Verunreinigung eines Ferienhauses

AG Wetzlar: Verunreinigung eines Ferienhauses

Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin in einem Reisebüro ein Ferienhaus für insgesamt 14 Personen. Das Haus wies einige erhebliche Mängel auf, wie Verschmutzungen und Schimmelbefall. Auch war der dort vorhandene Grill nicht nutzbar und die Waschmaschine sowie der Trockner kaputt. Teile dieser Mängel wurden ausgetauscht und behoben. Die Klägerin verlangt folglich, aus eigenem und abgetretenen Recht, Reisepreisminderung.

Das Amtsgericht Wetzlar sprach ihr einen Anspruch auf Reisepreisminderung zu, da alle Voraussetzungen hierfür vorlagen. Entgegen der Auffassung der Beklagten, hat sie mit der Klägerin einen Reisevertrag abgeschlossen und schuldete das Reisepaket als ganzes.

AG Wetzlar 31 C 342/03 (Aktenzeichen)
AG Wetzlar: AG Wetzlar, Urt. vom 12.04.2005
Rechtsweg: AG Wetzlar, Urt. v. 12.04.2005, Az: 31 C 342/03
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Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Wetzlar

1. Urteil vom 12. April 2005

Aktenzeichen 31 C 342/03

Leitsatz:

2. Geschuldet wird bei der Buchung eines Ferienhauses im Reisebüro ein Bündel von Reiseleistungen, also das Reiepaket als Ganzes.

Zusammenfassung:

3. Vorliegend buchte die Klägerin bei der Beklagten, welche ein Reisebüro betreibt, ein Ferienhaus für insgesamt 14 Personen. Allerdings war das Haus nicht für 14 Personen ausgelegt und wich im wesentlichen von der Katalogbeschreibung ab. Das Haus war u.a. extrem verschmutzt und war sogar teilweise von Schimmel befallen. Teilweise wurde Abhilfe geschaffen, indem beispielsweise der kaputte Trockner und die Waschmaschine ausgetauscht wurde und ihnen frische Bettwäsche zur Verfügung gestellt wurde. Die Klägerin verlangt nun, aus eigenem und abgetretenen Recht, Reisepreisminderung.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass hinsichtlich des angemieteten Hauses kein Reisevertrag zustandegekommen sei , sondern ein Mietvertrag. Ebenso sei sie keine Reiseveranstalterin, sondern vermittle lediglich Mietverträge über Häuser. Des Weiteren könnte man das Haus auch mit 14 Personen nutzen.

Das Amtsgericht Wetzlar entschied, dass ihr ein solcher Anspruch auf Minderung des Reisepreises  zusteht. Die Beklagte schuldete der Klägerin nicht bloß die Vermittlung des Mietvertrages, sondern ein Bündel von Reiseleistungen, also das Reisepaket als Ganzes. Sie war damit Reiseveranstalterin. Die vorgetragenen Mängel im Haus, seitens der Zeugen, waren glaubhaft, sodass die Klage begründet ist.

Tenor:

4. Das Versäumnisurteil vom 07.10.2003 bleibt aufrecht erhalten, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 687,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2002.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen, bis auf die durch die Säumnis im Termin vom 07.10.2003 verursachten Kosten. Diese fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin buchte am 20.08.2001 über das Reisebüro … im S weg in Gießen das Ferienhaus L … in K Strand R mit einer Wohnfläche von 196 qm für 14 Personen in der Zeit vom 29.06.2002 bis 13.07.2002. Der Endpreis sollte 3.374 Euro betragen und wurde von der Klägerin entrichtet bereits vor Reiseantritt. Das Anwesen war im Katalog der Beklagten für 2002 als luxuriöses 196 qm großes, reetgedecktes Steinhaus beschrieben. Insoweit wird Bezug genommen auf die Katalogbeschreibung Seite 215 des als Anlage zu den Gerichtsakten gereichten Kataloges.

6. Nachdem die Klägerin Mängel geltend gemacht hatte, zahlte die Beklagte mit Scheck vom 09.10.2002 500,00, Euro an die Klägerin. Die Klägerin behauptet, an dem Anwesen seien erhebliche Mängel vorhanden gewesen. Das gesamte Objekt sei offensichtlich längere Zeit nicht gereinigt worden und verdreckt. Sämtliches Geschirr und Besteck sei nicht gereinigt gewesen. In der Küche sei der Kühlschrank von Schimmel bezogen gewesen. Sämtliche Teppichböden seien von Stockschimmel befallen gewesen. Die im Wohnzimmer befindlichen Teppiche seien stark verschmutzt und ebenfalls von Schimmel befallen gewesen. Die Sitzmöbel seien durch Sand verschmutzt gewesen. Decken und Kissen hätten nicht genutzt werden können. Das gebuchte Ferienhaus sei nur für 12 Personen ausgerichtet gewesen. Der im Essbereich befindliche Esstisch sei aufgrund seiner Größe nicht für 14 Personen geeignet gewesen. Die Wohnbereich befindlichen Sitzgelegenheiten seien ebenfalls nicht ausreichend gewesen. Es hätten zum fernsehen oder sonstigem Zusammensein die Essstühle genutzt werden müssen. Eine abschließbare Tür zum Schwimmbad sei nicht vorhanden gewesen. Dies sei gefährlich gewesen, da kleine Kinder mitgereist seien und die Gefahr bestanden hätte, dass diese in das Schwimmbad fielen. Der vorhandene Grill sei stark verschmutzt gewesen. Die Gartentische hätte nicht genutzt werden können, ebenso wenig teilweise die Gartenmöbel. Auch Waschmaschine und Trockner seien defekt gewesen. Es sei sodann in der Folgezeit versucht worden, hinsichtlich eines Teils der Mängel Abhilfe zu verschaffen. So sei ein neuer Grill angeschafft worden, der jedoch wiederum zu klein dimensioniert worden sei. Es seien für 6 Personen neue Bettwäsche zur Verfügung gestellt worden. Bei der Waschmaschine und dem Trockner sei eine Reparatur in Betracht gezogen worden und sodann, nachdem sich herausgestellt habe, dass diese nicht möglich gewesen sei, eine Ersatzbeschaffung vorgenommen worden. Diese sei am 05.07.2002 vorgenommen worden.

7. Die Mitreisenden haben ihre Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.

8. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.187,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2002 zu zahlen.

9. Nach einer erfolgten Teilklagerücknahme beantragte die Klägerin sodann, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 687,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2002.

10. Durch Versäumnisurteil vom 07.10.2003 wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.187,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2002.

11. Hiergegen hat die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt.

12. Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, 687,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2002.

13. Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15. Sie rügt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie vertritt die Auffassung, es sei hinsichtlich des angemieteten Ferienhauses kein Reisevertrag zustande gekommen, sondern es sei von einem Mietvertrag auszugehen. Hieraus ergebe sich jedoch in Anwendung des Artikels 18 Nr. 1 a EuGVÜ, dass das Gericht am Gerichtsstand des Belegenheitsortes zuständig sei und die Klage somit in Dänemark hätte anhängig gemacht werden müssen. Darüber hinaus sei die Beklagte nicht Reiseveranstalter, sondern vermittle lediglich Mietverträge über Ferienhäuser. Hinsichtlich der Ausrichtung des Hauses auf 14 Personen hätte bei entsprechender Flexibilität das Haus auch von 14 Personen genutzt werden können. Eine abschließbare Tür zum Schwimmbad sei nicht geschuldet gewesen.

16. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 14.12.2004.

Entscheidungsgründe:

17. Die Klage ist begründet.

18. Allerdings war das Versäumnisurteil zum Teil aufzuheben, wie dies auch inzwischen von der Klägerin beantragt wurde. Insoweit litt nämlich das Versäumnisurteil an einer offenbaren Unrichtigkeit, da die erfolgte Teilklagerücknahme nicht berücksichtigt wurde. Insoweit war daher das Versäumnisurteil aufzuheben.

19. In der Sache steht der Klägerin jedoch ein Anspruch zu in Höhe von 687,00 Euro nach § 651 d analog BGB.

20. Das angerufene Gericht ist vorliegend auch international zuständig. Allerdings hat der europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 27.01.2000 RS. c 8/98 dansommer ./. Götz veröffentlicht in NJW 2000, Seite 2009 ff entschieden, dass in den Anwendungsbereich von Artikel 16 Nr. 1 a EuGVÜ hier der Rechtsstreit falle, der die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag über die Miete einer unbeweglichen Sachen betreffe. Das EuGVÜ ist auch nach wie vor in Kraft im Verhältnis zu Dänemark (siehe Artikel 1 Abs. 3 EuGVVO) und wurde insoweit nicht durch das durch EuGVVO ersetzt. Im Anschluss an die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs haben allerdings zahlreiche Instanzgerichte eine Klage vor den deutschen Gerichten für unzulässig gehalten wegen fehlender internationaler Zuständigkeit (siehe etwas AG Sinnsheim, Urteil vom 10.12.2003, Az. 3 C 7/03 und AG Delmenhorst, Urteil vom 15.12.2003, Az. 4 BC 5063/03). Dem folgt das Gericht indes nicht. Vielmehr ist der Anwendungsbereich des Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ eröffnet.

21. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht nur ein reiner Ferienhausvertrag vorlag, sondern ein Bündel von Reiseleistungen, etwa die Vermittlung der Ferienwohnung sowie andere Dinge im Vordergrund standen, somit das Reisepaket als Ganzes. Somit hat auch bereits auch bereits der EuGH entschieden, dass insoweit die internationale Zuständigkeit nicht auf Artikel 16 EuGVÜ gestützt werden kann (siehe NJW 1992, Seite 1029). Der Reisende kann daher auch nach Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 EuGVÜ den Reiseveranstalter vor den Gerichten seines Wohnsitzstaates verklagen (siehe dazu näher Hüßstege, IPRax 2001, Seite 31 ff).

22. Die Beklagte schuldet auch nicht nur die Vermittlung einer Ferienwohnung. Vielmehr ist in dem Reisekatalog der Beklagten für das Jahr 2002 etwa auf Seite 8 ausgeführt, dass die Mitarbeiter der Beklagten in sogenannten Servicecentern als sogenannte erste Anlaufstelle zur Verfügung stehen, dass dort auch die Hausschlüssel, Bettwäsche, Kinderbetten, Kinderstühle zu bekommen sind und dass die Endreinigung über die Beklagte organisiert werden kann. Des weiteren ist etwa auf Seite 14 des Kataloges ausgeführt, wie die Reiseunterlagen beschaffen sein müssen. Weiterhin werden Reiserücktrittskostenversicherungen angeboten und weitere Reiseinformationen angeboten (siehe Katalog Seite 776, Seite 781). Des weiteren wurde das Ferienhaus aufgrund eines von der Beklagten erstellten Kataloges gebucht. Die Bestätigung der Buchung erfolgte ebenfalls durch die Beklagte, nicht etwa nur als Vermittlerin für einen unbekannten Eigentümer. Auch die Disposition über das Zustandekommen des Vertrages lag bei der Beklagten. Die Wertungen des EuGH in dem oben zitierten Urteil NJW 2000, Seite 2009 ff sind daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Vorliegend geht es vielmehr um Ansprüche der Reisenden gegen die Beklagte als Reiseveranstalter, zumindest sind die Vorschriften über den Reisevertrag entsprechend anzuwenden. In derartigen Fällen ist das Reisevertragsrecht jedenfalls entsprechend anwendbar (siehe Palandt/Sprau, Anführung vor § 651 a Randziffer 3 a, BGHz 130, Seite 128).

23. Es ist auch keine Verfristung nach § 651 g BGB eingetreten. Vielmehr erfolgte die Geltendmachung von Ansprüchen bereits durch Schreiben der Kläger vom 09.07.2002, in denen die Mängel angezeigt wurden. Das dahingehende tatsächliche Vorbringen wurde nicht bestritten. Insbesondere auch nicht der Vortrag der Klägerin, dass bereits am 01.07.2002 bei dem zuständigen Büro der Beklagten die Mängel gerügt und Abhilfe verlangt wurden (siehe Blatt 4 d. A.). Im Übrigen geht auch bereits aus dem Schreiben vom 19.08.2002 der Beklagten hervor, dass seitens der Serviceassistentin eine Prüfung der Mängel vorgenommen würde. Daher kann sich die Beklagte nunmehr nicht darauf berufen, dass Mängelrügeschreiben sei nicht an die Zentrale gegangen.

24. Die Klägerin war auch aus eigenem bzw. abgetretenem Recht berechtigt, den Reisepreis zu mindern und nunmehr Rückzahlung zu verlangen, auch in Höhe der noch weiterhin geltend gemachten 687,00 Euro. Die Zeugen … und … haben in der Vernehmung am 14.12.2004 eindrucksvoll geschildert, in welchem Zustand das Ferienhaus war, insbesondere haben sie angegeben, dass alle Schränke ausgeräumt und ausgewischt werden mussten, da das gesamte Ferienhaus von Schimmel und Stockflecken überzogen war. Ebenso wurde anschaulich geschildert, dass der Teppich voll mit Hundehaaren gewesen ist und der Grill verdreckt war, die Tische nicht nutzbar waren, ebenso Trockner und Waschmaschine defekt waren und erst später ausgetauscht wurden. Es hat sodann in der Folgezeit zwar Bemühungen der Beklagten gegeben, einige der Mängel abzustellen. Insbesondere wurden wohl Waschmaschine und Trockner ausgetauscht und auch ein Teil der Bettdecken ausgetauscht. Gleichwohl hat das Gericht keinerlei begründete Zweifel an den überzeugenden Aussagen der Zeugen … und … obwohl diese naturgemäß auch ein starkes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hatten. Angesichts der detaillierten Schilderungen der beiden Zeugen bleibt jedoch keinerlei vernünftiger Zweifel dahingehend, dass die Angaben insoweit in vollem Umfang zutreffend sind. Die beiden Zeugen haben auch unter anderem bestätigt, dass bereits am Ankunftstag im Servicebüro der Beklagten die Mängel reklamiert wurden und dass letztlich ein erheblicher Teil der Reisezeit mit der Organisation des Abstellens der Mängel verbracht werden musste. Unter anderem mussten Handwerkertermine koordiniert werden und Reiseteilnehmer anwesend sein, um das Austauschen von Trockner und Waschmaschine zu gewährleisten. Ebenso hinsichtlich der Ersatzbeschaffung von Decken und Grill. Darüber hinaus mussten von Seiten der Reiseteilnehmer erhebliche Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, sodass der Reisepreis auch in dem geltend gemachten Umfang gemindert werden konnte.

25. Letztlich streitet dies die Beklagte, wie sich aus dem Schriftsatz vom 08.02.2005 ersehen lässt, nach der durchgeführten Beweisaufnahme wohl selbst nicht mehr ab. Insbesondere sind auch lediglich 25% des Gesamtreisepreises als Minderung beansprucht und nicht wie die Beklagte meint 50%. Angesichts der letztlich unstreitigen erheblichen Mängel an dem gemieteten Ferienhaus ist dies jedoch auch gerechtfertigt, da die gesamte Reiseleistung in erheblichem Umfang geschmälert war, insbesondere durch die vorhandenen Verschmutzungen und die Nichtbenutzbarkeit von Bettwäsche und technischen Einrichtungen. Die Klage war daher in vollem Umfang zulässig und begründet. Die geltend gemachten Nebenforderungen ergeben sich aus Verzugsgesichtspunkten.

26. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten nach § 91 ZPO als Unterlegene aufzuerlegen.

27. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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