Zusicherung einer bestimmten Fluggesellschaft als zugesicherte Eigenschaft

AG Bielefeld: Zusicherung einer bestimmten Fluggesellschaft als zugesicherte Eigenschaft

Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Urlaubsreise gebucht. Der Flug wurde jedoch nicht mit der beworbenen Fluggesellschaft durchgeführt. Das Amtsgericht Bielefeld gab ihrer Forderung nach einer Reisepreisminderung statt.

AG Bielefeld 41 C 800/97 (Aktenzeichen)
AG Bielefeld: AG Bielefeld, Urt. vom 13.12.1998
Rechtsweg: AG Bielefeld, Urt. v. 13.12.1998, Az: 41 C 800/97
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Amtsgericht Bielefeld

1. Urteil vom 13. Dezember 1998

Aktenzeichen 41 C 800/97

Leitsatz:

2. Die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft als Teilleistung einer Pauschalreise stellt eine zugesicherte Eigenschaft dar, die bei Fehlen einen Reisemangel begründet.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Urlaubsreise, wobei die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft vorgesehen war. Jedoch wurden die Flüge mit einer anderen Gesellschaft durchgeführt. Sie verlangen daher eine Reisepreisminderung wegen Reisemangels.

Das Gericht hielt die Klage für begründet. Es stellte fest, dass die Beförderung mit der im Prospekt der Beklagten beworbenen und ausdrücklich gebuchten Fluggesellschaft eine zugesicherte Eigenschaft der Reise war, inbesondere, da die Neuwertigkeit der Maschinen und weitere Vorteile hervorgehoben worden waren. Somit stellte das Fehlen dieser Eigenschaften einen Reisemangel dar und begründete eine Reisepreisminderung um 15%, auch wenn der Schwerpunkt der Reise ein anderer, nämlich eine Stadtbesichtigung, war.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 30,20 DM (dreißig 20/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 97 % und die Beklagte zu 3 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die Klage ist nur teilweise begründet.

7. Den Klägern steht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651 d Abs. 1, 472 BGB in der zuerkannten Höhe zu. Im übrigen war die Klage abzuweisen.

8. Der Reise fehlte hinsichtlich der Beförderung zum Urlaubsort eine zugesicherte Eigenschaft. Die Zusicherung einer bestimmten Fluggesellschaft stellt eine zugesicherte Eigenschaft dar (vgl. LG Frankfurt, NJW/RR 1991, 877). Das Gericht teilt die Auffassung, daß es sich in der im Prospekt genannten Fluggesellschaft jedenfalls dann um eine zugesicherte Eigenschaft handelt, wenn intensiv mit einer bestimmten Fluggesellschaft geworben wurde. Die Beklagte hat mit der von ihr eingesetzten Fluglinie geworben und u. a. ausdrücklich auf das junge Durchschnittsalter der Flugzeuge der „O. A.“ sowie auf den guten Sicherheitsstandard hingewiesen. Die Fluggesellschaft sollte in allen Punkten die Qualität europäischer Normen erfüllen. Im Prospekt ist ausdrücklich die Beförderung mit der Fluglinie „O. A.“ angekündigt worden, weshalb mit der Bereitstellung einer alten Maschine der Fluggesellschaft „K. T. A.“ eine zugesicherte Eigenschaft fehlte. Die Nichteinhaltung der zugesicherten Eigenschaft hat in jedem Fall zur Folge, daß die Reisemängel behaftet ist (vgl. AG Bonn, RRa, 1997, 197). Offenbar hat die Beklagte gerade im Hinblick auf die in jüngster Zeit aufgetretene Diskussion hinsichtlich der Flugsicherheit zu einer entsprechenden Werbeaussage veranlaßt. Dann muß sie sich jedoch auch daran festhalten lassen und eine entsprechende Maschine zur Verfügung stellen. Gerade in den von der Beklagten eingeräumten Fällen des sog. „Sub-​Charter“ liegt es nahe, daß nicht derselbe Standard der Leistungen gegeben sein kann. Aus Sicht der Kläger jedenfalls waren berechtigte Zweifel angebracht, daß die Maschine der „K. T. A.“ im Alter von weit über 20 Jahren dem versprochenen Standard entsprach.

9. Die Bewertung des Mangels führt zu einer Minderung des Gesamtreisepreises von 15 %. Dabei bleibt festzuhalten, daß die Kläger, abgesehen vom Alter und der aus ihrer Sicht falschen Fluggesellschaft, keinerlei objektive Beanstandungen an der zur Verfügung gestellten Maschine vorgetragen haben. Vor allen Dingen gab es keine konkreten sicherheitstechnischen Abweichungen, außer den veralteten Schwimmwesten, die bei der Bewertung des Mangels berücksichtigt wurden. Ein Kündigungsrecht nach § 651 e Abs. 1 BGB bestand allein wegen des Wechsels der Fluggesellschaft nicht. Anders als in den übrigen Klagen gegen die Beklagte hinsichtlich der Reise vom 13.04.1997 bis 17.04.1997 nach Istanbul tragen die Kläger lediglich diesen einen Mangel vor. Dies reicht jedoch für die Annahme eines Kündigungsrechts nicht. Dabei verkennt das Gericht nicht, daß der Wert einer Städte-​Kurzreise zwar entscheidend durch den Service und den Sicherheitsstandard im Rahmen der Beförderungsleistung mitbestimmt wird, da gerade der Flug bei Kurzreisen wie dieser einen erheblichen Teil der Gesamtleistung ausmacht. Allerdings war auf der anderen Seite zu berücksichtigen, daß es sich um eine sehr preiswerte Reise handelte. Im übrigen hätte es sich auch bei der ursprünglich vorgesehenen Fluglinie um eine türkische Fluggesellschaft gehandelt. Daher hätte im vorliegenden Fall ein erheblicher Mangel nur angenommen werden können, wenn zusätzliche Punkte vorgetragen worden wären.

10. Alles in allem war der Reisepreis daher lediglich um 15 % zu mindern. Bei der Berechnung des Anspruchs ist von einem Reisepreis von 992,00 DM ausgegangen worden. Bei den restlichen 148,80 DM handelt es sich um nicht zu berücksichtigende Stornokosten eines Dritten. Bei einer Minderung des Reisepreises von 15 % ergibt sich somit ein Anspruch der Kläger i.H.v. 148,80 DM, von dem jedoch 118,60 DM abzuziehen waren, da diese per Scheck den Klägern bereits zur Verfügung gestellt worden sind (§ 364 BGB), so daß noch ein Betrag von 30,20 DM verbleibt.

11. Mangels Vorlage einer Bankbescheinigung war nur von einem 4 %-​igen Zinssatz auszugehen.

12. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708, 713 ZPO.

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