AG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2006, Aktenzeichen: 22 S 579/05.
Eine Urlauberin geht gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Reiseveranstalters vor. Weil sie deren Emfang nicht ausdrücklich bestätigte, seien die vorliegend nicht anwendbar.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die Allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters werden, auch wenn der Reisende, ohne vorher auf sie hingewiesen worden zu sein, ein Angebot abgibt, in den Reisevertrag einbezogen, indem der Reiseveranstalter eine Reisebestätigung mit den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Reisebedingungen zurückschickt und der Reisende daraufhin den Reisepreis vorbehaltlos zahlt und die Reise antritt.
Nur durch eine Ablehnung oder der Zusendung eines Änderungsvorschlags, könne im Vorfeld gegen die Allgemeinen Reisebedingungen vorgegangen werden. In der Reisepreiszahlung und dem tatsächlichen Antritt des Urlaubs sei allerdings eine konkludente Annahme durch die Klägerin zu sehen.
Die in den Bedingungen der Beklagten aufgeführten Fristen seien folglich gültig und ein möglicher Anspruch der Klägerin deswegen verjährt.
AG Düsseldorf(22 S 579/05). Allgemeine Reisebedingungen sind durch Aushändigung wirksam.