Unwahre Tatsachenbehauptungen über Hotel-/Hostelbetreiber

LG Berlin: Unwahre Tatsachenbehauptungen über Hotel-/Hostelbetreiber

Die Klägerin betreibt ein Hotel/Hostel in Berlin. Die Beklagte betreibt online eine Bewertungs- und Buchungsplattform für Hotels und Reisedienstleistungen. Auf eine dort eingestellte Nutzerbewertung hin verlangt die Klägerin von der Beklagten, die Verbreitung bestimmter Tatsachenbehauptungen über ihr Hotel zu unterlassen. Die anlassgebende Bewertung wurde bereits auf die ursprüngliche Beschwerde der Klägerin hin gelöscht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Beklagte die Verbreitung der in Rede stehenden Behauptungen für immer, auch wenn sie in Zukunft berechtigterweise erhoben würden, unterlasse. Das Verhalten der Beklagten sei nicht wettbewerbsrechtlich unzulässig, da sie sich die Inhalte nicht dergestalt zu eigen mache, dass sie uneingeschränkt für deren Inhalt haftet.

LG Berlin 52 O 159/11 (Aktenzeichen)
LG Berlin: LG Berlin, Urt. vom 16.02.2012
Rechtsweg: LG Berlin, Urt. v. 16.02.2012, Az: 52 O 159/11
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Landgericht Berlin

1. Urteil vom 16. Februar 2012

Aktenzeichen 52 O 159/11

Leitsatz:

2. Ein Online-Bewertungsportal für Hotels und Reisedienstleistungen haftet nicht uneingeschränkt für den Inhalt der dort abgegebenen Nutzerbewertungen.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin betreibt ein Hotel/Hostel in Berlin. Die Beklagte betreibt online eine Bewertungs- und Buchungsplattform für Hotels und Reisedienstleistungen, bei dem Nutzer Bewertungen im Freitext und mit einem Punktesystem vornehmen können. Auf eine dort eingestellte Nutzerbewertung, die mangelhafte Qualität von Bett und Fernseher sowie den Befall mit Bettwanzen behauptete, hin verlangt die Klägerin von der Beklagten, die Verbreitung bestimmter Tatsachenbehauptungen über ihr Hotel zu unterlassen. Die anlassgebende Bewertung wurde bereits auf die ursprüngliche Beschwerde der Klägerin hin gelöscht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Beklagte die Verbreitung der in Rede stehenden Behauptungen für immer, auch wenn sie in Zukunft berechtigterweise erhoben würden, unterlasse. Schon an der Annahme eines eigenen geschäftlichen Handelns der Beklagten äußerte das Gericht Zweifel, da für das Geschäftsmodell der Beklagten der Inhalt der einzelnen Bewertungen irrelevant sei. Jedenfalls sei aber das Verhalten der Beklagten nicht wettbewerbsrechtlich unzulässig, da sie sich die Inhalte nicht dergestalt zu eigen mache, dass sie uneingeschränkt für deren Inhalt haftet. Sie unterziehe die eingestellten Nutzerbewertungen nur einer Kontrolle auf offensichtliche Falschbewertungen und sonstig rechtswidrige Inhalte. Im Übrigen sei erkennbar, dass die Beklagte lediglich als Sammelstelle der privaten Ansichten der Nutzer diene. Damit habe die Beklagte die, wahrscheinlich unwahren, Tatsachenbehauptungen der Nutzerbewertung nicht rechtswidrig verbreitet.

Tenor

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen geschäftsschädigender unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Hotelgastes der Klägerin auf der Internet-Bewertungsplattform der Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

6. Die Klägerin betreibt ein Hotel/Hostel in Berlin, wobei ihre Holding-Gesellschaft, die … AG, unter der Internetadresse „…com“ ein Buchungsportal betreibt. Sie richtet sich vor allem an Individual- und Gruppenreisende – insbesondere jüngere Leute und Schülergruppen die eine einfache, standardisierte Leistung zu günstigen Preisen suchen.

7. Die Beklagte betreibt ein Online-Reisebüro, in welchem sie Hotelübernachtungen und weitere Reisedienstleistungen über ein Buchungsportal anbietet, die dort direkt gebucht werden können. Auf den entsprechenden Internetseiten – abrufbar u. a. unter „www…de“ – befindet sich auch eine Meinungsplattform mit 17,8 Mio. Aufrufen („Visits“) pro Monat, auf der jedermann Kommentare über Hotels, Schiffe und sonstige im Zusammenhang mit Reisen stehende Dienstleistungen abgeben kann. Die Hotelbewertungsdatenbank, auf der aktuell über 2 Millionen Bewertungen zu über 120.000 Hotels abrufbar sind, bildet dabei den Schwerpunkt des Bewertungsportals. Die objektiven Angaben zum jeweiligen Hotel (insbesondere den genauen Namen und die Adresse) erhält die Beklagte von anderen Dienstleistern, wie z. B. der … GmbH, der … AG, …com oder das … Auf dem Bewertungsportal der Beklagten wird auch das Hotel der Klägerin durch einige Nutzerbeiträge bewertet. Buchungsportal und Bewertungsplattform sind miteinander verknüpft. Insbesondere erscheinen bei Aufruf eines Hotels auf dem Buchungsportal die dafür von den Nutzern eingestellten Bewertungen. Umgekehrt wird bei Aufruf der Bewertungsergebnisse für ein Hotel auf die Buchungsmöglichkeiten bei der Beklagten hingewiesen, sofern sie das entsprechende Hotel im Angebot hat. Anderenfalls erfolgt ein Hinweis auf buchbare Hotels in der Umgebung des bewerteten Objekts.

8. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich sowohl durch als Freitext veröffentlichte Erfahrungsberichte, als auch durch ein Punktesystem, bei der – nach Art der üblichen Sterne-Klassifikation im Hotelgewerbe – für einzelne Leistungen zwischen einer (sehr schlecht) und sechs (sehr gut) Sonnen vergeben werden können. Die einzeln zu bewertenden Leistungen sind u. a. „allgemeiner Hotelbereich“, „Lage & Umgebung“, „Service“, „Gastronomie“, „Sport & Unterhaltung“ und „Zimmer“. Der Nutzer kann auch angeben, ob er ein Hotel weiterempfiehlt oder nicht. Die Bewertung der einzelnen Nutzer wird zu einer Gesamtnote (1 – 6 Sonnen) zusammengefasst. Die Gesamtbewertung aller Kriterien fasst die Beklagte zu einer Durchschnittsnote zusammen. Außerdem gibt sie zu jedem Hotel die „Weiterempfehlungsrate“ an. Die zu einem Hotel vorhandenen Einzelbewertungen fasst die Beklagte wie folgt zu einer Gesamtbewertung zusammen: Aus den Bewertungen der sechs Einzelkriterien (Hotel, Lage, Service, Gastronomie, Sport & Unterhaltung und Zimmer) wird, unter Ausschluss derjenigen Bewertungen, die älter als 25 Monate sind, ein Bewertungsdurchschnitt gebildet, der für jedes einzelne Kriterium angegeben wird; die Gesamtbewertung aller Kriterien fasst die Beklagte wiederum zu einer Durchschnittsnote zusammen. Schließlich veröffentlicht die Beklagte zu jedem Hotel einen aus Bewertungsdurchschnitt und Weiterempfehlungsrate errechneten „Trend“. Die Beklagte selbst nimmt keine eigenen Bewertungen vor. Sie nimmt auch keinen Einfluss darauf, welche Hotels bewertet werden können. Wenn ein Reisender ein Hotel auf ihrem Portal nicht findet, kann er über ein entsprechendes Online-Formular die Hoteldaten an die Beklagte schicken, die es nach Überprüfung in den Hotelkatalog einträgt. Die Bewertungsmöglichkeit hängt auch nicht von einer Anmeldung oder Zustimmung des betreffenden Hotels ab.

9. Zur Bewertung von Hotels auf den Webseiten der Beklagten muss der Nutzer seinen Vornamen, sein Heimatland, die Altersgruppe, Wohnort und seine E-Mail-Adresse angeben. Ferner muss er die Nutzungsbedingungen der Beklagten akzeptieren, wonach weder rechtswidrige, noch die Rechte Dritter verletzende Inhalte eingestellt werden dürfen. Anderenfalls ist eine Bewertungsabgabe technisch nicht möglich. In ihren Nutzungsbedingungen erklärt die Beklagte auch, dass sie sich die Nutzerinhalte nicht zu Eigen macht. Die Möglichkeit der Hotelbewertung ist dabei nicht an eine vorherige Buchung über die Plattform der Beklagten gebunden.

10. Nach Abgabe einer Bewertung schickt die Beklagte dem Nutzer zunächst eine E-Mail an die von ihm angegebene Adresse. Darin befindet sich ein Link, durch dessen Öffnen der Nutzer die Gültigkeit der E-Mail-Adresse bestätigt. Danach nimmt die Beklagte eine „TÜV-zertifizierte“ Prüfung der abgegebenen Hotelbewertung vor. Diese wird dabei mittels einer speziellen Software anhand einer Vielzahl inhaltlicher wie formaler Kriterien auf bestimmte Risikoaspekte hin geprüft, um sowohl unzulässige Bewertungen (z. B. Eigenbewerbungen eines Hotels, Bewertungen durch Wettbewerber oder sonstige so genannte „Fake“-Bewertungen) als auch rechtswidrige Bewertungen (z. B. Formalbeleidigungen) auszuschließen. Je nach dem Ergebnis dieser automatischen Prüfung wird die Bewertung entweder automatisch frei geschaltet, oder es schließt sich noch eine manuelle „Tiefenrecherche“ an, die bei entsprechenden Anhaltspunkten zur Gesamtlektüre der Bewertung führen kann und für die ein Team von 30 Mitarbeitern der Beklagten zur Verfügung steht. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens informiert die Beklagte den Nutzer per E-Mail darüber, dass seine Bewertung auf ihren Internetseiten veröffentlicht ist. Erst ab diesem Moment ist die Bewertung auf der Plattform der Beklagten online und für die anderen Nutzer einsehbar.

11. Bei Beschwerden eines Hotels über eine bestimmte Hotelbewertung wird ein bestimmter Beschwerdeprozess in Gang gesetzt. Die danach zunächst erfolgende Plausibilitätskontrolle kann u. a. dazu führen, dass die Bewertung sofort offline genommen oder der Verfasser zur Bestätigung bestimmter Aussagen bzw. zur Erbringung geeigneter Nachweise (wie z. B. Hotelaufenthaltsnachweis) aufgefordert wird. In Fällen solcher Überprüfung wird der Beitrag zunächst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorübergehend offline genommen und nur dann wieder online gestellt, wenn eine Rückmeldung des Verfassers mit den entsprechenden Angaben erfolgt. Die Beklagte ermöglicht Hotelbetreibern kostenfrei die Möglichkeit, das eigene Hotel über den Zugang „Hotel-Manager“ darzustellen und dort auch zu einzelnen Bewertungen des eigenen Hotels nach Art einer Gegendarstellung unmittelbar Stellung zu nehmen.

12. Spätestens am 14. Juli 2010 entdeckte die Klägerin auf den sie betreffenden Seiten der Beklagten eine Bewertung mit der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht u. Kopf im DZ gab’s Bettwanzen“ einer Nutzerin namens „…“, welche die im Antrag zu 1a) bis g) aufgeführten Äußerungen enthielt. Die entsprechende Bewertung war am 7. Juli 2010 online gestellt worden. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 14. Juli 2010 ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte nahm die Bewertung am selben Tag offline und teilte der Klägerin mit, dass sie die angegriffene Bewertung zu Überprüfungszwecken gesperrt habe, wie sie dies generell bei beanstandeten Bewertungen tue. Die Bewertung ist seither nicht mehr online abrufbar.

13. Die Beklagte konfrontierte sodann die Nutzerin „…“ per E-Mail mit den Angaben der Klägerin. Trotz einer Erinnerung erhielt sie darauf keine Rückmeldung, woraufhin sie im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (52 O 229/10) in der mündlichen Verhandlung verbindlich zu Protokoll erklärte, dass sie den streitgegenständlichen Beitrag nicht wieder online stellen werde.

14. Die Klägerin behauptet, keine der in der Bewertung aufgestellten Tatsachenbehauptungen treffe zu. Sie meint, es handele sich um eine unzulässige Anschwärzung ihres Hotelbetriebs, da die Parteien im Wettbewerb stünden und die Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen auch verbreitet habe. Eine entsprechende „geschäftliche Handlung“ der Beklagte ergebe sich hier jedenfalls daraus, dass die Beklagte hinsichtlich der Bewertung von „…“ nach der rein maschinellen Prüfung auch eine manuelle Tiefenrecherche durchgeführt, die Bewertung dann aber doch veröffentlicht habe. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte uneingeschränkt für die Richtigkeit der auf ihrem Bewertungsportal eingestellten Tatsachenbehauptungen. Soweit sie den Wahrheitsbeweis nicht führen könne, habe sie die Veröffentlichung zu unterlassen.

15. Die Klägerin beantragt,

16. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihren Vorständen, zu untersagen,

17. auf den von ihr betriebenen Internet-Hotel-Bewertungsportalen „…“ zu dem von der Klägerin betriebenen …, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Folgendes zu behaupten und/oder folgende Behauptungen Dritter zu verbreiten:

18. a) die Matratze besteht aus ca. 4 cm Schaumstoff;

19. b) sauber war nur das Badezimmer;

20. c) die Zimmer bzw. Betten waren mit Bettwanzen befallen;

21. d) eine Mitarbeiterin der Klägerin habe behauptet, dass dies schon mal vorkomme;

22. e) die verseuchten Zimmer seien (erst) auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden;

23. f) das Zimmer sei mit einem Fernseher anno 91 ausgestattet gewesen;

24. g) das Fernsehgerät sei absichtlich schlecht befestigt, da bei Beschädigung EUR 50,- gezahlt werden müssten.

25. Die Beklagte beantragt,

26. die Klage abzuweisen.

27. Die Beklagte meint, das Zugänglichmachen einer Nutzerbewertung stelle keine geschäftliche Handlung dar. Ferner seien die Parteien keine Mitbewerber. Sie treffe keine auf den tatsächlichen Gehalt der Bewertung bezogene Freigabeentscheidung. Sie habe dabei keinerlei Absicht oder Interesse, in den individuellen Bereich des Hoteliers einzugreifen. Sie nehme typischerweise nicht zur Kenntnis, übe aber jedenfalls keinen Einfluss darauf aus, mit welcher Tendenz die Nutzer bei ihr Hotels bewerteten. Bewertungen könnten unabhängig davon abgegeben werden, ob ein Hotel über sie – die Beklagte – gebucht werden könne und zu welchen Konditionen. Die Bewertungsplattform diene in erster Linie einen kommunikativen Zweck, der auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anerkennung gefunden habe. Es fehle an einem objektiven Zusammenhang zwischen einer ihr zurechenbaren Handlung und der Absatzförderung. Dafür genüge nicht ihr eigenes Interesse, das Portal für die Nutzer attraktiv zu gestalten und dadurch mittelbar Werbe- und Provisionseinnahmen zu erzielen. Es sei zwar zutreffend, dass sie mit ihrem Online-Reisebüro Geld verdiene. Sie behandele den Bereich der Nutzerinhalte aber als mindestens gleichberechtigten Geschäftsbereich. Die Idee, Reisende ihre Urlaubsunterkunft selbst bewerten zu lassen und diese Information Dritten, die ihre Reise erst planen, zur Verfügung zu stellen, nutze die strukturellen Vorteile des Internets: Einzelne könnten sich nunmehr über das persönliche Umfeld hinaus anderen Interessierten mitteilen und mit ihnen austauschen. Die dadurch verfügbaren Informationen schafften eine hohe Markttransparenz, die nicht nur im Interesse der Verbraucher, sondern auch der Leistungsanbieter liege. So werde die Zufriedenheit eines einzelnen Gastes zu einem wirtschaftlich relevanten Faktor für das jeweilige Hotel, was früher nicht der Fall gewesen sei. Für Nutzer, die eine eigene Reise planten, biete ihre Plattform eine hervorragende Möglichkeit, sich umfassend über potentielle Urlaubsunterkünfte zu informieren und eine auf die Erfahrungen von vielen anderen Urlaubern gestützte Entscheidung für ihren Urlaubsaufenthalt zu treffen. Sie wende jährlich einen erheblichen siebenstelligen Eurobetrag für die Bereithaltung der Nutzerinformationen auf. Dies sei ohne Einnahmen aus dem Transaktionsgeschäft – etwa rein werbefinanziert – wirtschaftlich nicht möglich. So seien praktisch alle Hotelbewertungsportale mit der Vermittlung von Reiseleistungen gekoppelt. Schließlich sei unklar, was genau die Klägerin in den Aussagen der Nutzerin als unwahr beanstande, zumal diese in wesentlichen Teilen Meinungen und Werturteile enthielten.

28. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigen nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29. Die Klage ist unbegründet, weil der Klägerin gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.

30. Zunächst ist das Klageziel nach Maßgabe von §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308 Abs. 1 ZPO nach dem Wortlaut des Klageantrags dahingehend auszulegen, dass der Beklagten die Behauptung oder Verbreitung der im Tenor wiedergegebenen Aussagen über deren Bewertungsplattform „…“ uneingeschränkt verboten werden soll.

31. Zum einen nimmt der Klageantrag keinen Bezug auf den konkreten Sachverhalt, nämlich die Bewertung des Hotels der Klägerin durch die Nutzerin „…“. Vielmehr ist er – zumindest seinem Wortlaut nach – auf zukünftige Unterlassung in allen erdenklichen Fällen von Kundgaben wie aus dem Tenor ersichtlich auf dem Bewertungsportal der Beklagten gerichtet, also auch dann, wenn die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen inhaltlich zutreffend sein sollten. Dabei ist jedenfalls theoretisch nicht ausgeschlossen, dass entsprechende Sachverhalte im Hotel der Klägerin einmal zukünftig vorliegen könnten. Tatsächlich begründet die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch andererseits erkennbar allein mit der Unwahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptungen, geht also offenbar selbst konkludent – zumindest im vorliegenden Verfahren – von einer entsprechenden Einschränkung des begehrten Unterlassungsgebots aus. Sie hat insbesondere nichts zur Begründung dafür vorgetragen, warum die Beklagte auf ihrer Bewertungsplattform auch dann keine negativen Bewertungen zugänglich machen dürfte, wenn diese auf zutreffenden Tatsachenschilderungen beruhen. Die Klägerin vertritt in ihrer Klagebegründung lediglich die Rechtsauffassung, dass Tatsachenbehauptungen in den Bewertungen Dritter auf dem Portal der Beklagten zutreffend sein müssen und bestreitet dies gleichzeitig.

32. Zum anderen begehrt die Klägerin insoweit – uneingeschränkt – Unterlassung, als diese Verpflichtung in Bezug auf das Behaupten und/oder Verbreiten (vermeintlich) falscher Tatsachenbehauptungen unabhängig davon sein soll, ob die Beklagte als Betreiberin des Bewertungsportals etwaige Überwachungs- und Prüfpflichten hinsichtlich der eingestellten Bewertungen missachtet hat. In dieser Hinsicht deckt sich die Antragsfassung auch mit der Klagebegründung der Klägerin. Denn die Klägerin vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass die Beklagte ohne Einschränkung für die Verbreitung unzutreffender Tatsachenbehauptungen in Bewertungen Dritter auf ihrem Portal zu haften habe. Entsprechend liegt der Klage – und entsprechend auch dem Klageantrag – die Annahme zugrunde, dass die Beklagte als Betreiberin eines solchen Bewertungsportals eine umfassende allgemeine Vorabprüfungspflicht treffe und sie jegliche Tatsachenangabe unterbinden müsse, dessen Richtigkeit sie nicht nachweisen könne.

33. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin dieses Inhalt in Bezug auf die Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Äußerungen auf ihrem Bewertungsportal besteht aber nicht.

34. Dieser Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 8 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1, § 4 Nr. 8 UWG. Denn es mangelt an einer der Beklagten zurechenbaren haftungsbegründenden Handlung.

35. Es mag zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass es sich bei dem Einstellen einzelner Nutzerinhalte – wie hier der Bewertung der Nutzerin „…“ durch die Beklagte auf ihrem Bewertungsportal – um eine „geschäftliche Handlung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt, was überhaupt erst die Anwendung des UWG auf den vorliegenden Sachverhalt erlaubt.

36. Dafür kann noch offen bleiben, ob das Zugänglichmachen der Einzelbewertung ein aktives „Handeln“ der Beklagten im Rechtssinne darstellt (dazu unten). Denn für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung genügt bereits jedes Verhalten einer Person, das grundsätzlich auch in einem Unterlassen bestehen kann (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG. 28. Aufl., § 2, Rdn. 10). Es besteht auch ein „objektiver Zusammenhang“ zwischen dem Zugänglichmachen der Einzelbewertung und dem Absatz eigener Dienstleistungen. Dafür ist nicht erforderlich, dass Handeln für einen Mitbewerber Nachteile mit sich bringt (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. O. Rdn. 44 unter Hinweis auf BGH GRUR 2007, 805, Tz. 16). Allerdings muss die Handlung nicht nur geeignet sein, sondern bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher (oder sonstigen Marktteilnehmer) den Absatz oder Bezug zu fördern (Köhler/Bornkamm a. a. O., Rdn. 48; OLG Hamm MMR 2008, 750, 751). In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob der Handelnde in der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers ein wirtschaftliches Interesse hat (vgl. KG GRUR-RR 2005, 162, 163).

37. Das ist vorliegend jedoch sehr zweifelhaft. Das Betreiben des Bewertungsportals hat zum Ziel potentielle Kunden anzulocken, die ein Hotel buchen möchten. Es ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass derjenige, der an einer Hotelbewertung interessiert ist, auch ein potentieller Kunde für eine Hotelbuchung ist. Damit hat das Portal selbst auch eine bedeutsame Werbewirkung für die eigene wirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten. Damit hat die Beklagte auch ein wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung des Verbrauchers, das Portal aufzusuchen. Die Beklagte hat aber kein wirtschaftliches Interesse, welches Hotel der Verbraucher aufsucht. Denn entscheidend ist nicht welches Hotel gebucht wird, sondern nur dass ein Hotel gebucht wird, weil die Beklagte durch die Buchung Geld verdient. Ihr ist es ebenso recht, dass ein schlecht bewertetes Hotel gebucht wird wie ein gut bewertetes Hotel. Schädlich wäre es nur, wenn die Kunden gar kein Hotel buchen würden. Aufgrund dieses Umstandes ist die Wiedergabe der Bewertungen für die Beklagte wirtschaftlich neutral. Sie möchte zwar den Bezug ihrer Leistung fördern – nämlich die Buchung von Hotels – jedoch nicht die Wahl für oder gegen ein bestimmtes Hotel. Es besteht kein objektiver Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Beklagten bezüglich ihrer Vermittlungstätigkeit und der Auswahl des Hotels aufgrund der eingestellten Bewertungen. Wenn es überhaupt ein Interesse an dem Inhalt des Portals gibt, so besteht dies dahingehend, dass möglichst viele Bewertungen für möglichst viele Hotels vorhanden sind, weil nur dann ein attraktives Portal vorliegt und die potentiellen Kunden anlockt.

38. Insoweit liegt der Fall anders als in der Entscheidung BGH GRUR 2003, 800, 801 -Schachcomputerkatalog, da dort der Vertreiber des Kataloges selbst exklusiv ein Schachprogramm vertrieb und insoweit unzweifelhaft ein wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung des Verbrauchers hatte. Hier fehlt es aber an der Verknüpfung, weil die Beklagte selbst nur Hotelleistungen vermittelt, nicht aber eigene Hotels betreibt. Eine wirtschaftliche Verknüpfung lässt sich aber auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Höhe der Vermittlungsgebühr von der Höhe der Hotelkosten abhängig ist. Zwar ergibt sich daraus, dass es der Beklagten günstig ist, wenn möglichst hochpreisige Hotelaufenthalte gebucht werden. Jedoch ergibt sich auch daraus keine Verknüpfung mit den Bewertungen. Denn zum einen dürfte im Rahmen der Bewertung Berücksichtigung finden, welcher Preiskategorie das Hotel zugehörig ist. Zum anderen gibt es insoweit keine eindeutige Verknüpfung. Grundsätzlich dürfte zunächst davon auszugehen sein, dass der Buchende ein bestimmtes Preisbudget hat, in dessen Rahmen er buchen möchte, so dass ein Ausweichen in höhere Preiskategorien ausscheidet. Selbst wenn dieses Budget aber nicht vorhanden sein sollte, führt eine negative Bewertung noch nicht unbedingt dazu, dass ein teureres Hotel gebucht würde. Denn auch in diesem Fall wird ein Vergleich mit anderen Hotels stattfinden und geschaut werden, ob der Einsatz höherer Geldmittel den besseren Eindruck eines teureren Hotels rechtfertigt.

39. Die Parteien sind aber Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da sie als Anbieter von Dienstleistungen im Hotelgewerbe in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Unerheblich ist, dass die Klägerin insoweit eigene Leistungen anbietet, während die Beklagte auf ihrem Online-Buchungsportal lediglich als Vermittlerin fremder Hotelangebote tätig wird. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt in den Fällen des Behinderungswettbewerbs im Rahmen der mitbewerberbezogenen Verhaltensnormen des § 4 Nr. 7 bis 10 UWG – mithin auch in Bezug auf § 4 Nr. 8 – schon dann vor, wenn die konkrete geschäftlich Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz (oder Bezug) des Handelnden zum Nachteil des Absatzes (oder Bezugs) eines andere Unternehmens zu fördern (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 2 UWG, Rdn. 102).

40. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Denn unzweifelhaft verfolgt die Beklagte das Ziel, das von ihr betriebene Online-Buchungsportal durch die damit verbundene Bewertungsplattform attraktiver zu machen und Nutzer mit diesem Service-Angebot zu Buchungen bei ihr zu veranlassen. Das Einstellen und Zugänglichmachen von Einzelbewertungen ist dabei notwendige Einzelmaßnahme in dieser Geschäftsstrategie. Unerheblich ist, dass die Beklagte Reiseleistungen nur vermittelt und Buchungen von Hoteldienstleistungen der Klägerin über das Portal der Beklagten letztlich der Klägerin selbst zugute kommen. Da die Klägerin ihre Hotelleistungen aber auch selbst anbietet, stehen die Parteien jedenfalls in Bezug auf die vor geschalteten Vermittlungsleistungen in Bezug auf die Hoteldienstleistungen der Klägerin im Wettbewerb, zumal davon auszugehen ist, dass die Klägerin bei einer Direktbuchung etwaige Vermittlungskosten erspart, zumindest aber ihre eigene potentielle Gewinnspanne größer ist. Jedenfalls diesbezüglich ist das Handeln der Beklagten objektiv geeignet, den Absatz zum Nachteil der Klägerin zu fördern. Unabhängig davon besteht aber auch insoweit ein Wettbewerbsverhältnis, als die Beklagte zahlreiche weitere Hotels anbietet, die mit dem der Klägerin im Wettbewerb stehen.

41. Selbst wenn danach hier ein geschäftliches Verhalten der Beklagten vorliegen sollte, scheitert der Anspruch jedenfalls daran, dass ihr Verhalten keine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 UWG darstellt. Insbesondere verwirklicht die Beklagte durch das Zugänglichen der im Klageantrag wiedergegebenen Inhalte auf ihrem Bewertungsportal nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 8 UWG. Danach handelt unlauter, wer über Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

42. Es kann vorliegend weiterhin zugunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt werden, dass die in Rede stehenden Äußerungen Tatsachenbehauptungen enthalten, die objektiv unwahr sind. Die Beklagte hat dies im vorliegenden Hauptsacheverfahren zum Zwecke der Rechtsverteidigung bestritten, so dass ansonsten darüber Beweis zu erheben gewesen wäre. Denn der geltend gemachte Anspruch scheitert jedenfalls an einem haftungsbegründenden Verhalten der Beklagten, insbesondere an einem tatbestandsmäßigen „Behaupten“ oder „Verbreiten“ der in Rede stehenden Äußerungen durch die Beklagte.

43. Eine nach dem Klageantrag zu untersagende „Behauptung“ der Beklagten kommt ersichtlich nicht in Betracht. Denn „behaupten“ heißt, eine eigene Tatsachenbehauptung aufstellen (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4, Rdn. 8.18). Dass es hier um eine eigene Behauptung der Beklagten geht, behauptet auch die Klägern nicht .

44. Aber auch ein „Verbreiten“ im Rechtssinne kann hier nicht angenommen werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es für ein „Verbreiten“ grundsätzlich genügen soll, eine fremde Tatsachenbehauptung weiter zu geben. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich die verbreitende Person die Inhalte auch zu eigen macht, es muss lediglich einem Dritten die Möglichkeit verschafft worden sein, von dem Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nehmen (vgl. Köhler/Bornkamm a. a. O.; BGH GRUR 1995, 427, 428 – Schwarze Liste).

45. Jedoch ist der Tatbestand des § 4 Nr. 8 UWG – und hier insbesondere das Tatbestandsmerkmal des „Verbreitens“ – im Lichte von Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 8. Juni 2000 (ABl. Nr. L 178 S. 1; nachfolgend „Richtlinie“) europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass im Anwendungsbereich der Richtlinie die Haftung von Diensteanbietern im Sinne von Art. 2 b) der Richtlinie für fremde Inhalte jedenfalls die Unterlassung zumutbarer Prüfungspflichten in Bezug auf diese Inhalte erfordert und insbesondere den Diensteanbieter nach nationalem Recht keine „allgemeine Verpflichtung“ treffen darf, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

46. Dieser Auslegung steht zunächst nicht entgegen, dass dafür nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 8 UWG kein ausreichender Spielraum zu sein scheint. Um dem Vorgaben des Europarechts gerecht zu werden, ist gegebenenfalls auch eine weite Auslegung nationaler Vorschriften geboten, da das Europarecht grundsätzlich Vorrang vor nationalem Recht hat (vgl. Auer, NJW 2007, 1106 m. w. N.). Als Grenze ist allenfalls eine Auslegung „contra legem“ anerkannt, die hier aber nicht erreicht wird. Denn der Begriff des „Verbreitens“ im Tatbestand des § 4 Nr. 8 UWG ist unbestimmt und grundsätzlich auslegungsfähig. Er lässt es zu, dass an seine Verwirklichung bestimmte Anforderungen gestellt werden. Der entsprechenden europarechtskonformen Auslegung steht hier auch nicht entgegen, dass das UWG selbst mehrfach in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben neu gefasst wurde. Denn jedenfalls die hier in Rede stehende Formulierung des § 4 Nr. 8 UWG entspricht weitgehend noch der individualschützenden Vorschrift des § 14 UWG a. F. (vgl. Köhler/Bornkamm a. a. O., § 4, Rdn. 8.1.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die aktuelle Formulierung („verbreiten“) jedenfalls keine europarechtlichen Vorgaben umsetzt, die der hier zugrunde gelegten Auslegung widersprechen würden.

47. Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinie durch spezielle Gesetze – zuletzt das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (TMG) – in nationales Rechts umgesetzt wurde. Denn die §§ 7 bis 10 TMG ersetzen nicht die bestehenden Haftungsnormen im nationalen Recht, sondern schränken lediglich für gewisse Fälle die nach allgemeinen Rechtsvorschriften eigentlich bestehende Verantwortlichkeit ein bzw. schließen diese aus (Spindler/Schuster/Hoffmann, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 7 TMG, Rdn. 27).

48. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist für den vorliegenden Sachverhalt auch eröffnet.

49. Die Leistungen im Rahmen des Bewertungsportals der Beklagten stellen „Telemedien“ im Sinne der Richtlinie dar, wie sie insbesondere in § 1 TMG definiert werden. So ist das Portal ein Online-Dienst, der Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten bzw. zur Datenabfrage – hier Hotelbewertungen – bereitstellt (vgl. Spindler/Schuster/Holznagel/Ricke, a. a. O., § 1 TMG, Rdn. 10).

50. Weiterhin ist die Beklagte als Verantwortlicher für die Internet-Bewertungsplattform Diensteanbieterin im Sinne von Art. 2 a) der Richtlinie bzw. § 2 S. 1 Nr. 1 TMG. Die entsprechende Definition des Diensteanbieters ist weit und erfasst jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Allein die Funktion des Anbieters, dem Kunden die Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, genügt zu dessen Einordnung als Diensteanbieter (vgl. Spindler/Schuster/Holznagel/Ricke, a. a. O. § 2 TMG, Rdn. 2). Die Beklagte ist dabei als „Hostprovider“ im Sinne von Art. 14 der Richtlinie bzw. § 10 TMG anzusehen.

51. Schließlich handelt es sich bei den Nutzerbewertungen auch um „Informationen“, die von der Beklagten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 7 Abs. 2 TMG „übermittelt oder gespeichert“ wurden. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um eigene Informationen im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG – für die eine Haftungsprivilegierung von vornherein nicht in Betracht kommt -, da sie weder von der Beklagten selbst stammen, noch ihr aus anderen Gründen zuzurechnen sind.

52. Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene, sondern auch solche Inhalte, die sich der Anbieter zu Eigen gemacht hat, Maßgeblich dafür ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (vgl. BGH GRUR 2010, 616 – marions-kochbuch.de). Allein die Kenntlichmachung eines fremden Inhalts als solchen schließt dessen Zurechnung zu dem Anbieter nicht zwingend aus. Umgekehrt genügt es nicht schon, dass die Inhalte eine gewisse Zeitspanne ohne eigene Kommentierung des Diensteanbieters bereit gehalten werden (vgl. Spindler/Schuster a. a. O., § 7 Rdn. 16). Denn bei Internetportalen ist in aller Regel ohne Weiteres erkennbar, dass die dort eingestellten Beiträge nicht vom Provider, sondern von einem Dritten stammen. Sofern der Provider diesbezüglich allerdings eine Kontrolle hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte übernimmt, die Beiträge in das eigene Angebot integriert und unter einem eigenen Kennzeichen veröffentlicht, erweckt er grundsätzlich den zurechenbaren Anschein, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen. Das gilt umso mehr, wenn der Provider sich die Inhalte – etwa durch die Beanspruchung von umfassenden Nutzungsrechten an den Inhalten – wirtschaftlich zurechnet und sich nicht lediglich auf eine Vermittlerrolle beschränkt (vgl. BGH a. a. O. Rz. 27f.). Im Speziellen gilt für die Zurechnung fremder Inhalte bei Meinungsforen, dass zumindest der Eindruck erweckt werden muss, der Fremdbeitrag gebe die Meinung des Forenbetreibers wieder (vgl. Nieland NJW 2010, 1494, 1496; OLG Hamburg MMR 2006, 744, 745 – heise.de). Der Provider muss sich mit der fremden Äußerung identifizieren, so dass sie als seine eigene erscheint (BGH NJW-RR 2009, 1413). Insbesondere lässt sich allein aus der Unterlassung einer Überprüfung der beanstandeten Information nicht auf ein Zu-Eigen-Machen schließen (KG MMR 2006, 392). Insgesamt kommt es dabei auf die Sichtweise eines „verständigen Internetnutzers“ an (vgl. BGH GRUR 2010, 616 -marions-kochbuch.de; OLG Hamburg MMR 2011, 49).

53. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

54. Das Betreiben einer Bewertungsplattform wie der vorliegenden stellt geradezu exemplarisch das Bereitstellen fremder Inhalte dar, die im Rahmen eines „Marktes der Meinungen“ die Beurteilung bestimmter Leistungen durch möglichst viele Nutzer enthalten und möglichst ungefiltert und „unzensiert“ einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen (vgl. insoweit: BGH NJW 1976, 1198, 1199 – Panorama; allerdings dort zur presserechtlichen Verbreiterhaftung). Die Beklagte betreibt diese Plattform, ohne selbst Bewertungen abzugeben oder in irgendeiner Weise Einfluss auf den Inhalt dieser Bewertungen zu nehmen. Aus objektiver Sicht stellen sich die Hotelbewertungen deshalb eindeutig als Bündelung von Bewertungen Dritter dar, die weder einzeln noch in der Zusammenfassung der Beklagten in irgendeiner Weise als deren Meinung zugeordnet werden könnte. Auch der Umstand, dass die Beklagte diese Inhalte „aufbereitet“, in dem sie die Nutzerinhalte auf ihrer Seite einstellt, kategorisiert und auswertet, lässt diese Inhalte nicht zu ihren eigenen werden. Denn die Kriterien für diese – rein technische – Bearbeitung sind rein objektiv und transparent. Sie folgen vorgegebenen festen Regeln, die keine inhaltlich Befassung oder Einflussnahme auf die Inhalte vorsehen. Die Beklagte macht sich die einzelnen Inhalte ferner nicht schon deshalb zu Eigen, weil sie wirtschaftlich von deren Sammlung und Zugänglichmachung profitiert. Anders als in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2010, 616 – marions-kochbuch.de) hat sich die Beklagte die Einzelinhalte als solche gerade nicht wirtschaftlich zu eigen gemacht und beansprucht insbesondere keine exklusiven Rechte an den Nutzerbewertungen, die also auch an anderer Stelle wiederholt werden könnten. Dass die Beklagte etwa für das Bewertungsportal insgesamt in wirtschaftlicher Hinsicht Datenbankrechte beanspruchen mag, führt für sich genommen nicht dazu, dass sie sich damit bereits die Einzelinhalte zu Eigen machen würde.

55. Es liegt weiterhin kein Zu-Eigen-Machen darin, dass die Beklagte eine automatische, teilweise auch manuelle Kontrolle im Hinblick auf unzulässige oder rechtswidrige Inhalte vornimmt. Denn die Beklagte will damit lediglich gewährleisten, dass die Grenzen zulässiger – d. h. objektiv rechtsmäßiger und von der Meinungsfreiheit gedeckten – Angaben in den Bewertungen nicht überschritten werden. Die Beklagte reagiert auf die Feststellung entsprechender Verstöße auch nicht mit einer inhaltlichen Einflussnahme auf die beanstandeten Beiträge. Vielmehr zieht die Prüfung gegebenenfalls das Nichteinstellen oder die Löschung der Bewertungen nach sich. Es wäre im Übrigen widersinnig, die Haftung des Diensteanbieters bereits auf solche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zu stützen. Denn das würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass er für diese Kontrollen bestraft würde und zur Vermeidung einer Zurechnung im Sinne des Zu-Eigen-Machens sogar besser von ihnen absehen würde. Entsprechend kann es in diesem Zusammenhang auch auf Art und Umfang der hier in Rede stehenden Rechtsmäßigkeitskontrollen nicht ankommen, insbesondere nicht darauf, ob lediglich eine automatische Kontrolle mittels „Software“ oder eine weitergehende manuelle Kontrolle durch Mitarbeiter der Beklagten erfolgt ist. Denn unstreitig erfolgt diese Kontrolle nur nach streng vorgegebenen Mustern in Bezug auf „Risikoaspekte“ und lässt die Bewertungen im Übrigen unberührt.

56. Ein Zu-Eigen-Machen ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte selbst Hoteldienstleistungen vermittelt und diese Vermittlungsleistungen eng mit ihrem Bewertungsportal verknüpft hat. Das wäre möglicherweise anders zu beurteilen, wenn die Beklagte als Vermittlerin nur ausgewählter Hotels oder als Hotelbetreiber eigener Hotels ein vergleichbares Bewertungsportal betreiben würde. Dann würde nämlich aus Sicht der Nutzer die Art der Bewertung der eigenen im Vergleich zu den fremden Hotels unmittelbar Einfluss auf die Position der Beklagten im Wettbewerb haben. Unabhängig davon, ob der Betreiber des Bewertungsportal eine solche Einflussnahme dann subjektiv tatsächlich beabsichtigen würde – oder altruistisch neben seinem Buchungsangebot eine Meinungsplattform schaffen wollte – müsste in einem solchen Fall aus objektiver Sichtweise regelmäßig davon ausgegangen werden, dass er sich -zumindest negative – Bewertungen fremder Hotels „zu eigen macht“ und folglich (jedenfalls) für deren inhaltliche Richtigkeit auch uneingeschränkt haftet.

57. So liegt der Fall hier aber nicht. Denn das Buchungsangebot der Beklagten bezieht sich auf zahlreiche – miteinander konkurrierende – Hotels. Es ist deshalb aus objektiver Sicht und auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände aus Sicht des verständigen Internetnutzers gerade nicht davon auszugehen, dass die Beklagte sich mit Einzelinhalten identifizieren oder überhaupt in irgendeiner Weise inhaltlich dazu Stellung beziehen will. Vielmehr kann der Beklagten bei der hier gegebenen Fallkonstellation sogar das Bestreben möglichst sachlicher – d. h.: inhaltlich zutreffender – Bewertungen unterstellt werden. Denn für das Geschäftsmodell der Beklagten kommt es in erster Linie darauf an, dass der Nutzer und potentielle Kunde der Beklagten auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Bewertungen vertrauen kann, wobei es aufgrund des breiten Angebots der Beklagten für sie letztlich unerheblich ist, welche Hotels im Ergebnis gut und welche schlecht bewertet werden. Auch die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, weshalb die Beklagte Vorteile aus tendenziösen oder grob unrichtigen Bewertungen über einzelne Hotels ziehen könnte.

58. Auf Grundlage der Einstufung der Einzelbewertung von „…“ als fremde Information scheidet eine Haftungsprivilegierung der Beklagten nach der Richtlinie nicht deshalb aus, weil eine Haftung im Rahmen des Wettbewerbsrecht in Rede steht. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist nicht auf Sachverhalte außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und des Wettbewerbs beschränkt.

59. Umgekehrt sieht die Richtlinie sogar zahlreiche ausdrückliche Regelungen im Bereich der „kommerziellen Kommunikation“ im Sinne von Art. 2f) vor und schließt diese erkennbar in den Geltungsbereich der Richtlinie mit ein. Das schließt es allerdings nicht aus, den Vorgaben des Wettbewerbsrechts dennoch an geeigneter Stelle, insbesondere im Rahmen der Prüfung zumutbarer Prüfungs- und Überwachungspflichten, in gebotenem Umfang Rechnung zu tragen.

60. Ist der Anwendungsbereich der Richtlinie demnach eröffnet, so muss § 4 Nr. 8 UWG hier dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass der Tatbestand nur erfüllt ist, wenn die Beklagte gebotene Prüfungspflichten missachtet hat. Im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung wandelt sich der Tatbestand des § 4 Nr. 8 UWG nämlich von einem reinen Handlungsdelikt („Verbreiten“) zu einem Unterlassungsdelikt, das den Unwert des Verhaltens allein an die Verletzung bestehender Verkehrssicherungspflichten anknüpft (vgl. entsprechend so – unausgesprochen – schon OLG Hamburg MMR 2011, 49, wo ebenfalls im Rahmen des Urheberrechts für den Tatbestand der „Vervielfältigung und Verbreitung“ auf die Verletzung von Prüfungspflichten abgestellt wird). Eine solche Pflichtverletzung kann jedenfalls in Bezug auf den Streitgegenstand, den die Klägerin zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat, nicht angenommen werden.

61. § 4 Nr. 8 UWG würde in der oben wiedergegebenen rein innerstaatlichen Auslegung des Tatbestandsmerkmals „verbreiten“ im Anwendungsbereich der Richtlinie gegen deren Art. 15 verstoßen. Denn die Richtlinie sieht dort ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten Anbietern von Diensten im Sinne der dortigen Art. 12, 13 und 14 keine „allgemeine Verpflichtung“ auferlegen dürfen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Es kann in diesem Zusammenhang (noch) offen bleiben, ob diese Vorschrift es überhaupt erlaubt, den Haftungsausschluss des Hostproviders für fremde rechtswidrige Inhalte an eine – wie auch immer ausgestaltete – Vorabprüfung dieser Inhalte zu knüpfen. Jedenfalls ist eine anlassunabhängige, generelle („proaktive“) Überwachungspflicht mit Art. 15 der Richtlinie unvereinbar. Eine Auslegung nationalen Rechts, die im Ergebnis dazu führen würde, eine solche Pflicht zu statuieren oder vorauszusetzen, ist deshalb richtlinienwidrig und damit unzulässig (vgl. Spindler/Schuster/Hoffmann a. a. O., § 7, Rdn. 30; a. A. wohl: LG Hamburg ZUM 2011, 936).

62. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten für ein „Verbreiten“ von Inhalten im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 1995, 427, 428 – Schwarze Liste) würde zwangsläufig bedeuten, dass die Beklagte die Bewertungen ihrer Nutzer als „fremde Inhalte“ in jedem Einzelfall auf ihre Richtigkeit hin prüfen müsste, bevor sie diese auf der Bewertungsplattform einstellt. Es stellt aber die extremsten Form einer proaktiven Überwachungspflicht dar, wenn dem Verantwortlichen uneingeschränkt die Gewähr für die Rechtsmäßigkeit bzw. Richtigkeit des von ihm „verbreiteten“ Inhalts abverlangt wird. Denn in diesem Fall könnte sich der Diensteanbieter nur durch eine umfassende Überwachung und Kontrolle der in den Bewertungen geäußerten Tatsachenbehauptung von seiner Haftung befreien.

63. Einer solchen Auslegung von § 4 Nr. 8 UWG steht nicht entgegen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die für „Hostprovider“ geltende Haftungsprivilegierung des § 10 TMG bzw. Art. 14 der Richtlinie auf Unterlassungsansprüche grundsätzlich keine Anwendung finden soll und statt dessen die allgemeinen Gesetze gelten (vgl. BGH GRUR 2004, 3102; Spindler/Schuster/Hoffmann a. a. O. § 7 TMG, Rdn. 33 und § 10 TMG, Rdn. 3 jeweils m. w. N.; a. A.: Hoeren MMR 2004, 648). Denn der Ausschluss der Haftungsprivilegierung für Unterlassungsansprüche bezieht sich erkennbar unmittelbar nur auf die spezielle Privilegierungsnorm des § 10 TMG bzw. Art. 14 der Richtlinie und soll damit insbesondere die Möglichkeit eröffnen, im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung eine weitergehende Verantwortung des Diensteanbieters „nach allgemeinen Gesetzen“ vorzusehen, als dies nach den genannten Vorschriften zulässig wäre. Das ist auch überzeugend, weil nach diesen Vorschriften den Diensteanbieter keinerlei Verpflichtung trifft, vorab irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen, um das Einstellen rechtwidriger fremder Inhalte zu verhindern. Zu Recht hat der Bundesgerichtshof diese Privilegierung für Unterlassungspflichten als zu weit gehend und von der Richtlinie auch nicht zwingend gefordert angesehen. Andererseits ist nicht davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof damit auch die Anwendung der allgemeinen privilegierenden Vorgaben gemäß § 7 Abs. 2 TMG bzw. Art. 15 der Richtlinie für die Unterlassungsansprüche gegen Diensteanbieter ausschließen wollte (vgl. so aber: Spindler/Schuster/Hoffmann a. a. O., vor § 7ff. Rdn. 7 und § 10, Rdn. 3, wonach „die Regelungen des TMG“ bzw. „Abschnitt 2 des TMG“ nicht anwendbar sein sollen). Dagegen spricht auch, dass der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung zur Prüfung von Unterlassungsansprüchen gegen Diensteanbieter („Hostbetreiber“) wegen fremder rechtwidriger Inhalte ausdrücklich auch Art. 15 der Richtlinie und § 7 Abs. 1 und 2 TMG herangezogen hat und daraus herleitet, dass der Haftung des Dienstebetreibers jedenfalls nicht die Verletzung allgemeiner Vorabprüfungspflichten zugrunde gelegt werden kann (vgl. BGH GRUR 2011, 152 – Kinderhochstühle im Internet; GRUR 2011, 1038 – Stiftparfum).

64. Ist der Anspruch in dem geltend gemachten Umfang unbegründet, kommt auch eine eingeschränkte Verurteilung – als Minus des eigentlichen Klageziels – vorliegend nicht in Betracht. Das beruht sowohl aus formalen, wie auch aus inhaltlichen Gründen.

65. Formal kann das Klageziel der Klägerin nach Maßgabe von § 308 Abs. 1 ZPO hier nicht von Amts wegen beschränkt werden, da die Klägerin sich auf einen etwa beschränkten Inhalt nicht berufen hat. Insbesondere wäre eine einschränkenden Verurteilung dahingehend, dass damit etwa gebotene Prüfungspflichten erstmals durch das Gericht konkretisiert würden, unzulässig (vgl. KG NJW-RR 2011, 1543; Unger-Sternberg, GRUR 2011, 486, 489; BGH GRUR 2008, 1121, Rdn. 25 – Freundschaftswerbung im Internet).

66. Aber ohnehin sieht die Kammer durch die Beklagte auch keine zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt, so dass die Klage in beschränktem Umfang auch inhaltlich keinen Erfolg hätte.

67. Zur Bestimmung gebotener Prüfungs- und Überwachungspflichten ist – auch für kommerzielle Bewertungsplattformen der vorliegenden Art – auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückzugreifen, wonach Diensteanbietern jedenfalls keine Anforderungen auferlegt werden dürfen, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH GRUR 2011, 152 – Kinderhochstühle im Internet; Danckwerts GRUR-Prax 2011, 260).

68. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass das vorliegende „Geschäftsmodell“ der Beklagten grundsätzlich von der Rechtsordnung gebilligt wird. Dafür kann unterstellt werden, dass Unternehmensgegenstand der Beklagten ein kombiniertes Bewertungs- und Buchungsportal ist, und ihr Angebot in einer Gesamtschau auf Gewinnerzielung durch Buchung von Reiseangeboten ausgerichtet ist. Insofern kann der Beklagten als Wirtschaftsunternehmen in Bezug auf die Bewertungsplattform als solche auch kein Altruismus oder rein kommunikative Absichten zugebilligt werden. Das gilt unabhängig davon, dass die Bewertungsplattform ursprünglich als nichtkommerzielles Angebot gegründet worden sein mag.

69. Allerdings sind kommerzielle Bewertungsportale in Kombination mit dem Verkauf oder der Vermittlung von Waren oder Dienstleistungen im Internet mittlerweile üblich, sehr verbreitet und nach Einschätzung der Kammer auch allgemein als sinnvolles Mittel der Entscheidungsfindung von internetkundigen Verbrauchern anerkannt. Die entsprechenden Informationen (Bewertungen) werden von zahlreichen Internetnutzern in die Foren eingestellt und umgekehrt auch nachgefragt, was die große – und steigende – Beliebtheit der entsprechenden Angebote erklärt. Es ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der aktiven Internetnutzer Angebote wie das vorliegende grundsätzlich billigt und entsprechend für eigene Zwecke nutzt. Weiterhin muss unterstellt werden, dass nur das gewerbliche Betreiben einer Bewertungsplattform den Anreiz und die finanzielle Möglichkeit zu dessen professioneller Gestaltung schafft. Dies wird regelmäßig dadurch erreicht, dass Bewertungsforum und Kauf- oder Buchungsmöglichkeiten miteinander verknüpft sind. Die Auffassung, dass auch private altruistische Diensteanbieter eine Bewertungsplattform in der Große und Aussagekraft wie die der Beklagten aufbauen und betreiben kann, erscheint unrealistisch. Denn Aufbau und Pflege einer solchen Plattform erfordert einen erheblichen wirtschaftlichen Aufwand, der im Regelfall nur durch ein kommerzielles Betreiben – neben einer anderen, auf Gewinnerzielung ausgerichteten geschäftlichen Tätigkeit – verfügbar sein kann. Die bestehenden Gefahren eines solchen Geschäftsmodells „Bewertungsplattform“ für etwa unrichtig bewertete Anbieter stellen die Billigung eines solchen Geschäftsmodells nicht in Frage, sondern hat lediglich Einfluss auf „zumutbare Prüfungspflichten“ die den Betreiber dabei treffen. Dabei darf nicht verkannt werden, dass die schnelle unkomplizierte Bewertungsmöglichkeit der Nutzer ohne größere Registrierungsanforderungen eine hohe Flexibilität und letztlich auch ein hohes Bewertungsaufkommen gewährleisten dürfte, das dem Bewertungssystem insgesamt zugute kommt. Müsste die Beklagte eine Gewähr für die Richtigkeit jeder Bewertung übernehmen, würde sie zum einen konsequenterweise – um das innere Gefüge und die Aussagekraft der Bewertungen aufrecht zu erhalten – auch besonders gute Bewertungen auf ihre Richtigkeit überprüfen. Schließlich würden im Ergebnis von einer solchen Prüfungspflicht auch solche Anbieter mit schlechten Bewertungen profitieren, die tatsächlich objektiv schlechte Leistungen anbieten. Nicht zuletzt kommt ein Bewertungsforum der hier vorliegenden Art auch den Anbietern zugute. Denn es ermöglicht ihnen, sich durch entsprechende Bewertungen von anderen Anbietern abzuheben und die eigene Attraktivität zu erhöhen, wobei Maßstab für die Bewertungen allein die Kundenzufriedenheit ist. Sofern und soweit den Bewertungen zutreffende Tatsachen zugrunde liegen und auch die Meinungsäußerungen sachlich nachvollziehbar sind, kann kein Anbieter redlicherweise Einwände gegen diese Form der Beurteilung haben. Denn diese öffentliche Überprüfung des jeweiligen Angebots trägt geradezu exemplarisch dem Leistungswettbewerb Rechnung und schafft eine hohe Transparenz des Marktes. Vor diesem Hintergrund sind Maßnahmen zu beurteilen, die etwaigen Missbrauch des Geschäftsmodells verhindern würden.

70. Zumutbar sind unter Berücksichtigung auch der Interessen der Klägerin im Ergebnis nur Maßnahmen solcher Art, wie sie die Beklagte tatsächlich bereits ergriffen hat. Alle weiteren Überwachungs- oder Prüfungsmaßnahmen würden ihr Geschäftsmodell nämlich in seinem Bestand gefährden. Die dadurch für die Klägerin erwachsenen Nachteile sind nicht so gravierend, dass sie in einer Gesamtabwägung nicht hingenommen werden könnten.

71. Unzumutbar, zumal rechtlich sogar unzulässig, ist in jedem Fall – wie oben bereits dargelegt – eine allgemeine Vorabprüfung der Bewertungen. Insofern bedarf es deshalb auch keiner weiteren Interessenabwägung. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, noch ist sonst etwas dafür ersichtlich, dass es außer der Einzelüberprüfung jeder Bewertung überhaupt Maßnahmen gibt, die geeignet gewesen wären, etwa unrichtige negative Bewertungen wie die vorliegende früher zu erkennen und zu löschen. Das Prüfungssystem der Beklagten erscheint bereits sehr ausgefeilt und ermöglicht es ihr, nach formalen Kriterien unzulässige und rechtswidrige Inhalte weitgehend herauszufiltern und deren Veröffentlichung auf der Bewertungsplattform zu verhindern. Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass sie das Prüfungssystem selbst fortlaufend bearbeitet, zumal sie selbst ein Interesse daran hat, möglichst nur zulässige und wahrheitsgemäße Bewertungen auf ihrer Plattform einzustellen.

72. Angesichts der Alternativlosigkeit des bestehenden Prüfungssystems des Beklagten für den Fortbestand ihres Geschäftsmodells erscheinen die Nachteile, die durch unrichtige Bewertungen eintreten können, hinnehmbar. Nach Einschätzung der Kammer können kundige Nutzer individuelle Beurteilungen meist richtig einschätzen und insbesondere „Ausreißer“ erkennen. Jedenfalls reduziert sich das Gewicht etwa unrichtiger Bewertungen mit der Anzahl der Bewertungen, die gerade bei einem professionell geführten Portal wesentlich größer ist, als bei rein kommunikativen Foren. Weiterhin reagiert die Beklagte umgehend auf Beschwerden und nimmt die entsprechenden Bewertungen nach einer Plausibilitätskontrolle sofort aus dem Netz. Im vorliegenden Fall waren die angegriffenen Inhalte nur wenige Tage abrufbar. Dass der Hotelbetreiber zum Ausschluss solcher Bewertungen gegebenenfalls selbst die auf dem Portal der Beklagten über sein Hotel eingestellten Inhalte überwachen muss, ist hinzunehmen. Dabei dürfte ohnehin unterstellt werden, dass die Hotelbetreiber die entsprechenden Bewertungen auch sonst wahrnehmen und sich daran orientieren werden.

73. Schließlich würde selbst die Annahme, dass die Beklagte die Nutzer vor dem Einstellen ihrer Bewertung auf ihrem Portal grundsätzlich hätte registrieren müssen und eine Bewertung hätte davon abhängig gemacht werden müssen, dass der Nutzer das bewertete Hotel tatsächlich gebucht hat, dem Klageziel der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Denn nach Auffassung der Kammer müsste für die Haftung der Beklagten jedenfalls auch eine kausale Verknüpfung zwischen der Zugänglichmachung der unwahren Tatsachenbehauptung und der Verletzung gebotener Überwachungspflichten bestehen. Insbesondere würde die Beklagten gegenüber der Klägerin nur dann für eine „Verbreitung“ unwahrer Tatsachenbehauptungen durch fremde Nutzerbewertungen haften, wenn sich diese durch zumutbare – aber unterbliebene – Prüfungs- oder Überwachungsmaßnahmen hätte verhindern lassen. Sähe man dies anders, würde es konsequenterweise auf die Wahrheit der verbreiteten Tatsachenbehauptungen gar nicht ankommen und grundsätzlich jede Zugänglichmachung von Bewertungen untersagt werden können, sofern die Beklagte nur – abstrakt – zumutbare Prüfungspflichten verletzt hätte. Einen Unterlassungsanspruch dieser Reichweite hat zutreffend bereits das Oberlandesgericht Hamburg verneint (vgl. OLG Hamburg 5 U 51/11 Anlage B 22 zum Schriftsatz vom 7. Februar 2012, Bl. 146 d. A.).

74. Für eine kausale Verknüpfung zwischen der Äußerung von „…“ und etwa unterbliebenen kausalen Prüfung- oder Überwachungspflichten besteht hier selbst dann kein Anhaltspunkt, wenn man daran auch nur geringe Anforderungen stellen würde. Denn soweit hier überhaupt weitere zumutbaren Maßnahmen in Rede stehen, hätten jedenfalls auch diese die streitgegenständliche Bewertung nicht verhindert. So hat die Nutzerin „…“ tatsächlich in dem von ihr bewerteten Hotel gewohnt. Außerdem kannte die Klägerin die Nutzerin „…“, hat sie jedenfalls mit einem Übernachtungsvorgang bei ihr in Verbindung gebracht, so dass sich die grundsätzliche Anonymität der Bewertung vorliegend jedenfalls nicht ausgewirkt hat. Abgesehen davon steht dem Erfordernis einer Registrierung vor Abgabe von Bewertungen zumindest im Ansatz § 13 Abs. 6 TMG entgegen, wonach der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien grundsätzlich anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

75. Nach alledem kommt – erst recht – keine Haftung der Beklagten als Portalbetreiberin nach allgemeinem Zivilrecht gemäß § 1004, 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Denn außerhalb des Wettbewerbsrechts wären jedenfalls keine höheren Anforderungen an den Diensteanbieter zu stellen. Insbesondere wäre zur Begründung einer Haftung für die Zurechnung fremder Inhalte im Sinne eines Zu eigen Machens und bei der Zumutbarkeit von Prüfungspflichten jeweils höhere Anforderungen zu stellen (vgl. für die Haftung eines Forenbetreibers nach allgemeinem Zivilrecht zuletzt: BGH NJW 2012, 148).

76. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 ZPO.

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