LG Duisburg, Urteil vom 11.11.2003, Aktenzeichen: 13 S 232/03
Der Kläger machte Minderungsansprüche, wegen eines Reisemangels, gegenüber der Beklagten geltend. Dieser buchte für einen gewissen Zeitraum ein Ferienhaus. Als Klagegegner wählte er die Reisevermittlerin. Diese schloss den Vertrag mit dem Kläger allerdings nur als Vertreterin, des Eigentümers der Ferienhäuser, ab.
Das Landgericht Duisburg stimmte dem nicht zu. Vertragspartner ist der Eigentümer der Ferienhäuser, was auch für den Kläger zu erkennen war. Die Reisevermittlerin trat bloß als Vertreterin für diesen auf, was sie auch offenkundig tat. Die Kläger haben das Angebot auf Abschluss des Vertrages an eine E-mail Adresse geschickt, welche offensichtlich nicht die Adresse der Beklagten ist. Unter dieser Adresse sich öffnenden Hompage, öffnet sich eine Ferienhausdatenbank. Dort ist auch aufgeführt, dass die Mails direkt an den Vermieter des jeweiligen Ferienhauses geschickt werden. Die Beklagte wird an keiner Stelle erwähnt und auch in der Buchungsbestätigung wird sie ausdrücklich als Reisevermittlerin bezeichnet, sodass nicht der Eindruck entstehen konnte, dass sie Vertragspartner des Klägers wird.
LG Duisburg(13 S 232/03): Vertragspartner eines Ferienhausvertrages