Störung der Nachtruhe durch lärmintensives Nachtleben im Zielgebiet

AG Kleve: Störung der Nachtruhe durch lärmintensives Nachtleben im Zielgebiet

Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Hotelaufenthalt gebucht. Durch nächtliche Ruhestörungen fühlte sich der Kläger in seinem Urlaubsgenuss eingeschränkt. Gleiches bringt er aufgrund von Kakerlaken im Zimmer und unzureichender Verpflegung vor. Daher verlangt er Minderung des Reisepreises.

Das Gericht wies diese Klage ab. Das Hotel war, wie im Prospekt beschrieben, im Zentrum einer auf das Nachtleben fokussierten Gegend gelegen. Eine ungestörte Nachtruhe sei daher nicht zu erwarten. Die anderen Mängel habe der Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Daher liege kein Reisemangel und kein Minderungsanspruch vor.

AG Kleve 3 C 197/98 (Aktenzeichen)
AG Kleve: AG Kleve, Urt. vom 11.05.1998
Rechtsweg: AG Kleve, Urt. v. 11.05.1998, Az: 3 C 197/98
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Amtsgericht Kleve

1. Urteil vom 11. Mai 1998

Aktenzeichen 3 C 197/98

Leitsätze:

2. Wer einen Hotelaufenthalt in einer für das Nachtleben gerühmten Umgebung bucht, kann entsprechende Beeinträchtigungen der Nachtruhe nicht als Mängel geltend machen.

Bei Urlaub in einem südlichen Land ist geringes Auftreten von Kakerlaken als Reiseunannehmlichkeit hinzunehmen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten einen Hotelaufenthalt auf Gran Canaria gebucht. Durch nächtliche Ruhestörungen fühlte sich der Kläger in seinem Urlaubsgenuss eingeschränkt. Gleiches bringt er aufgrund von Kakerlaken im Zimmer und unzureichender Verpflegung vor. Daher verlangt er Minderung des Reisepreises.

Das Gericht wies diese Klage ab. Die Beklagte hatte im Prospekt zum gebuchten Hotel geschrieben, dass dieses im Zentrum einer auf das Nachtleben fokussierten Gegend gelegen sei. Eine ungestörte Nachtruhe habe der Kläger daher nicht erwarten können. Das Auftreten von 10 bis 20 Kakerlaken täglich sei beim Urlaub in einem südlichen Land als Reiseunannehmlichkeit hinzunehmen. Inwiefern das angebotene Abendbuffet mangelhaft sei, habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere habe der Reiseveranstalter keine bestimmte Art oder Güte des Buffets geschuldet, weshalb eine Rotation von nur 3-4 Salaten über drei Wochen ausreichend sei. Daher liege kein Reisemangel und kein Minderungsanspruch vor.

Tenor

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

6. Die zulässige Klage ist unbegründet.

7. Der Kläger hat keine Minderungsansprüche gem. §§ 651 d Abs. 1; 472 BGB gegen die Beklagte.

8. Die Reiseleistung der Beklagten war nicht deswegen fehlerhaft, weil es sehr lebhaft und unruhig in der Anlage war und die Nachtruhe des Klägers und seiner Ehefrau dadurch gestört wurde. Der Kläger ist in das Zielgebiet Playa del Ingles auf Gran Canaria gereist. In der Beschreibung dieses Zielgebiets im Reisekatalog teilt die Beklagte mit, daß das Nachtleben dort groß geschrieben werde. Wer gerne bis in die frühen Morgenstunden tanzt, trinkt und feiert, ist hier an der richtigen Urlaubsadresse. Der Hotelbeschreibung war weiter zu entnehmen, daß das Hotel direkt im Zentrum von Playa del Ingles liegt. Ihr war weiter zu entnehmen, daß die Anlage über 300 Wohneinheiten verfügt. Die Beklagte wies auf eine abwechslungsreiche Unterhaltung im Zentrum hin.

9. Bei dieser Beschreibung mußte ein vernünftiger Reisender erkennen, daß die Anlage für Ruhe suchende Urlauber ungeeignet ist. Es war zu erwarten, daß es durch andere feiernde Gäste zu Störungen kommen würde. Lärmbeeinträchtigungen bis 24.00 Uhr, z.B. durch Musik, begründeten keinen Fehler der Reiseleistung der Beklagten. Im Gegenteil würde ein solches Verbot einen Fehler der Reiseleistung für die betroffenen Reisegäste begründen. Darüber hinaus war zu erwarten, daß es nachts zu Störungen heimkehrender Gäste kommen konnte. Diejenigen Reisegäste, die die Anlage gebucht haben, um selbst ausgelassen feiern zu können, würde dies nicht stören. Für Ruhe suchende Urlauber war die Anlage jedoch, wie dem Reisekatalog zu entnehmen war, ungeeignet.

10. Einen Fehler der Reiseleistung des Beklagten aufgrund des Auftretens von Kakerlaken in der Hotelanlage hat der Kläger nicht hinreichend konkret dargetan. Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist stets zu fragen, ob es sich hierbei bereits um einen Fehler der Reiseleistung handelt oder ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit vorliegt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist. Das Auftreten von Kakerlaken ist gerade in südlichen Ländern regelmäßig nicht zu vermeiden. Ein Fehler der Reiseleistung liegt nur dann vor, wenn diese Tiere gehäuft auftreten. 10 bis 20 Kakerlaken täglich muß der Reisende dagegen als bloße Reiseunannehmlichkeit entschädigungslos hinnehmen. Ob das Maß des demnach entschädigungslos Hinzunehmenden vorliegend überschritten wurde, hat der Kläger nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Denn er beschreibt nicht genau, wieviele Kakerlaken sich genau jeden Tag in seinem Zimmer befunden haben.

11. Einen Fehler der Reiseleistung der Beklagten aufgrund einer unzureichenden Verpflegung hat der Kläger ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte hat in ihrem Reisekatalog abends ein Buffet versprochen. Eine bestimmte Ausstattung und Qualität des Buffets hat die Beklagte dagegen nicht versprochen. Aus diesem Grund begründet es keinen Fehler der Reiseleistung der Beklagten, wenn diese in den drei Urlaubswochen lediglich 3-4 verschiedene Salate anbietet. Auch der Sachvortrag, am Buffet sei nie etwas nachgelegt worden, so daß sich lange Schlangen bildeten und der Kläger mit dem Vorlieb nehmen mußte, was noch übrig war, läßt einen Fehler der Reiseleistung nicht erkennen. Der Kläger legt nicht dar, welche Speisen letztlich für ihn noch zur Verfügung standen. Wie gesagt, hatte die Beklagte eine bestimmte Ausstattung des Buffets nicht versprochen. Ob dasjenige, was letztlich für den Kläger noch zur Verfügung stand, noch ausreichend war, um als ordnungsgemäße Verpflegung gelten zu können, konnte das Gericht aufgrund der Beschreibung des Klägers nicht nachvollziehen.

12. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1; 708 Nr. 11; 713 ZPO.

13. Streitwert: 690,– DM

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