Vorliegen eines direkten Anschlussfluges

AG Wedding: Vorliegen eines direkten Anschlussfluges

Eine Flugreisende forderte eine Ausgleichszahlung, weil sie aufgrund der Annullierung eines Zubringers den Anschlussflug nicht erreichte und um 24 Stunden verspätet am Ziel ankam. Das Amtsgericht Wedding verurteilte das beklagte Flugunternehmen, denn es war trotz Code-Sharing des annulierten Fluges ausführender Luftfrachtführer der einheitlichen Flugreise.

AG Wedding 18 C 439/16 (Aktenzeichen)
AG Wedding: AG Wedding, Urt. vom 17.05.2017
Rechtsweg: AG Wedding, Urt. v. 17.05.2017, Az: 18 C 439/16
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Amtsgericht Wedding

1. Urteil vom 17. Mai 2017

Aktenzeichen 18 C 439/16

Leitsätze:

2. Es handelt sich um einen direkten Anschlussflug, wenn bei der Buchung ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen Erst- und Zweitflug besteht, sodass letzterer als Fortsetzung ersteren zu werten ist.

Das Tochterunternehmen einer Fluggesellschaft wird nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen, wenn es den Flug unter einer Flugnummer des Mutterunternehmens durchführt.

Zusammenfassung:

3. Eine Flugreisende verpasste ihren Anschlussflug nach Teneriffa, weil der Zubringer von Berlin nach Madrid aufgrund eines technischen Defekts annulliert worden war und erreichte ihr Reiseziel erst mit 24-stündiger Verspätung. Hierfür forderte sie vom ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung. Dieses bestritt seine Passivlegitimation, da der erste Flug nicht von ihr selbst, sondern einem Tochterunternehmen im Rahmen des Code-Sharing theoretisch durchgeführt bzw. faktisch annulliert worden war.

Das Amtsgericht Wedding verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 400,- € an die Klägerin, denn entgegen ihrer Argumentation war sie der ausführende Luftfrachtführer beider Flüge. Diese waren nämlich aufgrund des zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs, der schon zum Buchungszeitpunkt bestand, als einheitliche Flugreise zu werten. Da der Zubringer unter einer durch die Beklagte vergebene Flugnummer lief, war sie hierfür auch als ausführend anzusehen. Eine mögliche doppelte Passivlegitimation von Mutter- und Tochterunternehmen sei nach Auffassung des Gerichts im Interesse der Stärkung der Passagierrechte in Kauf zu nehmen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Eine Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

5. Die Klägerin hatte einen Flug von Berlin-​Tegel über Madrid nach Teneriffa gebucht. Über die Buchung verhält sich ein „E-​Ticket und Reiseroutel“, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 7 der Akte Bezug genommen wird. Die geplanten Flugzeiten dieses für den 23.10.2014 geplanten Fluges stellten sich wie folgt dar:

 

 Berlin-Tegel:  ab 07:35 Uhr (Flugnummer …)
 Madrid:  an 10:40 Uhr
 Madrid:  ab 11:25 Uhr (Flugnummer …)
 Teneriffa:  an 13:30 Uhr.

 

6. Der erste Flugteil von Berlin-​Tegel nach Madrid wurde aufgrund eines technischen Defektes annulliert. Im Wege einer am Abend des 23.10.2014 begonnenen Ersatzbeförderung erreichte die Klägerin ihr Flugziel in Teneriffa erst mit einer 24-​stündigen Verspätung.

7. Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 400,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 06.02.2017 zu zahlen.

8. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9. Sie vertritt die Auffassung, nicht Anspruchsgegnerin für aus der Annullierung des ersten Flugteils folgende klägerische Ansprüche zu sein. Sie verweist – unter Hinweis auf einen in dem „E-​Ticket und Reiseroutel“ enthaltenen Zusatz: „Durchgeführt von/Operated by: …“ – darauf, dass der Flug von Berlin-​Tegel nach Madrid nicht von ihr, sondern durch die von ihr verschiedene … hätte durchgeführt werden sollen.

10. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

11. Der Klägerin steht wegen der Annullierung des ersten Flugteils und der dadurch eingetretenen, rund 24-​stündigen Ankunftsverspätung in Teneriffa gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 400,00 € zu, Art. 3, 5, 7 Abs. 1b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (nachfolgend: „VO Nr. 261“).

12. Für diese Entscheidung war das Amtsgericht Wedding als Gericht des Erfüllungsortes örtlich zuständig, Artikel 5, Ziffer 1a. der VO (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO), § 29 Abs. 1 ZPO. Denn in seinem Bezirk befindet sich der Flughafen Berlin-​Tegel als Flughafen des Abfluges (vgl. BGH X ZR 71/10, zitiert nach juris; LG Hannover, RRa 2012, 185f.; AG Frankfurt RRa 2012, 235 (236)).

13. Der Umstand, dass der erste Flugteil der von der Klägerin mit dem Ziel Teneriffa gebuchten Beförderung annulliert wurde und bei ihrer Ankunft in Teneriffa eine mehr als 3-​stündige Verspätung zu verzeichnen war, begründet eine „große Verspätung“ und damit die Annahme einer (kompletten) Annullierung der gesamten Flugbeförderung dar.

14. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei dem der Klägerin gewährten Gesamtflug von Berlin-​Tegel nach Teneriffa um einen einheitlich zu beurteilenden Flug handelt, selbst wenn dieser in zwei Flugabschnitte/ Segmente (Berlin-​Tegel – Madrid, Madrid – Teneriffa) aufgeteilt war.

15. Zunächst handelte es sich bei dem zweiten Flugabschnitt Madrid – Teneriffa um einen „direkten Anschlussflug“, was dazu führt, dass dieser einheitlich mit dem ersten Flugabschnitt zu bewerten ist (vgl. BGH Xa ZR 15/10, zitiert nach juris, Rn 32).

16. Von einem direkten Anschlussflug ist dann zu sprechen, wenn in der Flugbuchung zwischen einem Erstflug und einen zweiten Flug ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang von vornherein derart hergestellt wurde, dass nach der Planung der zweite Flug als Fortsetzung des ersten, mithin als unmittelbarer Anschlussflug, zu werten ist (vgl. AG Nürtingen, 11 C 596/11, zitiert nach juris, Rn 12). Denn setzt sich eine einheitlich gebuchte Flugreise aus mehreren hintereinandergeschalteten, durch dasselbe Luftfahrtunternehmen durchzuführenden Anschlussflügen zusammen, begründet der Ort eines Umsteigeaufenthalts jedenfalls dann keine Unterbrechung der Beförderung in zwei getrennt zu beurteilende Abschnitte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der dortige Aufenthalt am Ort des Zwischenstopps derart kurz ist, dass er offensichtlich kein Interesse für den Flugreisenden hat, sondern von diesem gleichsam als notwendiges Übel in Kauf genommen werden muss (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Landgerichts Berlin vom 07.08.2013, 50 S 1/11, Seite 3). Davon, dass ein Zwischenstopp von geringer Dauer – etwa unter 3 Stunden – von untergeordneter Bedeutung für die Feststellung ist, wo sich der Abflug- und der Ankunftsort bei einer Flugstrecke befinden, geht auch das Landgericht Berlin in seinem weiteren unveröffentlichten Urteil vom 15.11.2013, 55 S 74/11, Seite 7, aus, wobei eine einheitliche vertragliche Leistung des Luftfahrtunternehmens nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Beförderung eine Zwischenlandung und einen Wechsel in eine andere Maschine vorsieht. Nicht nur bei Interkontinentalflügen entspricht es einer weitverbreiteten Praxis, innerhalb Europas Fluggäste erst mit Zubringerflügen zu den Anschlussflugzeugen zu bringen, ohne dass es sich zwangsläufig um verschiedene Verträge und daher um unterschiedliche Erfüllungsorte handeln würde (für Interkontinentalflüge: LG Berlin, 55 S 74/11, a.a.O.).

17. So verhält es sich im vorliegenden Fall: Wie aus der einheitlichen Buchung, dem Umstand, dass Flugnummern jeweils der Beklagten vergeben wurden, und den zeitlichen Modalitäten der Durchführung der beiden Flugeinheiten (der zweite Flugabschnitt des Fluges sollte angesichts der Ankunft in Madrid um 10.40 Uhr und des Weiterfluges nach Teneriffa um 11.25 Uhr weniger als eine Stunde nach der Ankunft bei der Zwischenlandung in Madrid begonnen werden) folgt, stellt sich der Zwischenhalt in Madrid ersichtlich nicht als eine planmäßige Unterbrechung des Fluges dergestalt dar, dass die Klägerin zunächst – etwa für einen freiwilligen Aufenthalt – nach Madrid gelangen und erst später weiterfliegen wollten. Vielmehr folgt aus den vorgeschilderten Besonderheiten, dass die Klägerin unmittelbar an ihr Endziel Teneriffa gelangen wollte und sich lediglich aufgrund der von der Beklagten angebotenen Flüge einem notwendigen Zwischenhalt in Madrid unterzog. In einem solchen Fall ist – bei Identität des Luftbeförderungsunternehmens – ungeachtet verschiedener Flugnummern und unterschiedlicher Fluggeräte von einer einheitlichen Beförderung auszugehen (vgl. Schmid, Neue Fluggastrechte in der Praxis, NJW 2006, 1841 (1842)). Denn die VO Nr. 261 hat nicht den Sinn und Zweck, Fluggesellschaften zu privilegieren, die einen beabsichtigten Flug nicht als Non-​Stop-​Flug anbieten, sondern ihn etwa aus wirtschaftlichen Gründen unter Einschaltung eines Zwischenhaltes und mit einem anderen Fluggerät durchführen (Schmid, a.a.O.). Aufgrund derselben Erwägung hat der Europäische Gerichtshof bei so genannten „direkten Anschlussflügen“ als „Zielort“ den Ankunftsort des letzten Fluges angesehen (vgl. EuGH C-​173/07, NJW 2008, 2697; BGH Xa ZR 15/10, zitiert nach juris, Rn 32).

18. Der Verantwortlichkeit der Beklagten für den im Hinblick auf die notleidend gewordene Gesamtbeförderung von Berlin-​Tegel nach Teneriffa geltend gemachten Ausgleichsanspruch steht auch nicht entgegen, dass nicht beide Flugteile von ihr, sondern der erste Flugteil von Berlin nach Madrid von der (von ihr ungeachtet einer naheliegenden konzernmäßigen Verflechtung verschiedenen) … durchgeführt worden ist. Dieser Umstand führt vorliegend nicht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen für den (wegen der obigen Ausführungen gerade nicht isoliert zu betrachtenden) ersten Flugteil Berlin-​Tegel nach Madrid im Sinne der VO Nr. 261 anzusehen wäre.

19. Dabei kann dahinstehen, ob es sich angesichts dessen, dass die Durchführung dieses ersten Flugteils durch die … mit dem Hinweis im „E-​Ticket und Reiseroutel“: „Durchgeführt von/operated by“ bereits angekündigt war, bei diesem ersten Flugteil um einen echten sog. Code-​Sharing-​Flug handelte, bei dem die Beklagte aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen den Flug von vornherein nicht selbst durchzuführen ankündigte, sondern ihn einem anderen Unternehmen, und zwar der …, übertrug.

20. Denn auch in diesem Falle – wie auch bei jeglicher andersartiger Übertragung der Flugbeförderung auf ein anderes Unternehmen – entfällt hierdurch nicht die Verantwortlichkeit des gebuchten Flugunternehmens für einen nicht stattgefunden habende ordnungsgemäße Durchführung.

21. Dies folgt maßgeblich aus der Bestimmung der Art. 2b) und 3 Abs. 5 der VO Nr. 261. Nach Art. 3 Abs. 5 der VO Nr. 261 ist diese rechtliche Regelung maßgeblich für „alle ausführenden Luftfahrtunternehmen“. Gemäß Art. 2b) der VO Nr. 261 ist „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt (Unterstreichung durch das Gericht). Hierdurch wird deutlich, dass bereits die – etwa in einer Flugbuchung manifestierte – Absicht, eine Beförderung durchzuführen, eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich der VO Nr. 261 begründet, selbst wenn diese Aufgabe sodann – etwa aus wirtschaftlichen Gründen – letztlich einem dritten Unternehmen übertragen wird. So ist in Fällen, in denen ein Subcharterunternehmen (auch) die Flugnummer und die Slots des beauftragenden Luftfahrtunternehmens benutzt und den operativen Weisungen des Auftraggebers unterworfen ist, als „ausführendes Luftfahrtunternehmen” (zumindest auch) das beauftragende Luftfahrtunternehmen anzusehen. Dies gilt maßgeblich auch unter Berücksichtigung des Verordnungszwecks der VO Nr. 261. Denn ansonsten bestünde eine vom Verordnungszweck nicht zu vereinbarende Lücke, die es der Luftfahrtindustrie erlaubte, die Lenkungswirkung der Verordnung dadurch erheblich zu beschneiden, dass gezielt Zubringer- und Anschlussflug unterschiedlicher Luftfahrtunternehmen (etwa unter Einbeziehung von Konzerntöchtern oder sonst unternehmerisch verbundenen oder nahestehenden Unternehmen) miteinander kombiniert werden (LG Berlin, RRa 2016, 69 (70)).

22. Für die tatsächliche Durchführung des Fluges verantwortlich gezeigt hat sich vorliegend die Beklagte. Denn ihre Flugnummer ist es, unter der die Klägerin (auch) den Flug von Berlin nach Madrid (und nicht nur die Beförderung von Madrid nach Teneriffa) gebucht hat. Damit war die Beklagte es, die (möglicherweise ebenfalls neben dem beauftragten Unternehmen …) für die tatsächliche Durchführung das operationelle Risiko trug (vgl. AG Frankfurt RRa, 235 ff., 237). Maßgeblicher Anhaltspunkt hierfür ist die vergebene Flugnummer, die eben eine Flugnummer der Beklagten („…) und nicht diejenigen der … („…“) war. Denn es ist davon auszugehen, dass die … als von der Beklagten beauftragtes Unternehmen den operativen Weisungen der Beklagten unterworfen war. Dementsprechend wird ein Tochterunternehmen eines Luftfahrtunternehmens jedenfalls dann nicht zum ausführenden Luftfahrtunternehmen, wenn es zwar den Flug durchführt, dieser aber ausschließlich unter einer Flugnummer des Mutterunternehmens abgewickelt wird (vgl. AG Bremen, RRa 2012, 191).

23. Bei einer anderen Auslegung bestünde die Gefahr der Manipulation, die zur Verschlechterung der Rechte der Fluggäste führen könnte. Dies wäre etwa auch dann der Fall, wenn bei einem Flug in das Gebiet der Europäischen Union ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ein nichteuropäisches Luftfahrtunternehmen einsetzen würde (vgl. Schmid, Fluggastrechte-​Kommentar, Online-​Version, Stand 25.11.2015, Art. 2, Abschnitt 6). Auch könnte ein Flugunternehmen durch die Einschaltung eines anderen Beförderers eine über eine längere Strecke führende Beförderung durch die willkürliche Zwischeneinschaltung eines anderen Unternehmens die Flugstrecke mit der Folge niedrigerer Haftungsbeträge stückeln.

24. Eine Haftung der Beklagten ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass es jedenfalls das für die Durchführung des Anschlussfluges von Madrid nach Teneriffa verantwortliche Luftfahrtunternehmen, war. Dass dieser letzte Flugteil als Einheit mit dem vorausgegangenen Flug anzusehen war, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Die letztendlich verspätete Ankunft am Zielort resultiert deshalb aus der Sphäre der Beklagten, weil sie es war, die den auf sie gebuchten Zubringerflug … (möglicherweise im Wege des Code-​Sharings) an ein drittes Unternehmen vergab.

25. Die daraus resultierende möglicherweise Doppelung der Passivlegitimation mehrerer Luftbeförderungsunternehmen ist hinzunehmen. Sie führt auch nicht zu einer übermäßigen Belastung der Luftfahrtunternehmen. Denn jedes Luftfahrtunternehmen muss damit rechnen, dass Verspätungen bzw. Annullierung von Teilflügen auf eine einheitlich zu betrachtende Gesamtförderung durchschlagen. Eine doppelte Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen wegen derselben Beförderung ist – spätestens unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben – ausgeschlossen. Das aus dem – immerhin auf der Basis eigener wirtschaftlicher Erwägungen gewählten – Zusammenspiel mehrerer Luftbeförderungsunternehmen resultierende evtl. Kostenrisiko kann und muss jedes Unternehmen bei der Kalkulation seiner Beförderungspreise berücksichtigen (LG Berlin, RRa 2016, 69 (71)), ebenso wie es bei den getroffenen unternehmerischen Vereinbarungen zur gemeinschaftlichen Durchführung von Luftbeförderungen regeln kann, wie sich bei notleidend gewordenen Flugteilen letztlich die interne Haftung aufteilt.

26. Aufgrund der in den Vorschriften des Art. 5 Abs. 1 c) der VO Nr. 261 in Bezug genommenen Regelung des Art. 7 der VO Nr. 261 schuldet die Beklagte der Klägerin danach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 €. Denn es handelt sich bei dem Flug von Berlin-​Tegel nach Madrid um einen Flug mit einer Entfernung von gut 1.800 km, mithin von mehr als 1.500 km. Bereits dieser erste Beförderungsabschnitt Berlin-​Tegel nach Madrid rechtfertigt eine Anwendung des in Art. 7 Abs. 2b) genannten Ausgleichsbetrages, so dass es insofern auf eine Betrachtung der Gesamtstrecke von Berlin-​Tegel nach Teneriffa gar nicht einmal ankommt.

27. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB. Die von der Beklagten zu erbringenden Geldschuld ist aufgrund der am 06.02.2017 erfolgten Zustellung der Klage ab diesem Tage zu verzinsen.

28. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

29. Eine Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache eine spezielle Einzelfallgestaltung betrifft, ihr keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, § 511 Abs. 4 ZPO.

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