.2005 und Rückflug 6.11.2005 gebucht. Die Buchungsbestätigung der Beklagten weist durch die in ihr verwendete Kennung die (deutsche) Firma X als Leistungserbringer aus. Anfang September 2005 erfuhr die Klägerin, dass der Rückflug mit der türkischen Fluggesellschaft X erfolgen sollte. Sie wandte sich daher an die Beklagte und wies darauf hin, dass sie einen Flug mit der türkischen Airline nicht akzeptieren würde. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass sie jederzeit die Flüge umbuchen könne, und berief sich insoweit auf die Reisebedingungen.

6. Die Klägerin nahm dies zum Anlass, um vom Vertrag zurückzutreten, und verlangt mit der vorliegenden Klage die geleisteten Vorauszahlungen zurück, die mit insgesamt 715,00 € erbracht worden sind.

7. Die Klägerin beantragt,

8. die Beklagte zu verurteilen, an sie 715,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.9.2006 zu zahlen.

9. Die Beklagte beantragt,

10. die Klage abzuweisen.

11. Sie ist der Ansicht, ein die Kündigung des Reisevertrages rechtfertigender erheblicher Mangel liege nicht vor.

12. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13. Die Klage ist nicht begründet.

14. Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß § 651 e Abs. 3 in Verbindung mit § 812 Abs. 1 BGB auf Zahlung des Betrages von 715,00 € besteht nicht. Ein solcher hätte die vorzunehmende Rückabwicklung des von der Klägerin eingegangenen Schuldverhältnisses vorausgesetzt. Diese wiederum wird erst dann ausgelöst, wenn der Reisende den Vertrag wirksam gekündigt hat. Gemäß § 651 e Abs. 1 BGB kann der Reisende den Vertrag kündigen, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung, welche erheblich ist, ist vorliegend nicht erkennbar. Insoweit ist ein objektiver Maßstab aus der Sicht eines normalen Durchschnittsreisenden anzulegen. Ein solcher Maßstab aber lässt nicht erkennen, dass ein Flug mit der X, der größten türkischen Charterfluggesellschaft, sich gegenüber einem Flug mit der Fluggesellschaft X überhaupt als minderwertig darstellt. Das ist auch von der Klägerin nicht substantiiert dargetan.

15. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

16. Gegenstandswert: 715,00 €

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Düsseldorf: Wechsel der Fluggesellschaft als Reisemangel

Verwandte Entscheidungen

AG Bremen, Urt. v. 10.10.2011, Az: 16 C 89/11
AG Bremen, Urt. v. 22.11.2013, Az: 4 C 564/12
AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, Az: 3 C 3247/13 (37)

Berichte und Besprechungen

Handelsblatt: Ausländische Airlines schieben deutschen Luftverkehr an
Focus: Geld zurück bei Reisemängeln
Stiftung Warentest: Reisemängel: Erfolgreich reklamieren
Forum Fluggastrechte: Keine Entschädigung bei Wechsel von Fluggesellschaft
Passagierrechte.org: Reiseveranstalter kann Airline frei bestimmen

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.