AGB-Klausel über die Information des Reisenden bei Flugannullierung und Flugplanänderungen

OLG Frankfurt: AGB-Klausel über die Information des Reisenden bei Flugannullierung und Flugplanänderungen

Ein Verbraucherschutzverein verlangt von einer Fluggesellschaft die Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel, welche ihre Informationspflichten gegenüber den Kunden über etwaige Flugverspätungen und Annullierungen auf bloße Bemühungen beschränkt.

Das OLG Frankfurt hat im Sinne des Klägers entschieden und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

OLG Frankfurt 23 U 166/11 (Aktenzeichen)
OLG Frankfurt: OLG Frankfurt, Urt. vom 18.01.2012
Rechtsweg: OLG Frankfurt, Urt. v. 18.01.2012, Az: 23 U 166/11
LG Frankfurt, Urt. v. 26.08.2011, Az: 25 O 655/10
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Oberlandesgericht Frankfurt

1. Urteil vom 18.01.2012

Aktenzeichen: 23 U 166/11


Leitsatz
:

2. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens „Wird ihr Flug vor ihrer Abreise annulliert oder eine weit reichende Änderung am Flugplan vorgenommen, bemühen wir uns, Sie über die Annullierung bzw. Änderung zu informieren.“ ist missverständlich und bewirkt deshalb eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.


Zusammenfassung
:

3. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein verlangt von der beklagten Fluggesellschaft die Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel welche seiner Ansicht nach die Rechte der Fluggäste unangemessen beeinträchtigt. Durch die Klausel beschränkt die Fluggesellschaft ihre Informationspflicht gegenüber ihren Kunden, im Falle der Flugverspätung und der Flugannullierung, auf bloße Bemühungen. Des Weiteren wird durch die Klausel die Haftung für Fehler im Flugplan sowie für die veröffentlichten Angaben zum Abflug- und Ankunftsdaten ausgeschlossen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Sinne des Klägers entschieden und die beklagte Fluggesellschaft zur Unterlassung verurteilt. Die Klausel benachteiligt die Fluggäste unangemessen, weil die Beklagte ihre vertragliche Nebenpflicht zur Unterrichtung des Reisenden über Flugverspätungen und Annullierungen auf bloße Bemühungen beschränken will, wobei unklar bleibt, welche Art Bemühung die Beklagte für ausreichend hält. Der Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist desweitern nach § 309 Nr. 7 b) BGB unwirksam.  Die Klausel ist somit insgesamt rechtswidrig.


Tenor
:

4. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.07.2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Beklagte wird über die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verurteilung hinaus verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 17. Dezember 2009, zu berufen:

1. (Art. 10.3) Wird ihr Flug vor ihrer Abreise annulliert oder eine weit reichende Änderung am Flugplan vorgenommen, bemühen wir uns, Sie über die Annullierung bzw. Änderung zu informieren.

2. (Art. 10.4) Außer bei Fahrlässigkeit oder Verschulden, einer Handlung oder Unterlassung unsererseits, die in der Absicht, Schaden herbeizuführen oder böswillig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen worden ist, haften wir nicht für Fehler oder Unterlassungen im Flugplan oder in anderen veröffentlichten Angaben zum Abflug- und Ankunftsdaten und -Zeiten oder zum Flugbetrieb.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

5.  I. Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 3 I Nr. 1 UKlaG eingetragener Verein. Er hat beantragt, der Beklagten die Verwendung folgender, von ihm für unwirksam gehaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu untersagen:

6.  10.1. Vorbehaltlich Artikel 10.2(c) treffen wir alle erforderlichen und angemessenen Vorkehrungen, um Sie und Ihr Gepäck in der gebotenen Eile zu befördern, um uns an die jeweils am Reisedatum geltenden veröffentlichten Flugpläne zu halten. Wir übernehmen keine Garantie für die in den Flugplänen oder anderweitig angegebenen Zeiten; sie sind nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages.

7. 10.2. Auch nach erfolgter Reservation können wir unsere Flugpläne jederzeit ändern und/oder Flüge annullieren, einstellen, umleiten, verschieben oder später starten lassen, wenn dies nach unserer Einschätzung durch Umstände, die sich unserem Einfluss entziehen, oder aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist …

8. 10.3 Wird ihr Flug vor ihrer Abreise annulliert oder eine weit reichende Änderung am Flugplan vorgenommen, bemühen wir uns, Sie über die Annullierung bzw. Änderung zu informieren.

9. 10.4 Außer bei Fahrlässigkeit oder Verschulden, einer Handlung oder Unterlassung unsererseits, die in der Absicht, Schaden herbeizuführen oder böswillig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen worden ist, haften wir nicht für Fehler oder Unterlassungen im Flugplan oder in anderen veröffentlichten Angaben zum Abflug- und Ankunftsdaten und -Zeiten oder zum Flugbetrieb.

10. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 26.07.2011 hinsichtlich der Klauseln 10.1 und 10.2 stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

11.  Der Kläger hat gegen das ihm am 09.08.2011 zugestellte Urteil am 26.08.2011 Berufung eingelegt und diese am 05.10.2011 begründet.

12. Der Kläger beantragt,

13. das Urteil des Landgerichts vom 22.07.2010 zu ändern und den Beklagten, wie nunmehr erkannt, zu verurteilen.

14. Die Beklagte beantragt,

15. die Berufung zurückzuweisen.

16. II. Die Berufung des Klägers wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen und ist daher zulässig.

17. Die Berufung ist begründet. Der Kläger kann gemäß § 1 UKlaG Unterlassung der in der Urteilsformel wiedergegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen, denn sie sind entgegen der Ansicht des Landgerichts unwirksam.

18. Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, kann gemäß § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

19. 1. Die in Ziffer 10.3 verwendete Geschäftsbedingung ist gemäß § 307 I BGB unwirksam.

20. Gemäß § 307 I BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Letzteres ist hier der Fall.

21. Die Beklagte verteidigt die Klausel mit der Begründung, dass sie letztlich „keinerlei Rechtsfolgen“ habe, sondern lediglich der Information des Reisenden diene. Damit räumt die Beklagte ein, dass die Klausel nicht klar und verständlich im Sinne von § 309 I 2 BGB ist. Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen sind definitionsgemäß die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 I 1 BGB). Wenn die Klausel für die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien nichts bewirken soll, ist sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten fehl am Platz. Als Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweckt sie den Eindruck, eine vertragliche Abmachung zu beinhalten. Wenn eine derartige Rechtswirkung in Wahrheit nicht beabsichtigt ist, ist die Klausel insoweit unklar.

22. Die Missverständlichkeit der Klausel bewirkt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Denn dieser geht auf Grund der Aufnahme der Klausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon aus, dass sie Rechtswirkungen entfalten soll. Da im allgemeinen Sprachgebrauch eine Bemühung stets weniger ist als eine Bewirkung, wird der Vertragspartner zu der Annahme verleitet, dass die Beklagte ihre vertragliche Nebenpflicht zur Unterrichtung des Reisenden über etwaige Leistungshindernisse auf eine bloße Bemühung beschränken will, wobei zusätzlich unklar bleibt, welche Art Bemühung die Beklagte für ausreichend hält. Im Ergebnis hat die Klausel damit keinen informatorischen Charakter, wie die Beklagte meint, sondern vielmehr einen desorientierenden Charakter. Ohne die Klausel kann der Vertragspartner davon ausgehen, dass die Beklagte ihn – der gesetzlichen Rechtslage entsprechend – über ausfallende oder verspätete Flüge rechtzeitig informiert. Wenn der Reisende die Klausel als wirksame Geschäftsbedingung versteht, muss er annehmen, dass (entgegen Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004) bereits jeder Versuch einer Information, auch wenn er vergeblich ist (z.B. eine nicht zustellbare Benachrichtigung per Email) die Beklagte vollständig entlastet, möglicherweise sogar unabhängig davon, ob die Vergeblichkeit der Bemühung auf unzulänglichen Adressangaben des Kunden oder auf Übermittlungsfehlern der Beklagten beruht.

23. 2. Die in Ziffer 10.4 verwendete Geschäftsbedingung ist gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB unwirksam.

24. Gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam.

25. Die Klausel 10.4 kann nur so verstanden werden, dass die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden soll. Mit der den Begriffen „Fahrlässigkeit“ und „Verschulden“ nachgestellten Apposition

26. „einer Handlung oder Unterlassung unsererseits, die in der Absicht, Schaden herbeizuführen oder böswillig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen worden ist“

27. werden die Begriffe der Fahrlässigkeit und des Verschuldens von der Beklagten in ihrem Sinne neu definiert. Die Einengung des Verschuldensbegriffs auf direkten Vorsatz ersten Grades und böswillige bewußte Fahrlässigkeit, also Eventualvorsatz, hat zur Folge, dass der Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit, der weder Böswilligkeit noch das Bewusstsein einer konkreten Schadenswahrscheinlichkeit voraussetzt, aus der Haftung herausfällt.

28. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 10, 713, 543 II ZPO. Für eine Rückübertragung der Sache auf den Zivilsenat zum Zwecke der Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Die hier für unwirksam erklärten Klauseln werden – soweit ersichtlich – ausschließlich von der Beklagten verwendet. Ihre Auslegung und rechtliche Beurteilung ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

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