Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und Code-Sharing

AG Nürtingen: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und Code-Sharing

Die Kläger fordern von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen der Verspätung eines Fluges, den die Kläger bei dieser gebucht hatten. Der Flug wurde aufgrund eines so genannten „Code-Sharing“ nicht durch das hier beklagte Luftfahrtunternehmen ausgeführt, welches die Bordkarte ausstellte und die Flugnummer zugewiesen hatte, sondern durch ein durch dieses beauftragte Luftfahrtunternehmen.

Das Amtsgericht Nürtingen weist die Klage ab. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen müsse sich immer gegen das tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen richten. Das hier beklagte Luftfahrtunternehmen sei jedoch eben nicht dieses ausführende Luftfahrtunternehmen ist, sondern lediglich geschäftlich mit diesem verbunden, nicht jedoch juristisch gleichzusetzen. Ansprüche auf  Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 würden jedoch aufgrund der  geringen Verspätung von ca. einer Stunde ohnehin nicht bestehen.

AG Nürtingen 46 C 1399/12 (Aktenzeichen)
AG Nütringen: AG Nütringen, Urt. vom 25.01.2013
Rechtsweg: AG Nütringen, Urt. v. 25.01.2013, Az: 46 C 1399/12
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Baden-Württemberg-Gerichtsurteile

Amtsgericht Nütringen

1. Urteil vom 25. Januar 2013

Aktenzeichen: 46 C 1399/12

Leitsätze:

2. Liegt ein Fall des „Code-Sharing“ vor, so sind Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten und nicht gegen das Luftfahrtunternehmen, welchem die Flugnummer zuzurechnen ist.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug. Aufgrund einer Flugverspätung erreichten die Kläger ihren Zielflughafen erst mit einer Verspätung. Der Flug wurde aufgrund eines so genannten „Code-Sharing“ nicht durch das Luftfahrtunternehmen ausgeführt, welches die Bordkarte ausstellte und die Flugnummer zugewiesen hatte, sondern durch ein durch dieses beauftragte Luftfahrtunternehmen. Die Kläger begehren nun eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen der Verspätung.

Das Amtsgericht (kurz: AG) Nürtingen stellt zunächst klar, dass sich der Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen das tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen gem. Art. 2 b) der Verordnung richten muss. Aus diesem Grund weist es die Klage auch ab, weil das hier beklagte Luftfahrtunternehmen eben nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, sondern lediglich geschäftlich mit diesem verbunden, nicht jedoch juristisch gleichzusetzen ist.

Des Weiteren stellt das AG Nütringen klar, dass im vorliegenden Fall auch im Falle einer richtigen Adressierung kein Anspruch auf  Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bestehen würde, weil hier lediglich eine geringe Verspätung von ca. einer Stunde vorgelegen hätte.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert: 600,00 Euro

Tatbestand:

5. Mit der beim Amtsgericht Nürtingen am 05.08.2012 eingegangenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in B, die Zahlung von 600,00 Euro nebst Zinsen im Hinblick auf den vom Kläger gebuchten Flug mit der Nr. … vom 22.02.2009 von Stuttgart-Flughafen nach Z und den geplanten und gebuchten Weiterflug von Z nach H mit der Flugnummer ….

6. Planmäßiger Abflug des Fluges am 22.02.2009 ab Stuttgart war um 21.10 Uhr, vorgesehene Ankunftszeit in Z 21.55 Uhr. Der anschließende Weiterflug nach H war für 22.40 Uhr (Abflug) geplant, die Ankunft in H sollte am darauffolgenden Tag, also dem 23.02.2009 um 17.25 Uhr erfolgen.

7. Unstreitig verzögerte sich der Abflug ab Stuttgart derart, dass es dem Kläger zeitlich nicht möglich war, den Anschlussflug Nr. … von Z nach H zu erreichen. Zwar sind die tatsächlichen Abflugund Landedaten des Fluges von Stuttgart nach Z von beiden Parteien nicht detailliert vorgetragen worden, der Kläger spricht von einer Verspätung von ca. 1 Stunde, unstreitig ist jedoch, dass die Verspätung unter 2 Stunden geblieben ist (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22.10.2012, Bl. 34 d. GA.).

8. Weiter unstreitig ist, dass die SE AG den Flug von Stuttgart nach Z am 22.02.2009 ausgeführt hat, worauf der Richter nicht nur in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Nürtingen vom 14.01.2013 explizit hingewiesen hat, vgl. Protokoll S. 2, Bl. 38 d. GA., sondern auch bereits in der Ladungsverfügung vom 18.09.2012, Bl. 19 d. GA.

9. Der Kläger legte dem Gericht einen detaillierten Reiseplan vor, der das jeweils ausführende Luftfahrtunternehmen nennt, sowie genaue Abflug- und Landedaten der geplanten Flüge enthält. Aus diesem Reiseplan ist ersichtlich, dass die SE AG den Flug von Stuttgart nach Z durchführen sollte, vgl.Bl. 23 d.GA.

10. Nach Übernachtung in Z trat der Kläger am Folgetag 23.02.2009 den Weiterflug nach H an, wobei er zunächst mit dem Flug … von Z nach F und von dort weiter mit der De (Flug Nr. …) um 17.35 Uhr mit der vom Kläger behaupteten Landung in H am 24.02.2009 um ca. 11.20 Uhr Ortszeit geflogen ist. Geplante und tatsächliche Ankunft in H weichen nach Angaben des Klägers ca. 18 Stunden voneinander ab, vgl. Bl. 3 d. GA.

11. Die Bordkarten der zuletzt genannten Flüge (Z-F, F-H) legte der Kläger dem Gericht nach Aufforderung durch Verfügung vom 18.09.2012 zusammen mit der Bordkarte des Fluges Stuttgart-Z mit der Flugnummer … (Boarding 20.40 Uhr) vor, vgl. Bl. 24 d. GA.

12. Die nach den Behauptungen des Klägers ihm ebenfalls bereits in Stuttgart ausgestellten Bordkarten für den ursprünglich am 22.02.2009 geplanten Weiterflug von Z nach H seien von einem Mitarbeiter der „S“ am Flughafen Z einbehalten worden.

13. Der Kläger fasst die ursprünglich geplanten Flüge als Einheit auf und bestimmt die Flugstrecke auf über 3.500 km und verlangt aus diesem Grund von der Beklagten Ausgleichszahlung i.H.v. 600,00 Euro gemäß Art. 7 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden nur: Verordnung).

14. Der Kläger weist insoweit auf die Rechtsprechung des EuGH, Aktenzeichen C – 402/07 und C 432/07 vom 19.11.2009 sowie auf die Urteile des Amtsgerichts Bremen vom 08.05.2007, Aktenzeichen 4 C 420/06 und des OLG Bremen, Urteil vom 23.04.2010, Aktenzeichen 2 U 50/07 hin, wonach nicht nur im Falle eines annullierten Fluges, sondern auch dann Ausgleichsansprüche in Betracht kommen, wenn der Fluggast wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleidet.

15. Unstreitig ist, dass außergewöhnliche Umstände in dem Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nicht vorgelegen haben.

16. Dass die SE AG – und nicht die vom Kläger in Anspruch genommene SI AG – den Flug von Stuttgart nach Z am 22.02.2009 ausgeführt habe, ist nach der in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2013 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Klägers, in Anbetracht der Urteile des Amtsgerichts Erding vom 19.12.2012, Aktenzeichen 3 C 893/12 und aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 07.07.2010, Aktenzeichen 109 C 7651/09, auf die er insoweit verweist, dann nicht entscheidend, wenn unter einer ( einzigen )Bezeichnung Bordkarten ausgegeben werden, hier also die Bordkarte für den Flug Stuttgart-Z (Flug Nr. …) unter der Bezeichnung „S“. Dieser Umstand führe dazu, dass die Beklagte sich nicht darauf berufen könne, dass ausführendes Luftfahrtunternehmen ein juristisch unterscheidbares Unternehmen sei. Überdies sei, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23.09.2012 erklärt, vgl. Bl. 22 d.GA., die SE AG eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten, sodass, in Anlehnung an eine Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 10.10.2011, Aktenzeichen 16 C 89/11, auch hier das Mutterunternehmen, also die SI AG, die hiesige Beklagte, passivlegitimiert sei.

17. Weiter weist der Kläger in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der von ihm in seiner Sache per E-Mail vom 03.05.2012 angeschriebene Customer Service der SI AG ihn am 08.05.2012 per E-Mail antwortete und eine Kompensationszahlung ablehne, ohne jedoch in der mit ihm geführten Korrespondenz auf die Nichtzuständigkeit bereits dem Grunde nach hinzuweisen, vgl. Bl. 5 d. GA.

18. Der Kläger beantragt wie folgt für Recht zu erkennen:

19. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 600,00 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25.09.2012 zu bezahlen.

20. Die Beklagte beantragt,

21. die Klage abzuweisen.

22. Mit Schriftsatz vom 22.10.2012, vgl. Bl. 33/34 d. GA., weist die Beklagte darauf hin, dass keine Annullierung des Fluges vorliege, weshalb Art. 5 der Verordnung als Anspruchsgrundlage ausscheide.

23. Auch sei keine große Verspätung gegeben, da sich der Abflug in Stuttgart unstreitig um weniger als 2 Stunden verzögert habe.

24. Darüber hinaus bestehe bei einem direkten Anschlussflug ohnehin kein Ausgleichsanspruch aus Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung, sofern der Fluggast diesen aufgrund eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreicht habe. Dies habe der BGH in NJW 2009, S. 2740 klar gestellt, wobei etwas anderes auch dann nicht gelte, wenn beide Flüge gemeinsam gebucht und von demselben Luftverkehrsunternehmen durchgeführt worden seien.

25. Auch aus der Entscheidung des EuGH vom 04.10.2012, Aktenzeichen C – 321/11 erfolge letztlich nichts anderes, da die Passagiere ebenda – im Gegensatz zu hier – rechtzeitig am Flugsteig eingetroffen seien.

26. Schließlich sei ausführendes Luftfahrtunternehmen die SE AG, mithin eine von der Beklagten verschiedene selbständige juristische Person gewesen.

27. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie auf ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

28. Die Klage ist zulässig jedoch nicht begründet.

29. Ein Ausgleichsanspruch des Klägers i.H.v. 600,00 Euro aus Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 c) der Verordnung scheidet bereits aufgrund fehlender Passivlegitimation der Beklagten aus.

30. Gemäß Art. 5 Abs. 1 c)/ Art. 6 der Verordnung in Verbindung mit der Rechtsprechung des EuGH zur Gleichstellung von Annullierungsfällen und Nur-Verspätungsfällen, richtet sich der Anspruch gegen „das ausführende Luftfahrtunternehmen“. Nach Art. 2 b) der Verordnung ist „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Dabei besteht zurecht Einigkeit darüber, dass grundsätzlich entscheidend ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt und nicht mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen wurde (vgl. BGH NJW 2010, S. 1522; Urteil des AG Bremen vom 10.10.2011, AZ: 16 C 89/11). Hintergrund dessen ist, dass das tatsächlich agierende Unternehmen aufgrund seiner Präsens am Flughafen vor Ort in der Regel am besten dazu in der Lage ist, die Verpflichtungen zu erfüllen, vgl. hierzu BGH NJW 2010, S. 1522.

31. Ausführendes Luftfahrtunternehmen des verspäteten Fluges Nr. … … von Stuttgart nach Z war hier die SE AG, die zwar eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten darstellt, gleichwohl eine selbständige juristische Person ist und somit nicht identisch mit der Beklagten ist.

32. Vorliegend besteht auch kein Grund hiervon abzuweichen – etwa im Anschluss an eine vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 23.09.2012, vgl. Bl. 22 d.GA. angesprochene Entscheidung des AG Bremen vom 10.10.2011, AZ: 16 C 89/11 – und ausnahmsweise dennoch eine Passivlegitimation der Beklagten anzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, dass „ausführendes Luftfahrtunternnehmen“ immer nur ein Unternehmen sein kann, weshalb auch Eigentumsverhältnisse an dem für den Flug eingesetzten Flugzeug nichts ändern, vgl. etwa BGH NJW 2010, S. 1522 ff. Dass sich Luftfahrtunternehmen der Praxis des sog. Codesharing bedienen oder wiederum eigene Tochtergesellschaften gründen bzw. ausgliedern und damit Einfluss auf die Durchführung anderer „ausführender Luftfahrtunternehmen“ haben, war dem Verordnungsgeber bei Erlass der Verordnung bekannt, vermag somit an der zu treffenden Bestimmung des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“ letztlich nichts zu ändern.

33. So gehört etwa die Beklagte ihrerseits zum Konzern der De AG und ist Mitglied der St. Diese „Zusammengehörigkeit“ hatte möglicherweise im vorliegenden Fall insoweit für den Kläger Bedeutung, dass er am 23.02.2009 mit einer Maschine der De von F nach H fliegen konnte/musste. Dass bei diesem Flug nicht die SI AG, die Beklagte, trotz ihrer Zugehörigkeit zum De-Konzern und trotz ursprünglich vom Kläger geplanten Fluges mit der Beklagten nach H nicht „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ist, bietet keinen Anlass zur Diskussion.

34. Des weiteren hat die Beklagte hier auch nicht bewusst verschleiert wer „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ des Fluges Stuttgart-Z ist. Zwar mag allein die Bezeichnung auf der Bordkarte „S“ in der Tat nicht hinreichend klar sein zur Bestimmung des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“, allerdings sind die Gesamtumstände entscheidend. Insoweit konnte der Kläger sowohl seinem Reiseplan die genaue Bezeichnung des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“ entnehmen, als auch vor Ort in Stuttgart konnte er beim Betreten des Flugzeuges erkennen, wer „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ist. Letztlich hat auch die – zwar uneindeutige – Bordkarte jedenfalls nicht suggeriert, die Beklagte sei „ausführendes Luftfahrtunternehmen“. Vielmehr erlaubte diese lediglich keine genauere Bestimmung.

35. Schließlich vermag auch die mit dem Kläger geführte Korrespondenz, vgl. Bl. 5 d. GA., nichts Gegenteiliges auszusagen. Der hinter diesem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger geäußerte Vortrag stehende Gedanke des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) verfängt letztlich nicht, da auch ein „möglicherweise“ gemeinsamer Customer – Servie der SI AG und der SE AG nichts darüber aussagt, wer „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der Verordnung ist. Entscheidend hierfür ist – wie bereits näher dargelegt – wer aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen (hier Stuttgarter Flughafen) am besten in der Lage ist, die gegenüber den Passagieren bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Dies ist nach dem Willen des Verordnungsgebers und damit der richtig passiv Legitimierte das tatsächlichausführende Luftfahrtunternehmen, hier also nicht die Beklagte.

36. Unabhängig davon ist hier auch keine große Verspätung zu bejahen, sodass die Rechtsprechung des EuGH zur Gleichstellung von Nur-Verspätungsfällen mit den in der Verordnung geregelten Annullierungsfällen auch aus diesem Grund von vornherein nicht zur Begründung des vom Kläger begehrten Anspruchs führt.

37. Die Gleichstellung von Fluggästen verspäteter Flüge mit Fluggästen annullierter Flüge im Hinblick auf einen Ausgleichsanspruch kommt nach der Rechtsprechung des EuGH erst dann in Betracht, wenn die Fluggäste verspäteter Flüge einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, vgl. EuGH C – 402/07 sowie in den verbundenen Rechtssachen C – 581/10 und C – 629/10.

38. Vorliegend betrug die Abflugverspätung des Fluges Stuttgart-Z nach dem Klägervortrag nur ca. eine Stunde. Ein Abstellen auf die – ca. 18 Stunden verspätete – Ankunft des Weiterfluges in H kommt schließlich nach der Verordnung nicht in Betracht.

39. Entscheidend ist hierbei, was unter dem Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung zu verstehen ist. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteil vom 13.11.2012, AZ: X ZR 14/12 ist von einer autonomen Bestimmung des Begriffs durch die Fluggastrechteverordnung auszugehen. Da diese den Begriff des „Fluges“ nicht legal definiert, muss diese aus dem Sinn und Zweck der Verordnung entwickelt werden. Der BGH weist zutreffend darauf hin, dass die Verordnung den individuellen Reiseplan des einzelnen Fluggastes nicht in den Blick nimmt, sondern stattdessen die Fluggäste sozusagen als Kollektiv auffasst. Deutlich wird dies daran, dass von Rechten der Fluggäste (plural) gesprochen wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Einzelnen schließt die Verordnung gleichwohl nicht aus, erfasst werden diese Schadensersatzansprüche von der Verordnung aber jedenfalls nicht, vgl. hierzu Art. 12 der Verordnung.

40. Bei der vom Kläger gewählten Buchungsfolge mit einem Zubringerflug Stuttgart-Z und einem daran anschliessenden Transkontinentalflug Z-H, wobei es die Beklagte nicht von vorneherein übernommen hatte, bezüglich des Hauptfluges (Z-H ) auf alle gebuchten Passagiere der mehreren Zubringerflüge zum Drehkreuz Z in deren Verspätungsfällen mit der Konsequenz der Verspätung des Hauptfluges zu warten, zeigt sich, dass gerade dichte Zeitabfolgen bezüglich der Landung des Zubringerfluges und des Abfluges des Hauptfluges bei nur geringer Verzögerung des Abfluges des Zubringerfluges ( 1 Stunde ) das Erreichen des Hauptfluges durch den Fluggast verunmöglichen.

41. Dieses Risiko hat jedoch der Kläger mit der von ihm bzw. des von ihm eingeschalteten Reisebüros Bo, vgl. Schriftsatz des Klägers vom 23.09.2012, Bl. 22 der GA., selbst auf sich genommen.

42. Der Vortrag des Klägers bereits in der Klage vom 05.08.2012, wonach bereits durch das Bordpersonal des Fluges … wahrheitswidrig versichert worden sei, um Panik zu verhindern, alle Anschlussflüge würden trotz der Verspätung erreicht werden, wirft zwar ein verheerendes Licht auf das Verhalten des Bordpersonals, vermag jedoch nicht zu einer Zusprechung der begehrten Ausgleichszahlung zu führen.

43. Die vom Bundesgerichtshof insoweit vorgenommene Auslegung der Verordnung überzeugt. Insbesondere lässt sich hiergegen nicht der Einwand erheben, eine solche Auslegung widerspreche dem Zweck der Verordnung, einen hohen Schutz der Fluggäste sicherzustellen.

44. Die Verordnung stellt schließlich kein umfassendes Regelwerk dar, das sämtliche Fälle einer Beeinträchtigung eines Fluggastes als ausgleichwürdig erachtet, in diesem Sinn auch bereits BGH NJW 2009, S. 2740.

45. Insbesondere stellt die Verordnung nicht darauf ab, ob ein einheitlicher Buchungsvorgang vorliegt oder – worauf der Kläger etwa in seinem Schriftsatz vom 07.09.2012 abstellt – ein von vornherein von ihm gegenüber der Beklagten geäußertes Interesse (pünktlich) von Stuttgart nach H befördert zu werden.

46. Ein Ausgleichsanspruch aufgrund einer entsprechenden Anwendung des Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 c) der Verordnung auf den Fall der Nur-Verspätung ist somit nicht schlüssig vorgetragen. Es fehlt zum einen an der Passivlegitimation der Beklagten, zum anderen liegt keine hinreichend große Abflugverspätung vor, die eine Ausdehnung der Ausgleichsansprüche auf Nur Verspätungsfälle erlaubt.

47. Dahin stehen kann zur Entscheidung dieses Rechtsstreites somit die nach wie vor aus der Sicht des Amtsgerichts Nürtingen nicht abschließend geklärte Frage, woher der EuGH die Kompetenz nimmt, bei Nichtvorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, gleichwohl eine (entsprechende) Anwendung des Art. 7 der Verordnung auf Nur-Verspätungsfälle zu bejahen, vgl. zur Problematik bereits ausführlich Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 27.09.2010, AZ: 11 C 1219/10, das den Parteien bekannt gemacht wurde, vgl. Bl. 10 ff. d. GA. Insoweit hält das AG Nürtingen, Referate 11 C und 46 C, an der im Urteil vom 27.09.2010 dargestellten Rechtsauffassung fest.

48. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

49. Die Berufung wurde gem. § 511 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die problematisierte Frage der Passivlegitimation der Beklagten bei Durchführung eines Fluges durch eine 100 %ige Tochtergesellschaft und in Anbetracht der unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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