Reisemängel bei Fehlen einer Disco und einem zu kleinen Doppelzimmer
OLG Düsseldorf: Reisemängel bei Fehlen einer Disco und einem zu kleinen Doppelzimmer
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Pauschalreise gebucht, die jedoch seiner Meinung nach mehrere Mängel aufwies. So empfand er sein gebuchtes Doppelzimmer, das im Reisekatalog als „geräumig“ bezeichnet wurde als zu klein. Eine im Katalog versprochene Diskothek fehlte außerdem ganz. Aufgrund dieser Mängel i. S. d. § 651 d Abs. 1 BGB fordert der Kläger von der Beklagten eine Reisepreisminderung und eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hält die Klage zum überwiegenden Teil für unbegründet. Dies liegt vor allem daran, dass der Kläger die streitgegenständlichen Mängel am Urlaubsort bei der Beklagten nicht angezeigt hatte. Die Beschreibung des gebuchten Zimmers („geräumig“) definiere außerdem keine genaue Eigenschaft des Raumes, weil das Raumempfinden subjektiv sei. Nur das Fehlen der Diskothek auf der Hotelanlage berechtige den Kläger zu einer Reisepreisminderung von 5 %, obwohl er auch diesen Mangel nicht angezeigt hatte.
OLG Düsseldorf | 18 U 97/03 (Aktenzeichen) |
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OLG Düsseldorf: | OLG Düsseldorf, Urt. vom 10.12.2003 |
Rechtsweg: | OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.12.2003, Az: 18 U 97/03 |
LG Duisburg, Urt. v. 03.04.2003, Az: 4 O 588/02 | |
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Leitsatz:
2. Das Fehlens einer im Reiseprospekt zugesicherten Diskothek auf der Hotelanlage berechtigt zu einer Reisepreisminderung von 5 %, auch wenn keine Mängelanzeige gestellt wird.
Das Bewerben eines Hotelzimmers mit Prädikaten wie „geräumig“ sagt nichts über die tatsächliche Grundfläche des Zimmers aus, da die Größe eines Zimmers immer subjektiv wahrgenommen wird.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Pauschalreise gebucht, die jedoch seiner Meinung nach mehrere Mängel enthielt. So empfand er sein gebuchtes Doppelzimmer, das im Reisekatalog als „geräumig“ beschrieben wurde als zu klein. Eine im Katalog ebenfalls versprochene Diskothek fehlte ganz und der Strand sei des Weitern verdreckt gewesen.
Aufgrund dieser Mängel i. S. d. § 651 d Abs. 1 BGB fordert der Kläger eine Reisepreisminderung und eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit von der Beklagten.
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hält die Klage zum überwiegenden Teil für unbegründet. Dies liegt vor allem daran, dass der Kläger die streitgegenständlichen Mängel am Urlaubsort bei der Beklagten nicht angezeigt hatte und ihr so keine Möglichkeit gegeben hat, diese zu beheben. Auch vor Gericht versäumte es der Kläger sie Mängel substanziell zu belegen.
Das Gericht führt außerdem aus, dass die Beschreibung des gebuchten Zimmers („geräumig“) im Prinzip keine genaue Eigenschaft des Raumes definiere, weil das Raumempfinden subjektiv sei. Deshalb stehe dem Kläger in Bezug auf das als zu klein empfundene Zimmer kein Minderungsanspruch zu.
Leidglich das Fehlen einer Diskothek auf der Hotelanlage berechtige den Kläger zu einer Reisepreisminderung von 5 %, obwohl er auch diesen Mangel nicht angezeigt hatte. Der Beklagten wäre es ohnehin nicht möglich gewesen in der Zeit der Anwesenheit des Klägers eine Diskothek einzurichten, deshalb sei der Minderungsanspruch hier auch ohne Mängelanzeige gültig.
Tenor:
4. Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. April 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Duisburg (4 O 588/02) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 182,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2002 zu zahlen
Zug um Zug gegen Rückgabe des Verrechnungsschecks der Beklagten vom 9. Oktober 2002, ausgestellt auf einen Betrag in Höhe von 385,00 €.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 97 % und die Beklagte zu 3 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
5. Die zulässige Berufung des Klägers hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
6. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises aus der Garantiezusage zu.
7. Die Garantiezusage der Beklagten ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahin zu verstehen, dass die Beklagte hierdurch ihre Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften der Pauschalreise erweitert hat.
8. Nach dem Wortlaut der Garantiezusage will die Beklagte über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Reisevertragsrechts hinaus ihren Kunden für ihre Katalogbeschreibungen einstehen. Aus dem nachfolgenden Satz, wonach der Kunde der Reiseleitung die Abweichung von der Katalogbeschreibung mitteilen muss, um der Beklagten Gelegenheit zur Abhilfe zu geben, folgt indessen, dass diese Garantiezusage sich nach ihrem Sinn und Zweck nicht schlechthin auf alle Angaben im Katalog, sondern nur auf Tatsachenangaben in der Katalogbeschreibung beziehen soll. Da tatsächliche Angaben im Katalog zugleich auch zugesicherte Eigenschaften der Reise darstellen, erweitert die Garantiezusage mithin die Haftung der Beklagten für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
9. Mit der Angabe im Katalog, die Doppelzimmer seien geräumig, hat die Beklagte indessen keine Eigenschaft des Zimmers zugesichert, so dass bereits aus diesem Grund eine Haftung der Beklagten aus der Garantiezusage nicht in Betracht kommt.
10. Im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dahin entschieden, dass mit der Angabe, das Zimmer sei geräumig, keine bestimmte Mindestgröße des Zimmers zugesichert wird. Ob ein Zimmer von seinem Bewohner als „eng“, „normal groß“ oder „geräumig“ eingestuft wird, ist primär eine Frage seines persönlichen Raumempfindens. Mithin handelt es sich bei dieser Angabe um ein Werturteil über die Doppelzimmer, auf die sich die Garantiezusage – wie dargelegt – nicht erstreckt.
11. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, dass ein Doppelzimmer mindestens 12 qm groß sein müsse. Um dem Merkmal eines Doppelzimmers zu entsprechen, muss das Zimmer Platz für ein Doppelbett und die sonstige notwendige Möblierung (wie z.B. einen Kleiderschrank) bieten. Schließlich muss ausreichend Platz verbleiben, um die Möbel funktionsgerecht nutzen zu können. Hierbei ist der Platzbedarf auch von der Art der Möblierung abhängig, Denn ein Kleiderschrank mit Schiebetüren benötigt zum Beispiel weniger Platz als ein Kleiderschrank mit Türen.
12. Mithin wird entgegen der Auffassung des Klägers durch die Angabe im Katalog, es handele sich um ein Doppelzimmer, keine Mindestgröße des Raumes von 12 qm zugesichert. Demgemäß liegt in der Angabe der Beklagten, das Doppelzimmer sei geräumig, entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht die Zusicherung, das Doppelzimmer sei jedenfalls größer als eine mit der Angabe „Doppelzimmer“ bereits zugesicherte Mindestgröße.
13. Aber selbst wenn man diese Auffassung des Senats nicht teilt, hat die Beklagte mit der Angabe im Katalog, das Doppelzimmer sei geräumig, dem Kläger letztendlich keine falsche Vorstellung über die räumlichen Verhältnisse vermittelt, die er vor Ort vorfinden wird, wenn in diesem Doppelzimmer zwecks maximal möglicher Belegung noch zwei weitere Zustellbetten aufgestellt werden. Zutreffend hat das Landgericht dahin entschieden, dass das auf der Katalogseite abgebildete Foto eines so ausgestatteten Doppelzimmers eindeutig zu erkennen gibt, wie sich die räumlichen Verhältnisse bei dieser zusätzlichen Möblierung darstellen.
14. II. Dem Kläger steht jedoch gemäß § 651 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises zu, weil der Reise eine zugesicherte Eigenschaft fehlte. Denn entgegen der Angabe im Prospekt hatte die gebuchte Hotelanlage keine Diskothek.
15. Dieser Reisemangel rechtfertigt eine Reisepreisminderung von 5 %, was einem Betrag von 182,70 € entspricht.
16. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger diesen Reisemangel nicht gegenüber dem Reiseleiter der Beklagten angezeigt hat. Denn selbst wenn er diesen Reisemangel angezeigt hätte, hätte der Reiseleiter es tatsächlich nicht bewerkstelligen können, noch während des Aufenthalts des Klägers in der Hotelanlage eine Diskothek einzurichten. Dass eine anderweitige Abhilfemöglichkeit bestanden hätte, hat die Beklagte nicht dargetan.
17. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch unerheblich, ob der Kläger oder seine Familienangehörigen die Diskothek aufgesucht hätten, wenn sie in der Hotelanlage vorhanden gewesen wäre. Denn anders als bei Fehlern einer Reise gewährt das Gesetz dem Reisenden beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften auch dann einen Anspruch auf Reisepreisminderung, wenn das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft seine Reise tatsächlich nicht beeinträchtigt hat.
18. III. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Reisepreisminderung stehen dem Kläger nicht zu.
19. Die erstinstanzlich erhobene Mängelrügen des felsigen Meeresgrundes im unmittelbaren Anschluss zum Strand und der vom Balkon aus sichtbaren Planierungsarbeiten in der Umgebung der Hotelanlage hat der Kläger zweitinstanzlich nicht wiederholt, so dass diese angeblichen Reisemängel nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.
20. Hinsichtlich der übrigen vom Kläger geltend gemachten Reisemängel – Teilnahme an den Unterhaltungsabenden gegen Entgelt, fehlende beziehungsweise defekte Sonnenschirme, Verschmutzungen des Strandes und fehlende Nutzungsmöglichkeit der Internetecke – sind Minderungsansprüche jedenfalls gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger nicht substantiiert dargetan hat, wann und wo er diese Reisemängel gegenüber der örtlichen Reiseleitung angezeigt hat, wie das Landgericht bereits in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat. Da der Kläger hinsichtlich der Anzeige dieser Mängel auch im Berufungsrechtszug seinen Sachvortrag nicht weiter konkretisiert hat, kann daher im vollen Umfang auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
21. Der Einwand des Klägers, die Beklagte hätte bei entsprechender Anzeige auch diesen Mängeln ohnehin nicht abhelfen können, verfängt nicht, weil gerade nicht fest steht, dass eine Mängelbeseitigung objektiv nicht möglich gewesen wäre. Durch Intervention gegenüber der Hotelleitung hätte die Beklagte erreichen können, dass die Internetecke den Gästen zugänglich gemacht wird und neue Sonnenschirme aufgestellt werden. Die Beklagte hätte den Kläger von der Zahlungspflicht für die Teilnahme an den Unterhaltungsabenden freistellen können. Schließlich hätte die Beklagte auch veranlassen können, dass der Müll am Strand eingesammelt wird.
22. III. Da dem Kläger gegenüber der Beklagten wegen Reisemängeln lediglich ein Minderungsanspruch in Höhe von 5 % des Reisepreises zusteht, war seine Pauschalreise nicht im Sinne des § 651 f Abs. 2 BGB erheblich beeinträchtigt. Mithin steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs nicht zu.
23. IV. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
24. V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
25. Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.174,00 €
26. Beschwer des Klägers: 5.991,30 €
27. Beschwer der Beklagten: 182,70 €
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