Anschlussflug nach FluggastVO

AG Nürtingen: Anschlussflug nach FluggastVO

Im vorliegenden Fall buchten die Kläger einen Flug bei der Beklagten, welcher aus zwei Teilflügen bestand. Die Abflugzeit des zweiten Fluges startete allerdings acht Stunden später, sodass sie ihr Zielort mit erheblicher Verspätung erreichten. Sie verlangen nun von der Beklagten eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung in Höhe von 600 Euro.

Das Amtsgericht Bürtingen  sprach ihm einen solchen Anspruch nicht zu, da es sich hier um zwei seperate Flüge handelt bei denen die Anwendbarkeit der VO jeweils getrennt zu prüfen ist. Bezüglich der Verspätung des Anschlussfluges findet die VO hier dennoch Anwendung.

AG Nürtingen 11 C 596/11 (Aktenzeichen)
AG Nürtingen: AG Nürtingen, Urt. vom 21.04.2011
Rechtsweg: AG Nürtingen, Urt. v. 21.04.2011, Az: 11 C 596/11
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Amtsgericht Nürtingen

1. Urteil vom 29. April 2011

Aktenzeichen: 11 C 596/11

Leitsatz:

2. Soweit ein Fluggast zwei nacheinander geschaltete Flüge bucht, sind die Flüge ohne Schaffung einer Abhängigkeit durch das Luftfahrtunternehmen nicht als Einheit zu werten, so dass der zweite Flug nicht als direkter Anschlussflug des ersten Fluges angesehen werden kann.(Rn.12)(Rn.13)(Rn.14)

Zusammenfassung:

3. Vorliegend buchten die Kläger bei der Beklagten eine Flugreise von Mailandn über Palermo nach Stuttgart. Der Flug von Palermo nach Stuttgart startete erst acht Stunden später als geplant, sodass der Kläger erst verspätet ankam. Sie verlangen nun von der Beklagten eine Ausgleichzahlung in Höhe von 600 Euro und klagten beim Amtsgericht in Nürtingen.

Das Amtsgericht Nürtingen  hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da es als deutsches Gericht nicht international zuständig ist. Es ist nämlich nicht auf den Abflugort Stuttgart abzustellen, sondern auf den Abflugort Palermo, denn es handelt sich um zwei selbstständige Flüge und nicht um einen einheitlichen.

Das Amtsgericht entschied, dass den Klägern daher eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung zusteht. Es handelte sich um zwei selbstständige Flüge. Hierbei sind die Ansprüche der VO jeweils getrennt für die verschiedenen Flüge zu prüfen. Folglich ist die Klage begründet.

Tenor:

4. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.06.2011 wird aufgehoben.

I Das Amtsgericht Nürtingen erklärt sich für örtlich unzuständig, und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin vom 18.04.2011, vgl. Bl. 28 der Gerichtsakten, nach Anhörung der Beklagten, vgl. hierzu Schriftsatz der Beklagten vom 28.04.2011, Bl. 30 der Gerichtsakten, an das für den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten örtlich und auch sachlich zuständige

Gründe:

5. Mit der beim Amtsgericht Nürtingen am 30. März 2011 eingegangenen Klage verlangt die Klägerin für sich aus eigenem Recht und aus behauptet abgetretenem Recht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz in K hat, Entschädigungsleistungen von 2 x 400,00 € für einen über das Internet gebuchten Flug, der für den … 2010 unter der Flugnummer … geplant war von Palermo nach Mailand. … Ausführendes Unternehmen für diesen Flug war die Beklagte. Die Klägerin und die Zedentin hatten weiter gebucht den Flug …, durchgeführt von C ebenfalls am … 2010 von Mailand ab … Uhr und planmäßige Ankunft beim Flughafen Stuttgart (der im Bezirk des Amtsgerichts Nürtingen liegt) um … Uhr. Die Klägerin begehrt für sich und aus abgetretenem Recht im Hinblick auf die Zedentin die Pauschalentschädigung nach Art. 7 der FluggastVO im Hinblick auf folgenden Geschehensablauf:

6. Infolge eines Unfallgeschehens auf dem Flughafen Palermo am Abend des 24.09.2010 sei dieser Flughafen in der Folge bis einschließlich Sonntag den 26.09.2010 14.00 Uhr gesperrt gewesen. Bereits am 25.09.2010 sei bekannt gewesen, dass der Flughafen ab Sonntag 14.00 Uhr wieder freigegeben werde. Die Klägerin und ihre Mitreisenden (darunter die Zedentin) seien am Sonntag den 24.09.2010 (richtig wohl 26.09.2010) am späten Vormittag am Flughafen Palermo eingetroffen. Bereits um 11.00 Uhr am 26.09.2010 sei der Flug von Palermo nach Mailand auf der Abflugtafel angezeigt worden. Beauftragte der Beklagten haben die Klägerin und ihre Mitreisenden angesprochen und mitgeteilt, dass der Flug nach Catania umgeleitet worden sei, die Beklagte also nicht ab Palermo fliege.

7. Nach Hinweis auf die anderweitige Information auf der Anzeigetafel habe der Mitarbeiter telefoniert, um sich bei der Beklagten zurückzuvergewissern. Er habe die Mitteilung erhalten, dass der Flug auf Anweisung der Beklagten nach Catania umgeleitet worden sei. Die Klägerin und ihre Mitreisenden seien schließlich von Palermo nach Catania auf eigene Faust gereist und dort auch rechtzeitig eingetroffen. An der Abflugtafel am Flughafen Catania sei der planmäßige Abflug des gebuchten Fluges nach Mailand mit 14.55 Uhr angezeigt worden. Kurz vor dem Eincheckvorgang sei dann der Flug von Catania nach Mailand gecancelt worden. Nach Auskunft des Flughafenbetreibers in Catania habe sich die Beklagte im Anflug auf den Flughafen Catania kurzfristig entschlossen nun doch Palermo anzufliegen, ohne die nach Catania umgeleiteten Reisenden abzuholen. Der Beklagten sei es nicht möglich gewesen noch am selben Tag einen Flug zur Verfügung zu stellen, so dass die Reisenden in Catania auf Kosten der Beklagten übernachten mussten. Erst am Folgetag habe über eine Konkurrenzgesellschaft (…) ein Rückflug nach Stuttgart stattfinden können.

8. Die Klägerin, die vorgetragen hat, dass die Flugstrecke Palermo/Stuttgart sich auf 1600 km belaufe verlangt von der Beklagten eine Pauschalentschädigung für 2 Personen in Höhe von je 400,00 €, mithin 800,00 €. Sie beruft sich auf Art. 7 der FluggastVO.

9. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass bei der Bemessung der Pauschale dabei auf die Gesamtstrecke des gebuchten Fluges Palermo/Stuttgart und nicht nur auf die Teilstrecke Palermo/Milano abzustellen sei, sie beruft sich hierzu auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.02.2010, Aktenzeichen: Xa ZR 15/10.

10. Zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts Nürtingen stellt die Klägerin auf § 29 ZPO ab. Erfüllungsort sei sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeuges. Insoweit beruft sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichtshof vom 18.01.2011.

11. Bereits mit Hinweis vom 05.04.2011, vgl. Bl. 18 der Gerichtsakten, hat das Gericht die Parteien darauf hingewiesen, dass der von der Beklagten vorgesehene Flug ab Palermo am 26.09.2010 als Ziel Mailand hatte. Der Weiterflug von Mailand nach Stuttgart sollte gem. Anlage K 1 von C durchgeführt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann das Amtsgericht Nürtingen seine örtliche Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO innerhalb der EuflugVO (FluggastVO) nicht erkennen.

12. Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.04.2011, dort Seite 2 und 3, Bl. 23/24 der Gerichtsakten ausgeführt, dass es sich bei der C um einen Erfüllungsgehilfen der Beklagten handele. Wie in der Klageschrift dargestellt, sei der gesamte Flug über die Beklagte gebucht worden. Diese sei Vertragspartner des Beförderungsvertrages. Der gesamte Flugpreis von Stuttgart nach Palermo sei von der Beklagten als einheitlicher Preis in Rechnung gestellt worden. Die Flugtickets seien auch der Beklagten gegenüber bezahlt worden. Ausschließlicher Vertragspartner sei mithin die Beklagte. Wenn diese sich für eine Teilstrecke als Erfüllungsgehilfen einer anderen Fluggesellschaft bediene, ändere dies nichts daran, dass die Beklagte verpflichtet sei, den gebuchten Flug (im vorliegenden Fall Rückflug mit Endziel Stuttgart) zu erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung sei Erfüllungsort der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeuges, dies entspräche auch der Intension der FluggastVO, die auch vom Endziel als Erfüllungsort ausgehe. Dabei hat sich die Klägerin wiederum auf die bereits genannten Urteile des Bundesgerichtshofes berufen. Die Klägerin hat zunächst hilfsweise um Verweisung an das Amtsgericht Frankfurt/Main gebeten, vgl. Bl. 24 der Gerichtsakten.

13. Das Amtsgericht Nürtingen hat die Klägerin sodann darauf hingewiesen, dass eine Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgerichts Frankfurt nicht in Betracht komme. Die Klägerin möge sich darüber erklären, ob Verweisung an das Amtsgericht Köln beantragt wird.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2011, Bl. 28 der Gerichtsakten hat die Klägerin schließlich die hilfsweise Verweisung an das Amtsgericht Köln beantragt.

14. Nach Auffassung des Amtsgerichts Nürtingen ist für den hier geltend gemachten Ausgleichsanspruch im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO nicht gegeben, da nach dem geschilderten Sachverhalt der Flughafen Stuttgart nicht als Endziel im Sinne von Art. 2 h) der FluggastVO angesehen werden kann. Nach dieser Vorschrift ist „Endziel“ der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges.

15. Hier geht es darum, ob nach dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt beim Flughafen Stuttgart es sich um das Endziel handelt, auf das in Art. 5 Abs. 1 c) iii) der FluggastVO Bezug genommen wird.

16. Nach Auffassung des Amtsgerichts Nürtingen setzt Art. 2 h) der FluggastVO voraus, dass von einem „direkten Anschlussflug“ nur dann gesprochen werden kann, wenn zwischen einem Erstflug, hier Palermo/Mailand, und dem Zweitflug, hier Mailand/Stuttgart, ein planmäßiger Zusammenhang von vornherein derart hergestellt wurde, dass zwischen beiden Flüge bei der Planung der Flüge durch das betreffende Luftfahrtunternehmen eine derartige Abhängigkeit hergestellt wird, dass der Zweitflug als Anschlussflug auf den Erstflug zu warten hat. Dies ist bei dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt mit Sicherheit nicht der Fall. Dem Flug Palermo nach Mailand war die Flugnummer … zugeordnet, planmäßig durchgeführt von Lufthansa, der Beklagten, dem Flug von Mailand nach Stuttgart war die Flugnummer … zugeordnet, planmäßig durchgeführt von C.

17. Das Gericht geht davon aus, dass auf dem Flughafen Mailand am 26. September 2010 zwischen 16.30 Uhr (planmäßige Ankunft des Fluges Palermo /Mailand) und dem Abflug des Fluges …, durchgeführt von C um 20.30 Uhr, eine Vielzahl von weiteren Flugzeugen landete und die Passagiere der landenden Flugzeuge für den Fall, dass sie von Mailand weiterreisen wollen, sich unabhängig von ihrem bisherigen Flug auf eine Vielzahl von Weiterflügen verteilen. Es handelt sich somit nicht um einen direkten Anschlussflug bei dem Flug von Mailand nach Stuttgart, sondern um einen Anschlussflug, wie er bei größeren Flughafen ständig in alle Himmelsrichtungen vorkommt.

18. Hätte die Beklagte bei dem Verkauf der verschiedenen Tickets an die Klägerin der Klägerin eine von der Beklagten zu verantwortende einheitliche Planung der verschiedenen Teilabschnitte zukommen lassen, würde das Gericht von einem direkten Anschlussflug ausgehen. Da dies jedoch nicht der Fall ist, sich vielmehr die Klägerin aus dem unpersönlichen Internetangebot der Beklagten die ihr genehmen Teilflüge herausgesucht hat, kann von einem direkten Anschlussflug nicht die Rede sein.

19. Im übrigen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.10.2010, Aktenzeichen: Xa ZR 15/10 keinerlei Kriterien entwickelt, worin sich ein „direkter“ Anschlussflug von einem „einfachen“ Anschlussflug unterscheiden soll.

20. Im Übrigen ist das Amtsgericht Nürtingen der Auffassung, dass bereits das planmäßige Auseinanderfallen der ausführenden Luftfahrtunternehmen bei der Strecke Palermo/Mailand einerseits und der Strecke Mailand/Stuttgart andererseits gegen das Vorliegen eines „direkten“ Anschlussfluges im Sinne von Art. 2 h) der FluggastrechteVO spricht.

21. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Amtsgerichts Nürtingen, eine endgültige für alle denkbaren Fälle zutreffende Konkretisierung für den „direkten“ Anschlussflug herauszuarbeiten.

22. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände sprechen gegen einen direkten Anschlussflug.

23. Hätte die Klägerin dem Amtsgericht Nürtingen den am Abfertigungsschalter in Catania bzw. Palermo vorgelegten Flugschein vorgelegt und wäre dort als Zielort Stuttgart genannt gewesen, hätte es sich bei Stuttgart um das Endziel gehandelt.

24. Nach allem verneint das Amtsgericht Nürtingen seine Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes (Landeortes) des nach dem Vortrag der Klägerin „aus den Fugen“ geratenen Fluges Palermo/Milano. Demnach hatte sich das Amtsgericht Nürtingen für örtlich unzuständig zu erklären und auf den Hilfsantrag der Klägerin war der Rechtsstreit an das für den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten örtlich und auch sachlich zuständige Amtsgericht – Zivilabteilung – Köln zu verweisen.

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