AG Nütringen, Urteil vom 25.01.2013, Aktenzeichen: 46 C 1399/12
Die Kläger fordern von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen der Verspätung eines Fluges, den die Kläger bei dieser gebucht hatten. Der Flug wurde aufgrund eines so genannten „Code-Sharing“ nicht durch das hier beklagte Luftfahrtunternehmen ausgeführt, welches die Bordkarte ausstellte und die Flugnummer zugewiesen hatte, sondern durch ein durch dieses beauftragte Luftfahrtunternehmen.
Das Amtsgericht Nürtingen weist die Klage ab. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen müsse sich immer gegen das tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen richten. Das hier beklagte Luftfahrtunternehmen sei jedoch eben nicht dieses ausführende Luftfahrtunternehmen ist, sondern lediglich geschäftlich mit diesem verbunden, nicht jedoch juristisch gleichzusetzen. Ansprüche auf Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 würden jedoch aufgrund der geringen Verspätung von ca. einer Stunde ohnehin nicht bestehen.
AG Nütringen (46 C 1399/12), Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und „Code-Sharing“