Vertragspartner bei Ferienhausvertrag

LG Duisburg: Vertragspartner bei Ferienhausvertrag

Der Kläger machte Minderungsansprüche, wegen eines Reisemangels, gegenüber der Beklagten geltend. Dieser buchte für einen gewissen Zeitraum ein Ferienhaus. Als Klagegegner wählte er die Reisevermittlerin. Diese schloss den Vertrag mit dem Kläger allerdings nur als Vertreterin, des Eigentümers der Ferienhäuser, ab.

Damit war sie nicht Vertragspartnerin und das Langgericht Duisburg wies, ebenso wie das Amtsgericht Duisburg die Klage ab.

LG Duisburg 13 S 232/03 (Aktenzeichen)
LG Duisburg: LG Duisburg, Urt. vom 11.11.2003
Rechtsweg: LG Duisburg, Urt. v. 11.11.2003, Az: 13 S 232/03
AG Duisburg, Urt. v. 05.03.2003, Az: 2 C 5989/02
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Landgericht Duisburg

1. Urteil vom 11. November 2003

Aktenzeichen 13 S 232/03

Leitsätze:

2. Die Minderung, wegen eines Reisemangels, ist gegenüber dem richtigen Vertragspartner geltend zu machen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei einer Reisevermittlerin ein Ferienhaus, für einen gewissen Zeitraum. Da er unzufrieden war mit diesem und ihm Mängel auffielen, machte er Minderungsansprüche gegen die Reisevermittlerin geltend. Er war der Ansicht, dass diese Vertragspartnerin geworden sei.

Das Landgericht Duisburg stimmte dem nicht zu. Vertragspartner ist der Eigentümer der Ferienhäuser, was auch für den Kläger zu erkennen war. Die Reisevermittlerin trat bloß als Vertreterin für diesen auf, was sie auch offenkundig tat. Die Kläger haben das Angebot auf Abschluss des Vertrages an eine E-mail Adresse geschickt, welche offensichtlich nicht die Adresse der Beklagten ist. Unter dieser Adresse sich öffnenden Homepage, öffnet sich eine Ferienhausdatenbank. Dort ist auch aufgeführt, dass die Mails direkt an den Vermieter des jeweiligen Ferienhauses geschickt werden. Die Beklagte wird an keiner Stelle erwähnt und auch in der Buchungsbestätigung wird sie ausdrücklich als Reisevermittlerin bezeichnet, sodass nicht der Eindruck entstehen konnte, dass sie Vertragspartner des Klägers wird.

Die Klage ist folglich an den eigentlichen Vertragspartner zu richten. Somit wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Tenor:

4. Die Berufung der Kläger gegen das am 5. August 2003 verkündete Urteil des AGs Duisburg, Az.: 2 C 5989 / 02, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.193,- EUR.

Entscheidungsgründe:

5. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des AGs beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

6. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keine Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises gemäß § 812 Abs. 1 BGB wegen Mängeln an dem von den Klägern im Juni 2002 gebuchten Ferienhauses. Die Beklagte ist aus den zutreffenden Gründen der AGlichen Entscheidung nicht Vertragspartner der Kläger geworden, sondern ist lediglich für den eigentlichen Vermieter des Ferienhauses bei Bestätigung der Buchung der Kläger aufgetreten.

7. Die Beklagte hat entgegen der Ansicht der Kläger nicht den Anschein erweckt, die Reiseleistungen als eigene anzubieten. Die Kläger haben ein Angebot auf Abschluss des Vertrages an die e-mail-Adresse „…“ gerichtet. Wie die Kläger darauf kommen, dass es sich hierbei um die Adresse der Beklagten handele, erschließt sich nicht. Unbestritten handelt es sich ausweislich der Begrüßungsseite der unter dieser Adresse sich öffnenden Homepage um die Adresse einer Ferienhausdatenbank, die eine Interessengemeinschaft süditalienischer Ferienhausanbieter und Hoteliers eingerichtet hat.

8. Im zweiten Absatz ist dort aufgeführt, dass die Mails direkt an die einzelnen italienischen Vermieter geleitet würden. Dies wird später auf der Seite, in der Fragen zur Buchung beantwortet werden, wiederholt. Dort ist auch ausgeführt, dass nur der Eigentümer der Häuser für den ordnungsgemäßen Zustand der Mietobjekte und die Einhaltung der von ihm gemachten Angaben hafte.
9. Die Beklagte ist an keiner Stelle erwähnt, so dass sie sich auch nicht den Anschein gegeben haben kann, als Veranstalter aufgetreten zu sein.
10. Das hat sie auch nicht bei der Reaktion auf das von den Klägern abgegebene Angebot getan, indem sie eine Buchungsbestätigung verfasst hat. In der von ihr verfassten Buchungsbestätigung bezeichnet sie sich im Briefkopf u. a. lediglich als Reisevermittlerin.

11. Dies ist nicht unerheblich, weil sie auch im Weiteren nicht als eigentlicher Anbieter aufgetreten ist. Denn dass sie die Annahme nicht im eigenen Namen, sondern für den Eigentümer des Ferienhauses erklärt hat, geht eindeutig aus dem Wortlaut der Buchungsbestätigung hervor, wonach der Verwalter des Hauses … den Klägern für „diese Buchung dankt“.

12. Auch wird im letzten Absatz erklärt, dass dieser der Bevollmächtigte des Eigentümers sei und die Kläger während des Urlaubs betreuen werde. Angesichts dieser Umstände ist kein Grund ersichtlich, wieso die Kläger davon ausgehen konnten, dass die Beklagte die Reiseleistungen in eigener Verantwortung anbieten würde.
13. Sowohl aus der Datenbank als auch aus der Buchungsbestätigung geht hervor, dass jedenfalls nicht die Beklagte für die Leistungen verantwortlich sein und ein Vertrag mit dem jeweiligen Eigentümer geschlossen werden sollte.
14. Der Umstand, dass die Beklagte bei dem von den Klägern behaupteten Auftreten der Mängel nach deren Darstellung verlangt haben soll, die Mängel bei ihr schriftlich anzumelden, ändert daran nichts. Dies war nach Vertragsschluss. Entscheidend kann aber allein das Verhalten bei Vertragsschluss sein. Ein später aufgetretener Umstand wirkt nicht auf einen einmal geschlossenen Vertrag zurück.

15. Das von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1990, 186 ff) ist nicht einschlägig. Denn in dem dortigen Fall war in den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen geregelt, dass die Reisenden ihre Mängel bei der dortigen Beklagten anzeigen sollten, damit diese Abhilfe schaffen konnte. Die dortige Beklagte war damit bei Vertragsschluss ganz anders aufgetreten als die hiesige Beklagte, die als verantwortlichen Betreuer in der Buchungsbestätigung den Vertreter der Eigentümer vor Ort, Herrn … , nicht aber sich selbst benannt hatte.

16. Schließlich ist der Umstand, dass die Kläger den Namen und die Adresse der Eigentümer bis heute nicht kennen, unerheblich. Zum einen stimmt dies insoweit nicht, als zumindest der Nachname bekannt ist und nicht ersichtlich ist, warum die Kläger nicht auch die übrigen Angaben ermitteln können sollen. Zum anderen ist die Kenntnis des vollen Namens und der Adresse nicht Voraussetzung für einen Vertragsschluss und damit erst recht kein Indiz dafür, dass die Beklagte stattdessen Vertragspartner geworden ist.

17. Dementsprechend war hinreichend erkennbar, dass die Beklagte lediglich als Vertreterin für den eigentlichen Vertragspartner aufgetreten und als solche den Reisepreis entgegengenommen hat. Die Minderung ist daher gegenüber dem eigentlichen Vertragspartner geltend zu machen.

18. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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