Vorgedruckte Bestätigung des Erhalts der Reisebedingungen

LG Hannover: Vorgedruckte Bestätigung des Erhalts der Reisebedingungen

Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Urlaub gebucht. Dieser wurde durch Baulärm gestört. Daher verlangt er Minderung des Reisepreises.

Das Amtsgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Vortrag des Klägers unsubstantiiert gewesen sei. Das Landgericht hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Vortrag des Klägers sei als ausreichend zu bewerten. Im Übrigen sei ein von der Beklagten verwendeter Vordruck nicht wirksam.

LG Hannover 18 S 60/14 (Aktenzeichen)
LG Hannover: LG Hannover, Urt. vom 17.03.2015
Rechtsweg: LG Hannover, Urt. v. 17.03.2015, Az: 18 S 60/14
AG Hannover, Urt. v. 10.09.2014
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Landgericht Hannover

1. Urteil vom 17. März 2015

Aktenzeichen 18 S 60/14

Leitsätze:

2. Ein Vortrag, der Dauer und Art von Lärmbelästigungen einbezieht, ist nicht per se unsubstantiiert.

Reiseveranstalter dürfen keinen Vordruck verwenden, wenn im Kleingedruckten der Empfang und das Akzeptieren allgemeiner Reisebedingungen enthalten ist.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Urlaub auf Gran Canaria gebucht. Dieser wurde durch Baulärm von einem angrenzenden Grundstück gestört. Daher verlangt er Minderung des Reisepreises.

Das Amtsgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Vortrag des Klägers unsubstantiiert gewesen sei. Das Landgericht hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Vortrag des Klägers sei als ausreichend zu bewerten, da er sich insbesondere zu Art und Dauer des Lärms geäußert hatte. Im Übrigen sei ein von der Beklagten verwendeter Vordruck zu den allgemeinen Reisebedingungen nicht wirksam.

Tenor

4. Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.09.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht Hannover zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

5. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Urlaubsreise vom 25.07.2012 bis 08.08.2012 nach Gran Canaria, wo er in Playa de Ingles in der Anlage „…“ einen Bungalow Typ 2 für 3 Personen mit WC, Bad, Terrasse, Klimaanlage, Wohnraum und 2 zusätzlichen Schlafzimmern erhalten sollte (vgl. Buchungsbestätigung S. 7 d. A.).

6. Der Kläger macht mit der am 20.01.2014 eingegangenen Klage eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 65 % (= 3.361,50 €) mit der Begründung geltend, die Urlaubsreise sei durch Baulärm beeinträchtigt worden. Hierzu hat der Kläger in der Klagschrift Folgendes vorgetragen:

7. „Von der Bautätigkeit gingen erhebliche Beeinträchtigungen aus:

8. Die Baustelle war von morgens 07:00 Uhr bis abends 17:30 Uhr ununterbrochen besetzt. Der Kläger ist an einem Samstagabend angereist und wurde demzufolge erstmalig am darauffolgenden Montagmorgen um 07:00 Uhr aus dem Schlaf gerissen. Die Baustelle befand sich exakt hinter den Bungalows, die der Kläger bezogen hatte. An diesem besagten Montag wurde der Kläger mit seiner Familie morgens durch lautes Scheppern und Knallen aus dem Schlaf gerissen. Die Geräusche konnten zunächst nicht zugeordnet werden. Trotz geschlossener Fenster konnten die Geräusche so laut wahrgenommen werden, dass ein Ausschlafen nicht mehr möglich war. Es wurden dauerhaft Metallcontainer mit Schutt beladen. Diese Arbeiten erfolgten über den ganzen Tag hinweg. Diese Arbeiten erfolgten täglich mit Ausnahme der Sonntage und zwar bis zur Abreise des Klägers und seiner Familie.“

9. Die Beklagte hat in der Klagerwiderung vom 03.03.2014 die Einrede der Verjährung erhoben, darauf hingewiesen, dass dem Kläger ein Umzug angeboten worden sei, als er am 27.07.2014 die Reiseleitung aufgesucht habe und eingewandt, eine Minderung komme nicht wegen der gesamten Reisezeit in Betracht.

10. Das Amtsgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

11. „Soweit der Kläger behauptet, es sei stetig Baulärm zu hören gewesen, da sich hinter dem Bungalow eine lautstarke Baustelle befunden habe, sodass es gescheppert und geknallt habe, da Metallcontainer mit Schutt beladen worden seien, ist dies nicht ausreichend. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2014 darauf hingewiesen worden, dass sein Vortrag zu Art und Umfang der vorgenommenen Arbeiten nicht hinreichend substanziiert ist. Denn wie stark der Mangel zu bewerten ist, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Entfernung der Baustelle, der Dauer des Lärms, der Zahl der passierenden Fahrzeuge und der Art der Arbeiten (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Rn. 322d). Soweit der Kläger hierzu mit Schriftsatz vom 01.09.2014, der bei Gericht am selben Tag eingegangen ist, weiter vorgetragen hat, war der Vortrag gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.“

12. und ergänzend ausgeführt, der Kläger habe nicht hinreichend substanziiert zur Unzumutbarkeit eines Hotelwechsels vorgetragen.

13. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung mit der er geltend macht, dass die Mängel ausreichend substanziiert dargestellt worden sind und auch zur Unzumutbarkeit der Ersatzunterkunft ausreichend vorgetragen und Beweis angeboten worden ist.

14. Der Kläger beantragt,

15. das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10.09.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.361,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 10.12.2012 zu zahlen,

16. hilfsweise, das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10.09.2014 aufzuheben und den Rechtsstreit gem. § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO zur weiteren Verhandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

17. Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.

18. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

19. Auf den Hilfsantrag des Klägers war das Urteil des Amtsgerichts gem. § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

1.

20. Das amtsgerichtliche Verfahren leidet unter einem schwerwiegenden Verfahrensmangel.

21. Der Kläger hat bereits mit der oben zitierten Klagschrift ausreichend substanziiert den Baulärm dargetan. Indem das Amtsgericht diesen Vortrag praktisch nicht zur Kenntnis genommen hat, hat es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Darüber hinaus hätte das Amtsgericht, wenn es diesen Vortrag für nicht substanziiert hält, den Kläger grundsätzlich so rechtzeitig darauf hinweisen müssen, dass er die Möglichkeit besessen hätte, darauf zu reagieren. Der Hinweis ist in der mündlichen Verhandlung erfolgt, auf die der Kläger sodann mit dem weiteren Schriftsatz vom 01.09.2014 (Bl. 47-50 d. A.) reagiert hat. In diesem Schriftsatz hat er noch weiter im Detail zu den Lärmbelästigungen Stellung genommen.

22. Hier kommt hinzu, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers zur Lärmbelästigung mit keinem Wort bestritten, nicht einmal zu Ausmaß und Gewicht der bereits in der Klageschrift dargestellten Belästigungen Stellung genommen hat. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat hierzu auf Nachfrage in der Verhandlung im Berufungsverfahren erklärt, er habe die Lärmbelästigungen deshalb nicht bestritten, weil der Beklagten bekannt sei, dass die Vorwürfe zuträfen.

23. Der Kammer ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, welcher weitere Vortrag des Klägers hier zur Darlegung von Lärmbelästigungen erforderlich gewesen sein sollte. Das Amtsgericht war offensichtlich nicht gewillt, den unstreitigen Vortrag des Klägers überhaupt zur Kenntnis zu nehmen.

24. Das amtsgerichtliche Urteil beruht auch auf dem Mangel, da dem Kläger dem Grunde nach Ansprüche auf Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB zustehen. Unstreitig war die Reise mangelbehaftet. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. Die grundsätzlich 2-jährige Verjährungsfrist gem. § 651 g Abs. 2 BGB ab vertraglichem Reiseende war bei Zustellung der Klage an die Beklagte am 19.02.2014 nicht abgelaufen. Die Beklagte kann sich hier auch nicht auf eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf 1 Jahr berufen, da sie die Einbeziehung der Reisebedingungen (Bl. 17, 18 d. A.), aus denen sich eine derartige Verkürzung der Verjährungsfrist unter Ziffer 14.2.2 ergibt, nicht dargetan hat. Sie beruft sich auf die in der Reisebestätigung (Bl. 8 d. A.) unten aufgedruckte Belehrung „ich erkenne, zugleich für alle angemeldeten Teilnehmer, die Reisebedingungen des Veranstalters, die Beförderungsbedingungen der beteiligten Verkehrsträger und, soweit ich Versicherungsschutz in Anspruch nehme, die Versicherungsbedingungen, die mir jeweils vollständig übermittelt wurden, als verbindlich an.“

25. Zum einen hat die Beklagte keine Unterzeichnung der entsprechenden Erklärung dargetan. Zum anderen ist die Bestätigungserklärung gem. § 309 Nr. 12 b BGB unwirksam. Nach dieser Regelung sind Bestimmungen unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Daher ist die vorgedruckte Bestätigung, die Reisebedingungen erhalten zu haben, unwirksam. Es kommt hinzu, dass die Erklärung, die auch im Übrigen nicht unwichtige Hinweise enthält, in mit bloßem Auge kaum lesbarer, deutlich kleinerer Schrift als der übrige Text der Buchungsbestätigung gehalten ist. Nach Einschätzung der Kammer ist sie in dieser Form nicht ausreichend wahrnehmbar. Dies mag aber dahinstehen, da die formularmäßige Erklärung bereits aus den o. g. weiteren Gründen nicht wirksam ist.

26. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt, auch wenn Minderungsansprüche des Klägers grundsätzlich bestehen, hier zur Höhe der Ansprüche noch von einer aufwändigen Beweisaufnahme ab. Grundsätzlich dürften bereits deshalb Schadensersatzansprüche bestehen, weil dem Kläger nicht die vertraglich vereinbarte Leistung mangelfrei zur Verfügung gestellt werden konnte. Auch bei Umzug in ein zumutbares Ersatzobjekt verblieben in jedem Fall Minderungsansprüche, zumal alles dafür spricht, dass die Mängel der Beklagten bereits vor Reiseantritt bekannt waren. Unabhängig davon wird aber zu klären sein, ob die Beklagte, wie von ihr vorgetragen, dem Kläger 2 Doppelzimmer mit Verbindungstür im Hotel Riu Palace Oasis angeboten hat (so vorgetragen im Schriftsatz vom 20.01.2015 unter Beweisantritt), oder ob diese Behauptung unzutreffend ist, wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet. Sofern eine Verbindungstür nicht vorhanden gewesen sein sollte, oder aber vorhanden gewesen sein sollte, dies aber bei der Übermittlung des Alternativangebots nicht mitgeteilt worden ist, wäre die alternative Unterkunft für den Kläger und seine Familie nicht zumutbar gewesen. Zur Familie des Klägers gehörte ein 12-jähriges Kind, dessen Unterbringung in einem separaten Doppelzimmer nicht zumutbar gewesen wäre. Das Angebot der Beklagten würde von dem gebuchten Bungalow mit 2 Schlafzimmern so gravierend abweichen, dass der Kläger darauf nicht hätte eingehen müssen. Da zur Klärung dieses Sachverhalts mehrere Zeugen zu vernehmen sind und der Kläger insoweit im Übrigen auch die Vernehmung der Reiseleitung durch das Prozessgericht beantragt hat, wird voraussichtlich eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich sein. Daher hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers gem. § 538 ZPO an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Vorgedruckte Bestätigung des Erhalts der Reisebedingungen

Verwandte Entscheidungen

BGH, Urt. v. 19.07.16, Az: X ZR 123/15
LG Frankfurt, Urt. v. 23.07.15, Az: 2-24 O 135/14
AG München, Urt. v. 24.11.15, Az: 159 C 9571/15

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Baulärm im Hotel
Passagierrechte.org: Ansprüche auf Preisminderung

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte