Entbehrlichkeit der Mängelanzeige bei Kenntnis durch Reiseveranstalter
BGH: Entbehrlichkeit der Mängelanzeige bei Kenntnis durch Reiseveranstalter
Ein Reisender klagte auf Schadensersatz für Reisemängel, die für ihn während des zweiwöchigen Aufenthalts in einem Hotel auf Teneriffa durch Baulärm entstanden. Die Mängel waren der Reiseveranstalterin bekannt und wurden vom Kläger erst kurz vor Ende des Aufenthalts angezeigt.
Das Landesgericht Düsseldorf sah keine Verpflichtung des Klägers, Mängel anzuzeigen, die dem Dienstleister bekannt sind und gab seiner Berufung statt. Es verurteilte die Beklagte zur Leistung von 1234,23 Euro nebst Zinsen. Die Beklagte beantragte daraufhin vor dem Bundesgerichtshof Revision.
Dieser hob das Urteil auf und entschied, dass die Anzeige von Mängeln durch den Reisenden auch dann nicht entbehrlich ist, wenn diese dem Veranstalter bekannt sind.
BGH | X ZR 123/15 (Aktenzeichen) |
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BGH: | BGH, Urt. vom 19.07.2016 |
Rechtsweg: | BGH, Urt. v. 19.07.2016, Az: X ZR 123/15 |
LG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2015, Az: 22 S 154/15 | |
AG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2015, Az: 40 C 14764/14 | |
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Leitsatz:
2. Die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Hotelaufenthalt in Puerto de la Cruz auf Teneriffa vom 12. bis 25. September 2014. Durch Bauarbeiten in der Nähe des Hotels entstanden für ihn und seine Frau lärmbedingt Reisemängel, die der Kläger der Beklagten am 22. September anzeigte und dieser bereits bekannt waren.
Vor dem Amtsgericht Düsseldorf erwirkte der Kläger ein Teilanerkenntnisurteil seiner Klageforderung von 253 Euro. Es folgte die Berufung des Klägers vor dem Landesgericht Düsseldorf, welches die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz in Höhe weiterer 1234,23 Euro nebst Zinsen verurteilte.
Der Bundesgerichtshof gibt der Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Düsseldorf statt und verweist den Rechtssttreit an dieses zurück. In der Urteilsbegründung wird der Annahme widersprochen, der Zeitpunkt der Reklamation der Reisemängel durch den Geschädigten sei unerheblich, wenn die Mängel der Reiseveranstalterin bereits bekannt sind.
Gemäß § 651d Absatz 2 BGB entfallen Ersatzansprüche, wenn der Reisende die zeitnahe Anzeige von Mängeln schuldig bleibt. Die Reklamation der Mängel durch den Reisenden ist auch dann erforderlich, wenn die Mängel dem Veranstalter bekannt sind, da sie einen zumutbaren Aufwand darstellt und der Schaffung klarer Verhältnisse zwischen den Vertragspartnern dienen soll. Die stillschweigende Inkaufnahme von Mängeln zur späteren Geltendmachung von Ersatzansprüchen beurteilt der Bundesgerichtshof als unredliche Vertragsabwicklung.
In der Begründung wird der vorliegende Fall von der Rechtsprechung zum Mietrecht unterschieden. Laut § 536c BGB ist die Anzeige von Mängeln an Mietsachen durch den Mieter entbehrlich, wenn diese dem Vermieter bekannt sind. Andernfalls hat in der Regel allein der Mieter Möglichkeit, Mängel festzustellen und dann die Pflicht, diese anzuzeigen. Jedoch ist die Zielsetzung dieser Anzeigepflicht der Schutz der Mietsache und damit nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, in welchem die Anzeige der Mängel dem Reiseveranstalter Möglichkeit geben soll, den Mängeln abzuhelfen.
Der Bundesgerichtshof weist die Verhandlung des Falles an das Berufungsgericht zurück. Dieses hat dann zu klären, welche Form der Abhilfe bei rechtzeitiger Anzeige der Mängel möglich gewesen wäre und überdies eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Behauptung des Klägers, er habe die Mängel bereits am 15. September mündlich angezeigt, durchzuführen.
Tenor:
4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2015 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
5. Der Kläger buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Reise für sich und seine Ehefrau nach Teneriffa von 12. bis 25. September 2014. Vereinbart war die Unterbringung in einem Hotel in Puerto de la Cruz. Während des gesamten Aufenthalts fanden im Eingangsbereich des Hotels und auf einem benachbarten Grundstück Bauarbeiten statt, die tagsüber mit erheblicher Lärmentwicklung verbunden waren. Der Kläger und seine Ehefrau beanstandeten dies gegenüber der zuständigen Reiseleiterin am 22. September 2014.
Der Kläger macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau eine Minderung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wegen des Baulärms und weiterer Mängel geltend. Nachdem die Beklagte die Klageforderung in Höhe von 253 Euro anerkannt hatte, hat das Amtsgericht diesen Betrag durch Teilanerkenntnisurteil zugesprochen. Hinsichtlich der verbliebenen Klageforderung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger wegen des Baulärms 1.285,52 Euro nebst Zinsen abzüglich des durch Teil-Anerkenntnisurteil zugesprochenen Betrags sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich weiterer Beanstandungen des Klägers blieb seine Berufung erfolglos. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
6. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
7. Das Berufungsgericht hat zur Begründung, soweit für den Revisionsrechtszug von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8. Der Reisepreis sei wegen des von den Bauarbeiten im Hotel und in der Umgebung ausgehenden erheblichen Lärms für die gesamte dreizehntägige Reise um 40% gemindert. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Reisenden dies schon zu Beginn ihres Aufenthalts gegenüber der örtlichen Reiseleitung gerügt hätten, komme es nicht an. Sei dem Reiseveranstalter – wie hier – der Mangel positiv bekannt, sei eine Mangelanzeige entbehrlich. Liege nach den Umständen objektiv ein Reisemangel vor, trete die Minderung des Reisepreises kraft Gesetzes ein. Die in § 651d Abs. 2 BGB vorgesehene Mangelanzeige diene in erster Linie dazu, den Reiseveranstalter über ihm unbekannte Mängel zu informieren, damit er gegebenenfalls Abhilfe schaffen könne. Sei ihm der Mangel bereits bekannt, werde das primäre Ziel der Norm auch ohne Mangelanzeige erreicht; diese gleichwohl zu fordern sei in solchen Fällen bloße Förmelei. Bei den in Rede stehenden Bauarbeiten handele es sich nicht um Mängel, bei denen der Reiseveranstalter habe annehmen können, sie stellten nur für einen Teil der Reisenden eine Beeinträchtigung dar.
9. Der Reisepreis sei danach um 633,32 Euro gemindert, zudem stehe dem Kläger eine angemessene Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit in gleicher Höhe zu. Schließlich könne er anteilige Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.
10. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
11. Die bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht den Schluss des Berufungsgerichts, Ansprüche des Klägers auf Erstattung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung und auf Zahlung einer Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit in der zuerkannten Höhe seien für die gesamte Dauer der Reise unabhängig davon begründet, ob schon vor dem 22. September 2014 eine Mangelanzeige erfolgte.
12. Nach § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich gemäß § 651d Abs. 1 BGB für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB.
13. Das Landgericht hat festgestellt, dass während ihres Aufenthalts in dem von den Reisenden gebuchten Hotel, auch in unmittelbarer Nähe ihres Zimmers, sowie in dessen Umgebung Bauarbeiten stattfanden, die tagsüber durchgängig mit einem außerordentlich hohen Geräuschpegel verbunden waren. Darin liegt, wie die Beklagte nicht in Abrede stellt, ein Reisemangel. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Beklagten dieser Mangel bekannt.
14. Die Minderung des Reisepreises tritt nach § 651d Abs. 2 BGB nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Auch der Schadensersatzanspruch gemäß § 651f BGB setzt grundsätzlich eine Mangelanzeige voraus (BGH, Urteil vom 20. September 1984 – VII ZR 325/83, BGHZ 92, 177).
15. a) In Rechtsprechung (AG Neuruppin, RRa 2008, 31; LG Hannover, Urteil vom 9. September 2010 – 14 O 38/08, in Juris) und Literatur (Tamm in BeckOGK, Stand: März 2016; § 651d BGB Rn. 69 ff.; Geib in BeckOK BGB, Stand: Mai 2016, § 651d Rn. 5; Eckert in Soergel, BGB, 12. Aufl., § 651d Rn. 7; Tonner in MünchKomm.BGB, 6. Aufl., § 651d Rn. 12; Staudinger in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2016, § 651d Rn. 29; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 651d Rn. 4; Jauernig/Teichmann, BGB, 16. Aufl., § 651d Rn. 2; Keller in JurisPK-BGB, Stand: Oktober 2014, § 651d Rn. 6; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 8 Rn. 16; Humberg, VuR 2010, 394, 395) wird zum Teil die Auffassung vertreten, die Minderung des Reisepreises trete unabhängig von einer Mangelanzeige ein, wenn dem Reiseveranstalter oder der für ihn tätigen örtlichen Reiseleitung der Mangel positiv bekannt sei. Dieser Auffassung hat sich das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angeschlossen.
16. Nach der Gegenansicht ist die Mangelanzeige auch dann nicht entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter der Mangel bekannt ist (LG Duisburg, RRa 2003, 114; RRa 2006, 22; RRa 2008, 171; LG Frankfurt, RRa 2008, 79; Niehuus, Reiserecht in der anwaltlichen Praxis, 3. Aufl., S. 166; Schmid in Erman, BGB, 14. Aufl., § 651d Rn. 11).
17. b) Letztere Ansicht trifft zu.
18. aa) § 651d Abs. 2 BGB begründet eine Obliegenheit des Reisenden, einen Reisemangel anzuzeigen. Verletzt der Reisende diese Obliegenheit schuldhaft, steht ihm regelmäßig ein Anspruch auf Minderung nicht zu. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die Anzeige des Mangels dem Reiseveranstalter Gelegenheit geben, dem Mangel abzuhelfen und für die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sicherzustellen (BT-Drucks. 8/2343, S. 10). Sie liegt im berechtigten Interesse des Reiseveranstalters, der die Möglichkeit haben soll, dem Mangel abzuhelfen und damit Gewährleistungsansprüche zu vermeiden oder zu begrenzen. Eine Mangelanzeige mit Abhilfeverlangen, die regelmäßig nur geringe Mühe macht, liegt aber auch im wohlverstandenen Interesse des Reisenden an einem möglichst ungestörten Urlaub. Mängel, die zu beheben sind, stillschweigend in Kauf zu nehmen, um nach Beendigung der Reise daraus Ansprüche herleiten zu können, entspricht dagegen nicht redlicher Vertragsabwicklung.
19. bb) Der Zweck einer Mangelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB kann nicht erreicht werden, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich war (BGHZ 92, 177 zu § 651f BGB). In diesem Fall ist eine Mangelanzeige – entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (LG Düsseldorf, RRa 2001, 51 und 200; RRa 2005, 64; Schmid in Erman, BGB, 14. Aufl., § 651d Rn. 12) – entbehrlich. Gleiches gilt, wenn der Reiseveranstalter von vornherein und unmissverständlich zu erkennen gibt, zur Abhilfe nicht bereit zu sein (BGH, Urteil vom 17. April 2012 – X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 23, zu § 651c BGB).
20. cc) Demgegenüber genügt die Kenntnis des Reiseveranstalters von einem Reisemangel als solche nicht, um die in § 651d Abs. 2 BGB bestimmte Folge des Unterbleibens einer Mangelanzeige auszuschließen.
21. Ein Reiseveranstalter kann bei einem ihm bekannten Mangel dem Reisenden zwar auch ohne Anzeige Abhilfe anbieten. Der Umstand, dass dies nicht geschieht, rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, dass der Reiseveranstalter dazu nicht in der Lage oder nicht willens ist. Gerade in dieser Situation ermöglicht es die im Gesetz vorgesehene Mangelanzeige, für beide Vertragsparteien klare Verhältnisse zu schaffen. Für den Reisenden stellt das Anzeigeerfordernis schon deshalb keine unzumutbare Erschwernis dar, weil Mängel der Reise nach Art und Gewicht sehr unterschiedlich sein können und von unterschiedlichen Reisenden, je nach deren persönlichen Ansichten, Verhältnissen und Bedürfnissen häufig sehr unterschiedlich wahrgenommen und bewertet werden.
22. dd) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 536c BGB, wonach der Mieter nicht verpflichtet ist, dem Vermieter einen Mangel der Mietsache anzuzeigen, wenn dieser bereits Kenntnis von dem Mangel hat (BGH, Urteil vom 4. April 1977 – VIII ZR 143/75, BGHZ 68, 281, 284f.; Urteil vom 14. November 2001 – XII ZR 142/99, NJW-RR 2002, 515, 516; Urteil vom 13. Juli 2010 – VIII ZR 129/98, WM 2011, 285 Rn. 30), ist auf die hier in Rede stehende Konstellation nicht übertragbar.
23. Der Gesetzgeber hat dem Mieter diese Verpflichtung auferlegt, weil der Vermieter während der Dauer der Mietzeit vom Besitz der Mietsache ausgeschlossen und daher regelmäßig nur der Mieter in der Lage ist, etwaige Mängel zu entdecken. Die Anzeigepflicht nach § 536c BGB ist damit Ausfluss der allgemeinen Pflicht des Mieters zur Obhut der Mietsache (BGHZ 68, 281, 285). Sie verfolgt den Zweck, die Mietsache vor Schäden zu bewahren.
24. Die Zielrichtung von § 651d Abs. 2 BGB ist eine andere. Der Reiseveranstalter hat typischerweise durch die für ihn an Ort und Stelle tätige Reiseleitung die gleichen Möglichkeiten wie der Reisende, etwaige Mängel zu bemerken. Der Zweck der Mangelanzeige liegt aus den bereits genannten Gründen in erster Linie darin, dem Reiseveranstalter die Prüfung zu ermöglichen, ob er den Mangel beheben oder auf andere Weise Abhilfe schaffen kann.
25. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich. Das Landgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – weder Feststellungen dazu getroffen, ob eine Abhilfe möglich war, noch Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben, er habe den Mangel bereits am 15. September 2012 angezeigt. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen.
26. a) Eine Abhilfe ist hier nicht schon nach der Art des Mangels ausgeschlossen. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass die gesamte Anlage, in der die Reisenden untergebracht waren, durch den Baulärm beeinträchtigt war. Es fehlen jedoch Feststellungen dazu, ob bei rechtzeitiger Mangelanzeige eine Abhilfe auf andere Weise, etwa durch die Unterbringung der Reisenden in einem anderen Hotel, möglich gewesen wäre.
27. b) Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass § 531 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme zu der Behauptung des Klägers, er habe den Mangel schon am 15. September 2014 mündlich angezeigt, nicht entgegensteht.
28. Das Amtsgericht hat die Vernehmung der vom Kläger hierfür benannten Zeugin mit der Begründung abgelehnt, der zu einer früheren Mangelanzeige gehaltene Vortrag sei zurückzuweisen, weil seine Zulassung einen weiteren Termin zur Beweisaufnahme, in dem die Ehefrau des Klägers zu vernehmen wäre, erforderlich gemacht und damit zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt hätte. Diese Begründung ist, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, unzutreffend, weil die Ehefrau des Klägers, die von ihm als Zeugin benannt ist, präsent war, ihre Vernehmung also sofort hätte erfolgen können, wodurch sich die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert hätte. Die Präklusion des Klägers im ersten Rechtszug ist mithin nicht zu Recht erfolgt. Die Zurückweisung des Vorbringens des Klägers wäre zwar verfahrensfehlerfrei unter Hinweis darauf möglich gewesen, dass je nach dem Ergebnis der Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugin eine Vernehmung der von der Beklagten gegenbeweislich benannten, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht anwesenden Reiseleiterin erforderlich hätte werden können (BGH, Urteil vom 26. März 1982 – V ZR 149/81, BGHZ 83, 310, 312). Dem Berufungsgericht ist es jedoch verwehrt, eine fehlerhafte Begründung der Verzögerung gegen eine andere auszutauschen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 – VIII ZR 204/82, NJW 1990, 1302, 1304; Urteil vom 22. Februar 2006 – IV ZR 56/05, BGHZ 166, 227 Rn. 12).
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