Verspäteter Lufthansaflug

AG Köln: Verspäteter Lufthansaflug

Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen Flug gebucht, der sich verzögerte. Sie verlangt Ausgleichszahlung.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Beklagte könne sich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, da durch ein schweres Gewitter eine Verspätung auf dem Vorflug entstanden sei, die zu einem Rückstau geführt habe.

AG Köln 124 C 555/17 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 05.07.2018
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 05.07.2018, Az: 124 C 555/17
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 05. Juli 2018

Aktenzeichen 124 C 555/17

Leitsatz:

2. Ein Gewitter, das eine Verspätung des Vorflugs verursacht, stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen Flug nach Bari gebucht, der sich um sechs Stunden verzögerte. Sie verlangt Ausgleichszahlung.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Beklagte könne sich erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, da durch ein schweres Gewitter eine unveremeidbare Verspätung auf dem Vorflug entstanden sei, die zu einem Rückstau geführt habe. Dass in der Folge ein Abflug wegen des Nachtflugverbots nicht möglich war, sei der Beklagten nicht zuzurechnen.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

6. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

7. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 250,00 Euro.

8. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: FluggastrechteVO).

9. Zwar wurde der Flug 000 am 19.08.2017, für den der Zedent über eine bestätigte Buchung verfügte, annulliert und er erreichte deswegen sein Endziel in Bari mit einer Verspätung von 6 Stunden und 15 Minuten. Die Beklagte kann sich aber erfolgreich auf Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO berufen. Denn die Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

10. Das Gericht ist auf Grund der glaubhaften Angaben des Zeugen C. davon überzeugt, dass die Annullierung des Flugs 000 auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Der Zeuge C. hat insoweit bekundet, dass das für den streitgegenständliche Flug vorgesehene Flugzeug die Kennung D-BBB hatte. Dieses Flugzeug habe am Vortrag den Umlauf LH 111/222 von München nach Tegel und zurück geflogen. Auf Grund eines starken Gewitters und der dadurch bedingten Anflugsteuer über dem Flughafen München habe der Flug LH 222 von Tegel nach München eine Verspätung von 1 Stunde und 25 Minuten erlitten. Das starke Gewitter habe dann zu einem Abfertigungsstopp geführt, was im Anschluss dazu geführt habe, dass es nach Aufhebung der Anflugsteuern zu Abfertigungsengpässen gekommen sei. Der unmittelbare Vorflug zu dem streitgegenständlichen Flug LH 999 sei dann mit einem Abflugslot um 00:33 Uhr belegt worden. Wohingegen eine Ausnahmegenehmigung vom Nachtflugverbot nur bis 00:30 Uhr erteilt worden sei. Nachdem der Flug bis 00:36 Uhr wegen des zurückgestauten Verkehrs keine lokale Startfreigabe hatte, wurde der Slot gelöscht.

11. Damit geht die Annullierung hier auf außergewöhnliche Umstände zurück. Nicht mit der Durchführung des betreffenden Fluges zu vereinbarende Wetterverhältnisse sind nach Erwägungsgrund 14 als außergewöhnlicher Umstand genannt. Unerheblich ist insoweit, dass die Beeinträchtigung durch einen außergewöhnlichen Umstand nicht auf dem streitgegenständlichen Flug selbst, sondern auf einem Vorflug aufgetreten ist (BGH, Urteil vom 12.06.2014, X ZR 121/13). Auch unerheblich ist, dass die Beeinträchtigung nur teilweise unmittelbar auf die Wetterlage zurückgeht und sich teilweise als deren Folge darstellt. Nämlich hier mit der Verzögerung der Abfertigung durch den durch das Wetter verursachten Rückstau. Insoweit ist nämlich der Rückstau und die dadurch bedingte Verzögerung kausal auf den außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen.

12. Der Zeuge C. ist auch ein taugliches Beweismittel. Der Beweiswert seiner Aussage wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass er sich auf die in der Verkehrszentrale der Beklagten eingegangenen Informationen stützt. Der Zeuge ist selbst in der Verkehrszentrale beschäftigt und hat in dieser Funktion Zugriff auf sämtliche elektronische Datenbanken der Beklagten in welcher alle relevanten Daten zu den einzelnen Flügen erfasst werden. Der Zeuge gibt insoweit eine eigene Wahrnehmung wieder, wenn er diese Informationen zusammenträgt. Dass es sich tatsächlich um der Beklagten seinerzeit zugegangene Informationen handelt ergibt sich aus den der Aussage eingefügten Screenshots.

13. Die Beklagte hat auch alle ihr zumutbaren Maßnahmen getroffen um die Annullierung bzw. die Verspätung zu vermeiden.

14. Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich danach nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen. Es kommt zum einen darauf an, welche Vorkehrungen ein Luftverkehrsunternehmen nach guter fachlicher Praxis treffen muss, damit nicht bereits bei gewöhnlichem Ablauf des Luftverkehrs geringfügige Beeinträchtigungen das Luftverkehrsunternehmen außer Stande setzen, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und den Flugplan im Wesentlichen einzuhalten. Zum anderen muss das Luftverkehrsunternehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung tatsächlich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert. Hingegen begründet die Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können (BGH NJW-RR 2015, 111, Rn. 10 m.w.N.).

15. Nicht erforderlich ist demnach, dass die Beklagte sämtliche denkbaren Maßnahmen ergreift, sondern nur die in der konkreten Situation gebotenen Maßnahmen. Dies ist hier jedenfalls geschehen. Denn die Beklagte hat noch unter Beantragung einer Ausnahmegenehmigung versucht den Flug 999 durchzuführen. Etwaige Maßnahmen hätten daher erst ab dem Zeitpunkt (00:30 Uhr) ergriffen werden können, als feststand, dass der Flug 999 wegen des Nachtflugverbots nicht mehr durchgeführt werden konnte. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, dass sie in Köln/Bonn kein Ersatzfluggerät vorhält und auf Grund der Ereignisse kein Fluggerät vorhanden war, das den Flug 000 hätte übernehmen können. Die Umbuchung des Zedenten auf den Flug 333 stellt sich somit im Ergebnis als ausreichend dar.

16. Die Zinsforderung teilt als Nebenforderung das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

17. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

18. Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

19. Daher beruht die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

20. Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.

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