Verweigerung der Flughafenbenutzung

BGH: Verweigerung der Flughafenbenutzung

Ein Rundflugunternehmen klagte gegen einen Flughafenbetreiber, weil dieser ihm den Flugbetrieb untersagte. Die Ursache war das unlautere und sittenwidrige Verhalten des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerseite.

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Da das sittenwidrige Verhalten keine Gefährdung des Flugverkehrs darstelle, sei kein zulässiger Grund zur Vertragskündigung gegeben.

BGH KZR 13/68 (Aktenzeichen)
BGH: BGH, Urt. vom 10.07.1969
Rechtsweg: BGH, Urt. v. 10.07.1969 Az: KZR 13/68
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Bundesgerichtshof

1. Urteil vom 10. Juli 1969

Aktenzeichen KZR 13/68

Leitsatz:

2. Ein Flughafenbetreiber als Inhaber eines Monopols auf die Vergabe von (Verkehrs-)Leistungen hat die Pflicht, mit zugelassenen Flugunternehmen Verträge über die Flughafennutzung zu schließen, die er nur kündigen kann, wenn im den Flugbetrieb gefährdenden Verhalten eines Vertraspartners wichtige Gründe dafür bestehen.

Zusammenfassung:

3. Die Beklagte ist ein Flughafenbetreiber, die Klägerin ein privates Rundflugunternehmen. Aufgrund unlauteren Wettbewerbsverhaltens und beleidigenden Äußerungen des damaligen Geschäftsführers der Klägerseite hatte die Beklagte diesem den Vertrag über die Flughafennutzung gekündigt und in der Folge seinen Flugzeugen das Starten und den Fluggästen das Betreten des Rollfeldes untersagt. In erster Instanz klagte die nun Beklagte auf die Räumung der Geschäftsräume, die jetztige Klägerin ersuchte durch Widerklage das Recht auf Nutzung der Büroräume. Die Klage wurde abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Auf die Berufung der numehr Beklagten hin wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und dem Flughafenbetreiber das Recht eingeräumt, der Klägerin den Betrieb nicht zu gestatten. Es maß den Kündigungsgründen große Bedeutung zu. Zwar führte inzwischen die Ehefrau des ehemaligen Geschäftsführers die Geschäfte, doch sei aufgrund dessen Involviertheit in das Unternehmen und der Schwere des Vertrauensbruches eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Beklagte nicht zumutbar.

Der Bundesgerichthof hob das Berufungsurteil wieder auf. Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen. Denn aufgrund der Tatsache, dass der Flughafenbetreiber ein Monopol auf die Vergabe von Leistungen hat, habe er, obgleich ein privates Unternehmen, am öffentlich-rechtlichen Verkehr teil. Er habe daher die Pflicht, mit zugelassenen Unternehmen Verträge zu schließen, die er nur aus wichtigen Gründen, das heißt bei Gefährung des Flugbetriebs, kündigen dürfe. Dass das Verhalten des ehemaligen Geschäftsführers eine solche darstellte, war nicht ersichtlich, zumal er allenfalls noch eine hintergründige Rolle spielte. Daher hatte die Klägerin einen Unterlassungsanspruch bezüglich des Flugverbots gegen die Beklagte.

Tenor:

4. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 1968 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8. Februar 1968 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte zur Unterlassung nur dann verpflichtet ist, wenn die Klägerin eine Genehmigung gemäß § 20 LuftVG vorlegt.

Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

5. Die beklagte Gesellschaft betreibt als Flughafenunternehmer den Flughafen S, der dem allgemeinen Verkehr dient (§ 6 Luftverkehrsgesetz – LuftVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1968, BGBl I, 1113; § 38 Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehr-​Zulassungs-​Ordnung – LuftVZO – vom 19. Juni 1964, BGBl I, 370). Die nach § 43 LuftVZO vorgesehene Flughafenbenutzungsordnung – FBO – ist am 29. April 1966 vom Innenministerium Baden-​Württemberg genehmigt worden. Die Flugbetriebsanlagen (Haupt- Start- und Landebahn, Graslandebahn, sowie Abfertigungs- und Hallenvorfeld sowie Rollbahnen) sind in Teil I („Beschreibung des Flughafens“) unter Nr. 3.1 bis 3.4 der Benutzungsordnung näher umschrieben. Als gewerbliche Unternehmen auf dem Flughafen sind in Teil I unter Nr. 1.13 FBO Luftfahrtunternehmen mit Linienverkehr sowie Gelegenheitsverkehr (vgl. § 20 LuftVG, §§ 61 ff LuftVZO) erwähnt, daneben Luftfrachtspediteure, Gaststättenbetrieb, Bordverpflegung, Flughafenkantine und „sonstige gewerbliche Unternehmen“.

6. Die Klägerin ist ein Luftfahrtunternehmen; ihr ist vom Innenministerium Baden-​Württemberg unter näher bestimmten Auflagen die gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Personen und Sachen ohne Fluglinienverkehr (Gelegenheitsverkehr) gemäß § 20 Abs. 1 LuftVG genehmigt worden. Die Klägerin veranstaltet seitdem vom Flughafen der Beklagten aus Rundflüge, Gesundheitsflüge und Flüge im Anforderungsverkehr (Taxi- und Charterflüge). Die Beklagte hatte mit der Klägerin, letztmals am 27. März und 8. Juli 1963, ebenso wie mit den anderen Unternehmen für Gelegenheitsverkehr den Verkauf von Flugscheinen für Rundflüge in gesonderten Verkaufsstellen und die Werbung für solche Flüge auf dem Flughafen vertraglich näher geregelt.

7. Im Jahre 1964 kündigte die Beklagte den Vertrag fristlos wegen unlauteren wettbewerblichen Verhaltens des damaligen Mitgesellschafters und Geschäftsführers der Klägerin, des Ehemannes der jetzigen Alleingesellschafterin, im Verhältnis zu anderen Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs sowie wegen dessen beleidigender und drohender schriftlicher Äußerungen gegenüber der Beklagten, schließlich auch wegen Leistungsverzugs der vereinbarten Fluggastmeldungen und Entgelte. Die Beklagte klagte auf Räumung und Herausgabe des zum Flugscheinverkauf überlassenen Kartenhäuschens und auf Unterlassung jeder Werbung innerhalb des Flughafens. Die Klägerin begehrte im Weg der Widerklage mietweise Überlassung eines geeigneten Büroraums entsprechend demjenigen der Mitbewerber. Das Landgericht erkannte nach den Klaganträgen und wies die Widerklage ab. Die Berufung der jetzigen Klägerin wurde durch Urteil des Berufungsgerichts vom 24. Juni 1966 zurückgewiesen. Die Klägerin wandte sich mit der im Jahre 1967 erhobenen Vollstreckungsgegenklage ohne Erfolg gegen die Vollstreckung dieses Urteils. Auch wurde ihr weiterer Antrag auf Unterlassung, ihr den Flugscheinverkauf, die Werbung und die Mitbenutzung der Abstell- und Abfertigungsposition R 1 und R 2 sowie die Ausweichposition 1 a zu untersagen, zurückgewiesen.

8. Nach weiteren Rechtsstreitigkeiten über die Benutzung verschiedener Flughafeneinrichtungen untersagte die Beklagte im Oktober 1967 den Rundfluggästen der Klägerin den Zutritt zum Abfertigungsvorfeld und gestattete schließlich nicht mehr das Starten zu gewerblichen Überlandflügen. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen, und zwar habe die Beklagte zu unterlassen, den Rundfluggästen der Klägerin den Zugang zu deren Fluggeräten zu verwehren und der Klägerin die Durchführung von gewerblichen Überlandflügen im Anforderungsverkehr zu untersagen.

9. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

10. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht sie dagegen auf Berufung der Beklagten abgewiesen.

11. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Unstreitig ist, daß die befristete Gewerbegenehmigung der Klägerin während des Revisionsverfahrens abgelaufen ist.

Entscheidungsgründe:

I.

12. Rechtsweg

13. Die Klägerin macht Unterlassungsansprüche geltend, die darauf gerichtet sind, daß die Beklagte im Bereich ihres Flughafens erstens den Rundfluggästen der Klägerin den Zugang zu deren Flugzeugen nicht verwehrt und zweitens ihre gewerblichen Überlandflüge im Anforderungsverkehr nicht untersagt. Das Recht auf die Benutzung des Flughafens zu gewerblichen Zwecken stützt die Klägerin unmittelbar auf die der Beklagten nach § 45 LuftVZO auferlegte Betriebspflicht. Zur Benutzung solcher Art bedürfe es, meint sie, keines ausdrücklichen privatrechtlichen Vertrags. Zu prüfen ist, ob der Streit über die Klagansprüche eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit oder eine öffentlichrechtliche Streitigkeit darstellt, weil nur im ersten Fall die Zivilgerichte zuständig sind (§ 13 GVG, § 40 VWGO).

14. Das Verhältnis des Flughafenunternehmers zu den Benutzern, mögen sie den Flughafen zu gewerblichen Zwecken oder für ihre private Luftfahrt benutzen, wird rechtlich verschieden beurteilt. Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge frei ist und eine solche Benutzung nur durch das Luftverkehrsgesetz, das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 und durch die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird (§ 1 Abs. 1 LuftVG). Die im einzelnen erforderlichen Beschränkungen erfolgen verkehrsrechtlich durch den Flugplatzzwang (§ 25 LuftVG), durch die Vorschriften der Luftverkehrskontrolle nach Maßgabe des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung, durch die Luftaufsicht (§ 29 LuftVG) sowie durch den Vorbehalt für die Verkehrszulassung (§ 2 LuftVG), verkehrs- und wirtschaftsrechtlich durch die Vorbehalte für die Genehmigung von Flugplätzen (§ 6 LuftVG, § 43 LuftVZO) und von Luftfahrtunternehmen (§§ 20, 22 LuftVG) einschließlich der Fluglinien (§ 21 LuftVG). Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen) haben auf Grund des Flugplatzzwangs und ihrer Genehmigungsbedürftigkeit, also auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften im Verhältnis fast zu allen zivilen Luftfahrern in ihrem Verkehrsbereich eine Monopolstellung. Da bei ihrer Anlegung die öffentlichen Interessen sowie die Erfordernisse der Raumplanung und Landesplanung angemessen zu berücksichtigen sind (§ 6 Abs. 2 und 3 LuftVG), sie auch einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG erfordern (§ 38 LuftVZO), sind sie ihrer Zahl nach notwendig beschränkt und in ihrer Monopolstellung öffentlichrechtlich gesichert. Andererseits ist der wesentliche Teil der Luftfahrer, die Luftfahrtunternehmen, in ihrer Existenz auf die Leistungen der Verkehrsflughäfen angewiesen. Ihre Tätigkeit stellt sich demnach im Bereich des Luftverkehrs, jedenfalls im Rahmen der für die Luftfahrt notwendigen Einrichtungen, ungeachtet ihrer rechtlichen Erscheinungsform als Gesellschaften des privaten Rechts, der Sache nach als ein Teil öffentlicher Verwaltung dar. Dementsprechend ist den Flughafenunternehmen die öffentlichrechtliche Pflicht auferlegt, den Flughafen ordnungsgemäß zu betreiben (§ 45 Abs. 1 LuftVZO); auch unterliegt der Flughafenbetrieb der Staatsaufsicht (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO). Die Benutzungsordnung und die Regelung der Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen sind zwingend vorgeschrieben und genehmigungspflichtig (§ 43 Abs. 1 LuftVZO). Trotz dieser Übertragung eines Teils der staatlichen Verwaltung sind den Flughäfen jedoch keine hoheitlichen Befugnisse übertragen. Sie werden von der Bundesanstalt für Flugsicherung nach Maßgabe des Gesetzes vom 23. März 1953 (BGBl I, 70) und von der Luftaufsichtsbehörde (§ 29 LuftVG) wahrgenommen. Der Flughafenunternehmer beschränkt sich als öffentliches Unternehmen auf eine schlichtverwaltende Tätigkeit in privatrechtlichen Formen (vgl. Badura, Das Verwaltungsmonopol, S. 248 f; Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht 2. Aufl., 1. Bd. § 43, II 2 b S. 481 f und zur Verwaltung in privatrechtlichen Formen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts: Siebert, Festschrift für Niedermeyer S. 215, 219; BGHZ 29, 76; Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1959 – VII ZR 3/58 und vom 2. Juli 1959 – VII ZR 157/57; BGHZ 33, 230, 233; 36, 155, 158; Badura JuS 1966, 17, 18 Anm. 3 und 4). Aus dieser der Beklagten übertragenen Verwaltungstätigkeit leitet die Klägerin einen privatrechtlichen Anspruch auf Benutzung des Flughafens gegenüber der beklagten Gesellschaft ab. Insoweit stellt sich der Streit über den Anspruch als bürgerlichrechtliche Streitigkeit dar (vgl. Zeidler DVBl 1962, 303 Anm. 22; OVG Berlin NJW 1961, 2130; aA Eyermann/Fröhler, VWGO 4. Aufl., § 40 Anm. 53; wohl auch Huber § 46, 6 S. 545).

II.

1.

15. Die Beklagte sei, führt das Berufungsgericht nach Erörterung verschiedener Anspruchsgrundlagen aus, grundsätzlich verpflichtet, mit den zugelassenen Luftfahrtunternehmen einen Vertrag abzuschließen, worin diesen die Ausübung ihres gewerblichen Betriebs und aller damit zusammenhängenden Vorgänge gestattet werde. Ob ein Abschlußzwang in diesem nicht näher festgestellten Umfang besteht, bedarf in vorliegendem Rechtsstreit keiner Untersuchung. Hier ist nur zu entscheiden, ob die Beklagte den Zugang der Rundfluggäste verwehren sowie das Starten und Landen zu gewerblichen Überlandflügen untersagen darf. In diesem Umfang jedenfalls hat die Beklagte auch die gewerbliche Nutzung grundsätzlich jedem Luftfahrer zu gestatten, dem die gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen behördlich genehmigt ist. Dem öffentlichrechtlichen Verwaltungsauftrag, den die Beklagte als Privatrechtssubjekt in privatrechtlichen Formen zu erfüllen übernommen hat, entspricht eine privatrechtliche Pflicht gegenüber privaten und gewerbsmäßigen Luftfahrern, die ihrerseits die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen zur Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge erfüllen, die Benutzung der Flughafeneinrichtungen zu gestatten, die zum Starten und Landen sowie zum Abstellen von Luftfahrzeugen für die Verkehrsabfertigung, einschließlich des ungehinderten Zu- und Abgangs der Fluggäste, im gewerbsmäßigen Luftverkehr erforderlich sind. Die Beklagte trägt dieser Rechtslage in ihrer genehmigten und veröffentlichten Flughafenbenutzungsordnung Rechnung. Nach Teil II 2 FBO ist die Benutzung des Flughafens gegen Entrichtung der festgelegten Entgelte mit Flugzeugen bestimmter Größe auf der Start- und Landebahn oder der Graslandebahn gestattet (Nr. 2.1.1). Das Abfertigungsvorfeld dient der Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge (Nr. 2.4.1); Abfertigungsplätze werden von dem Flughafenunternehmer zugewiesen (Nr. 2.4.2). Die Beklagte beruft sich für ihre Meinung, die Benutzung des Flughafens für den gewerblichen Verkehr bedürfe in jedem Fall ihrer, im Ermessen ihrer privatrechtlichen Handlungsfreiheit liegenden Zustimmung zu Unrecht auf Teil II 4 ihrer Flughafenbenutzungsordnung. Dieser Abschnitt betrifft nicht die hier umstrittene Benutzung des Flughafens mit Luftfahrzeugen, die unter Nr. 2 geregelt ist, sondern nach der Überschrift des Abschnitts Nr. 4 die „sonstige Betätigung“ auf dem Flughafen. Eine solche gewerbliche Betätigung außerhalb der Benutzung mit Luftfahrzeugen bedarf nach Nr. 4.1 einer Vereinbarung mit dem Flughafenunternehmen, die jedoch ihrerseits dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegt.

2.

16. Verweigert das Flughafenunternehmen eine der Betriebsordnung entsprechende Benutzung durch ein genehmigtes Luftfahrtunternehmen trotz dessen erklärten Bereitschaft, die festgelegten Entgelte zu entrichten, so kann dieses Luftfahrtunternehmen auf Abschluß eines entsprechenden Vertrages, jedoch auch unmittelbar auf Unterlassung jeder Behinderung bei der Benützung der dargebotenen Einrichtung klagen. Denn wollte man nicht schon in der Veröffentlichung der Flughafenbenutzungsordnung und der Entgeltregelung in Verbindung mit dem Betrieb des Flughafens ein Vertragsangebot an alle Luftfahrer erblicken, die persönlich und sachlich den öffentlichrechtlichen Voraussetzungen genügen, so wäre doch jedenfalls das Flughafenunternehmen zur Annahme des Benutzerangebots nach Maßgabe der Flughafenbenutzungsordnung sowie der Entgeltregelung und gleichzeitig aus dem dadurch zustande gekommenen Vertrag zu dessen Erfüllung ebenso wie jedem anderen Benutzer gegenüber verpflichtet.

3.

17. Soweit die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen zur gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahrzeugen in der Person der Klägerin erfüllt sind, ist die Klage sonach nur dann unbegründet, wenn in der Person der Klägerin, ihrer Alleingesellschafter-​Geschäftsführerin oder ihrer Angestellten ein so gewichtiger Grund vorliegt, daß ihre Benutzung des Flughafens auch nur im Umfang der Klaganträge der Beklagten nicht zumutbar ist. Das Berufungsgericht knüpft bei der Prüfung dieser Frage an die Kündigung des Vertrages vom 27. März 1963 an. Dieser Vertrag, so führt es aus, sei von der Beklagten aus wichtigen Gründen, wie rechtskräftig festgestellt sei, gekündigt worden. Diese Gründe und Vorgänge wirkten heute noch fort, wenn auch der Ehemann Brenner zwischenzeitlich nicht mehr Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin sei, er weiter auch als technischer Leiter und Flugbetriebsleiter ausgeschieden sei und ab 1. Januar 1967 ein neues Arbeitsfeld in Norddeutschland gefunden habe, weil er doch – wenn auch nur gelegentlich – auf dem Flughafen Stuttgart in Erscheinung trete. Auf ihre unterschiedliche Behandlung gegenüber dem Konkurrenzunternehmen der Klägerin, mit der die Beklagte einen neuen Vertrag abgeschlossen hat, könne sich die Klägerin schließlich deshalb nicht berufen, weil das entsprechende Vertragsverhältnis mit jener Firma nicht aus wichtigem Grund gekündigt worden sei.

18. Das Berufungsgericht mißt bei der Beantwortung der aufgeworfenen Frage irrtümlich dem früheren Vertrag und den Gründen für seine Kündigung eine zu große Bedeutung zu. Dieser Vertrag enthielt im wesentlichen, wie in § 1 ausgeführt ist, „die nach der Flughafenbenutzungsordnung – Nr. 4.1 des Teils II der jetzigen Fassung – erforderliche Genehmigung zum Verkauf von Flugscheinen auf dem Flughafen Stuttgart für Rundflüge einschließlich Gesundheitsflüge“ und regelte die einzelnen Bedingungen für die Werbung und den Flugscheinverkauf. Der Vertrag enthält keine Regelung über den Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Die Rechtskraft jenes Räumungsprozesses umfaßte im übrigen auch nur den Räumungs- und Herausgabeanspruch hinsichtlich des Kartenhäuschens und den Anspruch auf Unterlassung des Verkaufs von Flugscheinen und jeder Werbung für Rundflüge innerhalb des Flughafens Stuttgart sowie den Streitgegenstand der Widerklage (Überlassung eines Büroraums). Die Gründe, die das damalige Begehren der jetzigen Beklagten rechtfertigen mochten, rechtfertigen sonach nicht ohne weiteres die Ablehnung der anhängigen Benutzungsansprüche. Diese Gründe haben die Beklagte seinerzeit auch nicht bewogen, den Rundfluggästen den Gang zum Flugzeug der Klägerin zu verwehren und gewerbliche Überlandflüge zu untersagen. Sie könnten geeignet sein, diese Benutzung, vielleicht noch nach Jahren, unter Umständen in Verbindung mit neuen Gründen, auszuschließen. Dies bedarf jedoch gesonderter Prüfung und ergibt sich nicht schon daraus, daß sie seinerzeit zur Kündigung des Vertrags über den Flugscheinverkauf und die Werbung berechtigten. In dem maßgebenden Schreiben vom 12. Oktober 1967 berief sich die Beklagte nicht auf bestimmte Verfehlungen der Klägerin, sondern auf die Bemerkung in dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 24. Juni 1966, der Klägerin sei eine „gewerbliche Betätigung auf dem Flughafen untersagt“ und auf die Ausführungen desselben Gerichts in dem kurz zuvor ergangenen Urteil vom 6. Oktober 1967, wonach zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis mehr bestehe und damit der Klägerin die vertragliche Grundlage für eine gewerbliche Betätigung auf dem Flugplatz entzogen sei. Da nur das Rundschreiben des Ehemannes Brenner vom 2. September 1967 als erheblicher neuer Weigerungsgrund vorgetragen ist, ist zu prüfen, ob die Vertragswidrigkeiten des Jahres 1964 und das vorausgegangene Verhalten des Ehemannes Brenner in Verbindung mit dem genannten Rundschreiben vom September 1967 die Beklagte im Oktober 1967 zur Unterbindung des gewerblichen Luftverkehrs der Klägerin durch Verhinderung des Zugangs von Rundfluggästen und durch Untersagung gewerblicher Überlandflüge berechtigte.

19. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob die Leistungsverweigerung der Beklagten gegenüber der Klägerin als einem Luftfahrtunternehmen gerechtfertigt ist, aber auch einen unzureichenden Maßstab angelegt. Es führt dazu aus, bei dieser Prüfung sei von wesentlicher Bedeutung, inwieweit das Allgemeininteresse verlange, daß jeder bzw. ein bestimmter Personenkreis an der Leistung teilhabe. Je größer das Interesse der Öffentlichkeit an der Leistung sei, desto höher seien die Anforderungen an einen Kündigungs- oder Abschlußverweigerungsgrund zu stellen. Beim Gelegenheitsverkehr trete nun das öffentliche Interesse gegenüber demjenigen des Linienverkehrs wesentlich in den Hintergrund. Im vorliegenden Fall stehe sonach nicht so sehr das Allgemeininteresse im Vordergrund als das Interesse der Klägerin an der Weiterführung des Rundflug- und Überlandverkehrs. Offensichtlich wollte das Berufungsgericht nach diesem Maßstab an die Weigerungsgründe der Beklagten keine hohen Anforderungen stellen.

20. Diese Beurteilung ist von einem Rechtsirrtum beeinflußt. Ist einem öffentlichen Unternehmen ein Teil der leistenden Verwaltung übertragen und hat dieses Unternehmen auf Grund dieser Übertragung eine Monopolstellung für die Vergebung der Leistungen inne, so dient es auch als Privatrechtssubjekt wie ein beliehener Unternehmer einer öffentlichen Aufgabe. Es unterliegt insoweit im Privatrechtsverkehr ähnlich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich zur unmittelbaren Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben privatrechtlicher Formen bedient, den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungshandelns (Wolff, Verwaltungsrecht III, § 138; Badura aaO S. 248; JuS 1966, 17, 20; vgl. auch Stern JZ 1962, 181, 182). Die Voraussetzungen einer solchen Bindung liegen im Verhältnis zwischen dem Unternehmer eines allgemeinen Verkehrsflughafens zu Luftfahrtunternehmen jedenfalls hinsichtlich der Benutzung der Einrichtungen vor, die dem Starten und Landen sowie der Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge dienen. Bei der Würdigung der vorgebrachten Weigerungsgründe sind nicht die mehr oder weniger dringlichen Interessen der Allgemeinheit am Gelegenheitsverkehr maßgebend; es sind vielmehr die Interessen des Flughafens als des dem Staat verantwortlichen Trägers der leistenden Verwaltung gegenüber den Interessen des Luftfahrtunternehmens, das in seinem Bestand auf die begehrte Leistung angewiesen ist, abzuwägen. Die Beklagte kann bei den ihr allgemein oder für den Einzelfall vorbehaltenen Zuweisungen, wie etwa bei derjenigen für die Abfertigungsplätze, vordringliche Bedürfnisse des Linienverkehrs gegenüber dem Gelegenheitsverkehr insgesamt unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes berücksichtigen, ohne dabei außer acht lassen zu dürfen, daß die Unternehmen beider Verkehrsarten gleichermaßen auf die Leistung des Flughafens angewiesen sind. Die öffentlichen Verkehrsinteressen hat dagegen in erster Linie die Genehmigungsbehörde bei der Genehmigung des Linienverkehrs (§§ 20, 21 LuftVG) und des Gelegenheitsverkehrs (§§ 20, 22 LuftVG) wahrzunehmen.

21. Verstöße solcher Art, die den Luftfahrzeugverkehr stören, hat die Beklagte zur Begründung der Sperre der Klägerin nicht vorgetragen; sie hat sich vielmehr im wesentlichen auf die Gründe beschränkt, die im Jahre 1964 für die damalige Kündigung des Vertrags über den Flugscheinverkauf und die Werbung maßgebend gewesen waren. Als solche Gründe waren im Räumungsprozeß zunächst sittenwidriges und unlauteres Konkurrenzverhalten des Ehemannes Brenner gegen andere Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs sowie dessen drohende und beleidigende Äußerungen gegenüber der Leitung des Flughafens in den Jahren 1962 bis 1964 geltend gemacht, später auch der nach der fristlosen Kündigung verschuldete Verzug sowie die ungerechtfertigte Weigerung der Bucheinsicht. Das Berufungsgericht hat im Räumungsprozeß das wettbewerbswidrige Verhalten nicht geprüft, vielmehr die letztgenannten Gründe in Verbindung mit den Beleidigungen und Drohungen des Ehemannes Brenner als hinreichenden Grund für die fristlose Kündigung des Vertrages über den Kartenverkauf und die Werbung erachtet. Dieselben Gründe und Vorgänge hält es auch trotz des formellen Ausscheidens des Ehemannes Brenner aus der Gesellschaft und seiner neuen beruflichen Tätigkeit in Norddeutschland für so schwerwiegend, daß es der Beklagten nicht zumutbar sei, mit der Klägerin ein neues Vertragsverhältnis einzugehen, das in Anbetracht der auf Dauer angelegten Beziehungen ein besonderes Maß gegenseitiger Rücksichtnahme und ein tragbares Verhältnis voraussetze. Die Eigenart eines Flughafengroßbetriebs verlange gegenseitige Rücksichtnahme, ein Einordnen in die Gegebenheiten und ein enges vertrauensvolles Zusammenarbeiten mit allen Beteiligten.

22. Abzuwägen sind in vorliegendem Fall die gewerblichen Interessen der klägerischen Gesellschaft an den streitbefangenen Leistungen gegenüber dem Interesse der Beklagten an der Fernhaltung solcher gewerblicher Dauerbenutzer, die geneigt sind, sich im Wettbewerb unlauter zu verhalten, zahlungssäumig zu sein und in unsachlicher sowie beleidigender Weise die Flughafenleitung anzugreifen. Auf Seiten der Klägerin ist zu berücksichtigen, daß die Leistungsverweigerung jedenfalls im Raum Stuttgart einer Vernichtung ihres Geschäftsbetriebs und damit einer Beschränkung des Berufs gleichkommt (vgl. BGHZ 36, 91, 98 ff). Eine derartige Einschränkung der Berufsausübung muß nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Wahrung der Interessen der Beklagten geeignet und notwendig sein. Diese Voraussetzungen sind nach den getroffenen Feststellungen nicht erfüllt.

23. Schwerwiegend wäre allerdings, wenn die Gefahr bestünde, daß der Ehemann Brenner die Flughafenleitung bei der Erfüllung ihrer flugbetrieblichen Aufgaben oder andere Benutzer bei der Benutzung des Flughafens mit Luftfahrzeugen störte. Dies ist aber nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die für 1964 festgestellten Zahlungssäumnisse, die vorgetragenen Verstöße des Ehemannes Brenner im Wettbewerb und im menschlichen Umgang überhaupt das gebotene Einordnen in die Benutzung des Flughafens mit Luftfahrzeugen beeinträchtige. Diese Benutzung erfordert eine besondere Zuverlässigkeit und Rücksichtnahme, während die geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Flughafenunternehmer und dem Luftfahrtunternehmen entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kein außergewöhnlich enges vertrauensvolles Zusammenarbeiten voraussetzt. Die Klägerin muß sich zwar im geschäftlichen Verkehr mit der Beklagten unter Umständen das Verhalten derjenigen, die für sie tätig werden, anrechnen lassen. Dies gilt auch für das Verhalten des Ehemannes ihrer Geschäftsführerin, wenn sich diese nicht fähig erweist, ihren Ehemann im Rahmen der ihr obliegenden Rechtspflichten zu halten. Zur Verweigerung der gewerblichen Benutzung in dem beantragten Umfang genügt jedoch noch nicht, daß der Ehemann Brenner möglicherweise noch gelegentlich auf dem Flughafen Stuttgart in Erscheinung tritt, seine Ehefrau in der Führung der Geschäfte seinen Rat einholt und für den Geschäftsbetrieb seine Flugzeuge chartert.

24. Was das Verhalten der jetzigen Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin angeht, so hat das Berufungsgericht festgestellt, daß Frau Brenner von der Abfassung der belastenden Briefe ihres Ehemannes nichts gewußt, diesem nach der Kenntnisnahme ihres Inhalts Vorwürfe gemacht, auch von dem Rundschreiben vom 2. September 1967 erst nachträglich erfahren und schließlich sich bemüht hat, mit der Beklagten in ein gutes Einvernehmen zu kommen. Weiter hat sich die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen bereit erklärt, sich vertraglich zu einer Vorauszahlung der Fluggastgebühren am Ersten eines jeden Monats zu verpflichten, und sie hat eine Bankbürgschaft für alle künftigen Forderungen der Beklagten aus Fluggast- und Landegebühren bis zum Betrag von 4.000 DM vorgelegt. Offensichtlich hat das Berufungsgericht in Bezug auf die Willigkeit und Fähigkeit der Klägerin, die Benutzungsentgelte fristgemäß zu bezahlen, keine Bedenken. Demgegenüber kann die Weigerung der Klägerin, die festgesetzten Prozeßkosten der Beklagten zu ersetzen, nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und zwar um so weniger, als sie durch die im vorliegenden Rechtsstreit bekämpften Maßnahmen von der Beklagten an der Ausübung ihres Gewerbebetriebs behindert wird.

25. Die Weigerung der Beklagten, die Benutzung des Flughafens in dem begehrten Umfang nach Maßgabe der Flughafenbenutzungsordnung und gegen Zahlung des Entgelts zu dulden, ist daher auf Grund des festgestellten Sachverhalts nicht begründet. Dies gilt auch, wenn man das zur Begründung der fristlosen Kündigung im Jahre 1964 vorgebrachte Verhalten des Ehemannes Brenner gegenüber anderen Luftfahrtunternehmen als richtig unterstellt und mitberücksichtigt. Es bedarf daher keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits.

26. Im Hinblick auf die Pflicht der Luftfahrzeughalter, dem Flughafenunternehmer auf Verlangen die Papiere vorzulegen, die zur Nachprüfung der Benutzungsberechtigung und der Gebührenberechnung notwendig sind (vgl. Teil II Nr. 2.1.2 FBO), ist es jedoch angezeigt, den Urteilsausspruch entsprechend dieser Verpflichtung zu ergänzen.

III.

27. Da sich die Klagansprüche sonach als begründet erwiesen, war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 97 ZPO.

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