Versorgung von Diabetikern durch die Airline

AG Rüsselsheim: Versorgung von Diabetikern durch die Airline

Wegen eines Flugausfalls muss ein an Diabetes erkrankter Reisender sich zu einem anderen Flughafen begeben. Dort angekommen muss er mehrere Stunden auf den Abflug warten, ohne die Möglichkeit zu haben, sich ein Getränk kaufen zu können. In der Folge verklagt er die Airline auf Schadensersatz sowie eine Schmerzensgeldzahlung.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat dem Begehren des Klägers vollständig entsprochen. Durch die fehlenden Getränkeangebote, habe die Airline die ihr obliegenden Betreuungspflichten für die Reisenden verletzt.

AG Rüsselsheim 3 C 479/13 (36) (Aktenzeichen)
AG Rüsselsheim: AG Rüsselsheim, Urt. vom 11.07.2013
Rechtsweg: AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.07.2013, Az: 3 C 479/13 (36)
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Hessen-Gerichtsurteile

Amtgericht Rüsselsheim

1. Urteil vom 11.07.2013

Aktenzeichen: 3 C 479/13 (36)

Leitsätze:

2. Wird ein Diabetiker von dem Luftfahrtunternehmen nicht zureichend versorgt, so steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Gesundheitsschädigung zu.

Bekommt ein Diabetiker durch das Luftfahrtunternehmen keine ausreichende Versorgung, so steht ihm auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.

Zusammenfassung:

3. Der an Diabetes leidende Kläger buchte einen Flug bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen. Der Flug sollte um 15.00 Uhr starten. Am Flughafen stellte sich jedoch heraus, dass die Maschine nicht starten kann, sodass der Kläger per Bustransfer zum nächsten Flughafen befördert werden musste. Der Kläger ist auf eine Medikamenteneinnahme alle 4 Stunden angewiesen. Während des Bustransfers stellte das beklagte Luftfahrtunternehmen dem Kläger keine Getränke bereit. Auch am Flughafen gab es für den Kläger keine Möglichkeit ein Getränk zu erwerben. Das erste Getränk nahm der Kläger somit gegen 0.00 Uhr erst an Bord der Maschine ein. Aus diesem Grund begehrt der Kläger von dem beklagten Luftfahrtunternehmen Schadensersatz.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat dem Kläger eine Schadensersatzzahlung wegen Gesundheitsbeeinträchtigung zugesprochen, da das beklagte Luftfahrtunternehmen der Verpflichtung zur Erbringung von Betreuungsleistungen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht nachgekommen ist. So sei das ausführende Luftfahrtunternehmen verpflichtet, dem Passagier im Falle einer Flugannullierung beziehungsweise Verspätung, Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit unentgeltlich anzubieten. Zudem hat das Gericht dem Kläger auch ein Schmerzensgeld zugesprochen. Als Diabetiker sei er besonders auf eine regelmäßige Flüssigkeitszufuhr angewiesen. Das Nichtbereitstellen von entsprechenden Getränken habe somit zu einer Beeinträchtigung seiner Gesundheit geführt und begründe somit einen Anspruch auf Schmerzensgeld.


Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,00 EUR nebst 5 Prozent Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 21. 12. 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 14 %, die Beklagte 86 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweils andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger begehrt von der Beklagten Ausgleichszahlungen nach der EG-​Verordnung 261/04 (nachfolgend VO) sowie Schmerzensgeld und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.

6. Der Kläger buchte bei der Beklagten für den 06. 11. 2012 einen Flug von Santo Domingo nach Frankfurt, der um 15:25 Uhr Ortszeit starten und um 05:55 Uhr am Folgetag landen sollte. Nachdem der Kläger gegen 13:00 Uhr eingecheckt hatte, befand er sich im internationalen Bereich des Flughafens, wo alle Geschäfte verschlossen waren. Nachdem der Start zunächst um 10 Minuten, so dann um eine halbe Stunde verschoben worden war, wurde schließlich mitgeteilt, dass die Passagiere per Bustransfer nach Punta Cana gebracht werden sollten, um vom dortigen Flughafen abzufliegen. Zielflughafen sollte nunmehr München sein. Der Transfer erfolgte gegen 19:00 Uhr Ortszeit. In der Zwischenzeit hatte der Kläger, der seit Jahren an Diabetes mellitus leidet und deswegen in 4-​stündigen Abständen Medikamente einnehmen muss, trotz mehrfachen Nachfragens bei dem Abfertigungspersonal kein Wasser erhalten. Entgegen der Zusage, dass es an Bord des Busses Getränke geben würde, standen dort weder Wasser noch andere Lebensmittel zur Verfügung. Da im Flughafen von Punta Cana kein Kiosk mehr geöffnet war, erhielt der Kläger erstmals an Bord der Maschine nach München um 23:00Uhr Ortszeit etwas zu trinken. Gegen 14:00 Uhr landete die Maschine in München. Die Flugentfernung betrug mehr als 3.500 km.

7. Mit Schreiben vom 15. 11. 2012 sowie vom 10. 12. 2012, hier unter Fristsetzung zum 21. 12. 2012, forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Leistung von Ausgleichszahlungen nach der VO sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200,00 EUR für die Beeinträchtigung des Klägers aufgrund der fehlenden Versorgung mit Getränken und Nahrung auf. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 11. 12. 2012 zurück.

8. Der Kläger behauptet, ihm sei durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten ein Schaden in Höhe von 120,67 EUR in Form vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren entstanden. Des Weiteren ein solcher in Höhe von 12,00 EUR für die Erstellung eines ärztlichen Attestes zur Vorlage im hiesigen Verfahren.

9. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 EUR, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200,00 EUR, jeweils nebst Zinsen, sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu verurteilen.

10. Der Kläger beantragt zuletzt:

11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,00 EUR nebst 5 Prozent Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 21. 12. 2012 und 120,67 EUR vorgerichtliche Kosten und 12,00 EUR weitere Kosten zu zahlen.

12. Die Beklagte beantragt:

13. Die Klage wird abgewiesen.

14. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger hätte aufgrund seiner Erkrankung bereits vor Antritt der Reise für entsprechende Notfallreserven an Wasser sorgen müssen.

15. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren bestreitet die Beklagte die Entstehung eines Schadens auf Klägerseite, die ordnungsgemäße Rechnungsstellung und die Zahlung der Gebühren aus eigenen Mitteln der Kläger. Zudem habe sich die Beklagte im Zeitpunkt der Mandatierung ihres Prozessbevollmächtigten nicht im Schuldnerverzug befunden.

16. Die Parteien haben unter dem 24. 04. 2013 ihre Zustimmung zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erklärt.

17. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Schriftwechsel der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

18. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung vollumfänglich, hinsichtlich der Nebenforderungen teilweise begründet.

19. Der Kläger kann zunächst die geltend gemachte Ausgleichsleistung in Höhe von 600,00 EUR verlangen. Hierbei konnte offenbleiben, ob es sich vorliegenden um einen Fall der Flugverspätung oder der (faktischen) Annullierung handelt. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) i. V. m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) VO ist einem Passagier im Falle der Annullierung eines Fluges ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 600,00 EUR auszuzahlen. Gemäß der Legaldefinition des Art. 2 lit. l) VO liegt eine Annullierung im Fall der Nichtdurchführung eines geplanten Fluges vor, für den zumindest ein Platz reserviert war. Vorliegend wurde der unstreitig von Santo Domingo nach Frankfurt geplante Flug gerade nicht durchgeführt. Stattdessen erfolgte die Flugbeförderung von Punta Cana nach München. Dass dem keine ausdrückliche Annullierungsentscheidung des Luftfahrtunternehmens vorausging, ist unschädlich.

20. Der Anspruch des Klägers kann überdies auf Verspätungsgesichtspunkte gestützt werden.  Nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009  sowie vom 26. 02. 2013 sind die Art. 5, 6 und 7 VO dahingehend auszulegen, dass die Passagiere verspäteter Flüge hinsichtlich der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Passagieren annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges ihr Ziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, Entscheidung vom 19. 11. 2009, Az. C-​402/07 und C-​432/07 sowie vom 26. 02. 2013, Az. C-​11/11; vgl. auch BGH, Entscheidung vom 18. 02. 2010, Az. Xa ZR 95/06). Dies ist vorliegend zu bejahen, da der Kläger unstreitig über 8 Stunden später als geplant gelandet ist.

21. Der Kläger kann überdies ein Schmerzensgeld in geltend gemachter Höhe gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 lit. c) VO  i. V. m. Art. 9 Abs. 1 lit. a) VO i. V. m. §§ 280, 281  BGB wegen Nichterfüllung der der Beklagten obliegenden Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Betreuungsleistungen verlangen. Hiernach ist das ausführende Luftfahrtunternehmen verpflichtet, dem Passagier im Falle einer Flugannullierung beziehungsweise Verspätung Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit unentgeltlich anzubieten. Dem ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen, da der Kläger unstreitig während eines Zeitraums von nahezu 10 Stunden weder Wasser noch andere Lebensmittel erhalten hat. Die Bestimmung einer Frist zur Leistung im Sinne von § 281 Abs. 1 S. 1 BGB war vorliegend gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, da dem Kläger auf sein unstreitig mehrfach getätigtes  Ersuchen nach Wasser bereits in Santo Domingo zu verstehen gegeben wurde, dass vor Ort keine Versorgung stattfinden würde, indem man ihn auf den späteren Bustransfer verwies- wo wiederum keine Betreuungsleistungen vorgenommen wurden.

22. Durch das „erzwungene“ Ausharren über 10 Stunden ohne Wasser ist dem Kläger ein immaterieller Schaden in Form einer Gesundheitsbeeinträchtigung entstanden. Unter eine solche fällt jedes Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands (BGH NJW 2005, 2614 m. w. N.) Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass mit seiner Erkrankung  ein erhöhtes Durstempfinden einhergeht. Der infolgedessen von ihm dargelegte übermäßige Durst ist ohne Weiteres nachzuvollziehen. Das insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich in einem tropischen Land befand, wo erfahrungsgemäß aufgrund des Temperaturniveaus und der erhöhten Luftfeuchtigkeit ein rascher Flüssigkeitsstoffwechsel stattfindet und eine unzureichende Versorgung mit Getränken über einen Zeitraum von vielen Stunden grundsätzlich als physisch kaum erträglich empfunden werden muss. Die Beeinträchtigung erfolgte aufgrund der Nichtvornahme der geschuldeten Betreuungsleistungen.

23. Der klägerseits geforderte Betrag von 200,00 EUR ist auch seiner Höhe nach nicht zu beanstanden. Das Ausmaß des Schmerzensgeldes muss in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung unter Berücksichtigung aller für die Höhe maßgeblichen Umstände stehen (BGH VersR 1988, 943; BGHZ 138, 388, 391; OLG Oldenburg VersR 1996,726, 727; OLG Bremen VersR 2003,779). Die geforderte Summe begegnet in Ansehung des Erduldens krankheitsbedingt erhöhten Durstes über viele Stunden in einem tropischen Land keinen Bedenken. Dies gilt auch unterstellt für den Fall, dass es sich für die Beklagte selbst schwierig gestaltet hätte, in ausreichendem Maße Getränke zu besorgen, wenn- so der Vortrag des Klägers- am Flughafen von Santo Domingo- zumindest im internationalen Bereich- kein Geschäft geöffnet gewesen wäre.

24. Der Anspruch ist schließlich auch nicht infolge eines Mitverschuldens des Klägers im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Der Auffassung der Beklagten, der Kläger hätte sich eigenverantwortlich mit Wasserreserven versorgen müssen, kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Mitnahme von Flüssigkeiten jeder Art in bestimmte Zonen des Flughafens beziehungsweise an Bord einer Maschine aus Sicherheitsgründen mengenmäßig stark limitiert ist. Die Möglichkeit, an den Flughäfen von Santo Domingo und Punta Cana eigenständig Getränke zu erwerben (und die hierfür entstandenen Kosten bei der Beklagten einzufordern) bestand für den Kläger nach unbestritten gebliebenem Vortrag nicht, da die dortigen Geschäfte nicht geöffnet waren.

25. Nach alldem ist die Hauptforderung begründet.

26. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich spätestens seit dem Verstreichen lassen der klägerseits gesetzten Zahlungsfrist zum 21. 12. 2012 im Schuldnerverzug. Gemäß § 286 Abs. 4 BGB wird ein Verschulden diesbezüglich vermutet.

27. Die Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren kann der Kläger demgegenüber nicht verlangen. Der Vortrag des Klägers erhält keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich die Beklagte im Zeitpunkt der Mandatierung bereits im Schuldnerverzug befunden hat.

28. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Gebühren im Falle einer Ausgleichsforderung nach der VO lediglich unter den Voraussetzungen des Verzuges erfolgreich geltend gemacht werden, da es sich bei dieser gerade nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von Art. 12 VO, wo ausdrücklich zwischen Ausgleichs- und Schadensersatzansprüchen unterschieden wird.

29. Auch bezüglich und im Wert des Schmerzensgeldanspruchs kommt kein Erstattungsanspruch wegen zweckentsprechender Rechtsverfolgung in Betracht. Denn die Beklagte hat in zulässiger Weise den Schaden auf Klägerseite sowie die Zahlung aus Mitteln des Klägers bestritten. Der diesbezüglich beweisbelastete Kläger ist aber beweisfällig geblieben.

30. Gleichfalls nicht im Rahmen eines materiellrechtlichen Erstattungsanspruchs sind die allein prozessbedingt angefallenen Kosten für die Erstellung eines ärztlichen Attestes zur Vorlage bei Gericht zu ersetzen. Da dieses offensichtlich während des Prozesses zum Nachweis des Klägervortrages als Reaktion auf einen richterlichen Hinweis gefertigt wurde, sind die hierfür entstandenen Kosten als Auslagen im Rahmen der Kostenausgleichung geltend zu machen.

31. Hierauf war richterlich nicht gesondert hinzuweisen, da es sich insoweit gemäß § 139 Abs. 2 ZPO um Nebenforderungen handelt.

32. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf die konkrete Kostenverteilung kommt es nicht darauf an, ob eine Partei allein im Hinblick auf eine Haupt- oder Nebenforderung unterliegt. Zwar wirken Klageansprüche auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht streitwerterhöhend, sie sind bei der Kostenentscheidung gleichwohl quotal zu berücksichtigen, wenn sie – wie hier – mehr als 10 % der (verbleibenden) Hauptforderung ausmachen (für Teilrücknahme auch: LG Frankfurt JurBüro 1991, 118; für Teilunterliegen auch: OLG Frankfurt a. Main, Urteil vom 24.05.2011, Az. 9 U 110/10; BGH NJW 1988, 2173; BGH NJW 1961, 361; Zöller, § 92, Rn. 11).

33. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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