AG Rüsselsheim, Urteil vom 11.07.2013, Aktenzeichen: 3 C 479/13 (36).
Wegen eines Flugausfalls muss ein an Diabetis erkrankter Reisender sich zu einem anderen Flughafen begeben. Dort angekommen muss er mehrere Stunden auf den Abflug warten, ohne die Möglichkeit zu haben, sich ein Getränk kaufen zu können. In der Folge verklagt er die Airline auf Schadensersatz sowie eine Schmerzensgeldzahlung.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat dem Kläger eine Schadensersatzzahlung wegen Gesundheitsbeeinträchtigung zugesprochen, da das beklagte Luftfahrtunternehmen der Verpflichtung zur Erbringung von Betreuungsleistungen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht nachgekommen ist. So sei das ausführende Luftfahrtunternehmen verpflichtet, dem Passagier im Falle einer Flugannullierung beziehungsweise Verspätung, Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit unentgeltlich anzubieten. Zudem hat das Gericht dem Kläger auch ein Schmerzensgeld zugesprochen. Als Diabetiker sei er besonders auf eine regelmäßige Flüssigkeitszufuhr angewiesen.
AG Rüsselsheim(3 C 479/13 (36)). Airline muss Fluggäste bei Annullierung betreuen.