Schadensersatz für Rollstuhl

OLG Celle: Schadensersatz für Rollstuhl

Nachdem eine Airline seinen Rollstuhl stark beschädigt hatte und nur für einen Teil der Reparaturkosten aufkam, verlangt ein Reisender von dem Unternehmen eine Schadensersatzzahlung.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Streitsache an den Bundesgerichtshof weitergeleitet. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Haftungshöchstgrenzen für Reisegepäck auch auf Gehhilfen von körperlich behinderten Reisenden anzuwenden sind.

OLG Celle 11 U 171/15 (Aktenzeichen)
OLG Celle: OLG Celle, Urt. vom 15.03.2016
Rechtsweg: OLG Celle, Urt. v. 15.03.2016, Az: 11 U 171/15
LG Hannover, Az: 1 O 54/14
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Oberlandesgericht Celle

1. Urteil vom 15. März 2016

Aktenzeichen 11 U 171/15

Leitsatz:

2. Eine Haftungsbegrenzung für Schäden entfällt gemäß  Art. 22 Abs. 2 MÜ , wenn die Fluggesellschaft oder ihre Leute leichtfertig handeln.

Zusammenfassung:

3. Ein Urlauber buchte bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise. Der Reisende leidet an einer schweren Gehbehinderung und kann sich nicht ohne einen speziell angefertigten Rollstuhl fortbewegen. Aus diesem Grund gab er den Rollstuhl bei seiner Airline als Sperrgepäck auf. Im Urlaubsland angekommen musste er feststellen, dass der Stuhl im Zuge des Transports stark beschädigt wurde und nicht mehr nutzbar war.

Nachdem die Luftfahrtgesellschaft sich dazu bereit erklärt hatte den Rollstuhl kurzfristig zu reparieren und einen Teil der zukünftigen Wartungskosten zu übernehmen, klagt der Fluggast nun auf Schadensersatz. Er ist der Ansicht, die Airline müsse sämtliche entstandene Kosten ersetzen. Das Unternehmen weigert sich der Zahlung. Gemäß Art. 10 der Verordnung 1107/2006 entspreche die gezahlte Summe der Haftungshöchstgrenze für beschädigtes Gepäck.

Das Oberlandesgericht hat die Streitsache an den Bundesgerichtshof verwiesen. Im Wesentlichen geht es hierbei um die Frage, ob Rollstühle und Gehhilfen von Gehbehinderten Reisenden als Teil ihrer Person oder als einfaches Gepäck anzusehen seien.
Hilfsweise sei zu entscheiden, ob die Haftungshöchstgrenze des Art. 10 der Verordnung 1107/2006 grundsätzlich auf Reisende mit Gehbehinderung anzuwenden sei.

Tenor

4. Das Berufungsverfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV folgende Rechtsfragen vorgelegt:

Gebietet Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, dass Rollstühle und sonstige Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität entschädigungsrechtlich als Teil ihrer Person – und nicht als Reisegepäck im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 sowie des Art. 22 Abs. 2 und 5 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen – unmittelbar verbindliches Gemeinschaftsrecht gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002) – behandelt werden?

Für den Fall, dass die erste Frage mit Nein beantwortet wird:

Gebietet Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, dass der in Art. 22 Abs. 2 Halbsatz 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen – unmittelbar verbindliches Gemeinschaftsrecht gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002) festgelegte Haftungshöchstbetrag auf Rollstühle und sonstige Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität keine Anwendung findet?

Für den Fall, dass auch diese Frage mit Nein beantwortet wird:

Erlauben Art. 17 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen – unmittelbar verbindliches Gemeinschaftsrecht gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002) die Zuerkennung materiellen und immateriellen Schadensersatzes, der die in Art. 22 Abs. 2 genannten Höchstgrenzen übersteigt, aufgrund nationalen Rechts, wenn der Gepäckschaden nicht auf einer luftfahrttypischen Gefahr beruht oder sich eine solche Ursache jedenfalls nicht sicher feststellen lässt?

Gründe

5. Der Kläger nimmt die Beklagte, die deutsche Tochtergesellschaft des größten europäischen Reiseanbieters, auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie auf Minderung in Anspruch, weil ihm sein Rollstuhl nach einem Flug nach Gran Canaria mit schweren Beschädigungen zurückgegeben wurde.

6. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine 15-​tägige Pauschalreise für sich, seine Ehefrau sowie die dreiköpfige Familie seiner Tochter nach Gran Canaria zum Gesamtpreis von 5.893 €. Planmäßig flogen alle am 15. September 2013 von D. ab. Als Leistungserbringerin für den Flug hatte die Beklagte eine zum Reisekonzern gehörende, rechtlich aber selbstständige Fluggesellschaft ausgewählt. Der damals 63 Jahre alte, schwer gehbehinderte Kläger benötigt einen besonders leichtgängigen spezialangefertigten Rollstuhl im Wert von mehr als 4.000 €. Wie bei früheren Flügen gab er diesen vor dem Abflug als Sperrgepäck auf. Als der Kläger den Rollstuhl am Sperrgepäckband des Zielflughafens wieder entgegennehmen wollte, war dieser stark beschädigt. Der Kläger zeigte den Schaden der Beklagten sogleich an und stellte Schadensersatzforderungen in Aussicht. Die Beklagte sorgte für eine notdürftige Reparatur des Rollstuhls am Urlaubsort, die am vierten Reisetag abgeschlossen war. Für die – gegenüber einer fachgerechten Reparatur preiswertere – Neubeschaffung eines unbeschädigten gleichwertigen Rollstuhls musste der Kläger nach der Heimkehr 4.193,86 € aufbringen. Auf entsprechende Aufforderung des Klägers zahlte die Fluggesellschaft dem Kläger „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ auf den Sachschaden 1.292 €. Das entsprach der Haftungshöchstsumme für Gepäckschäden gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (im Folgenden kurz: Montrealer Übereinkommen oder MÜ). Die Beklagte erstattete dem Kläger „für die Unannehmlichkeiten“ außerdem 20 % des Gesamtreisepreises, das heißt 1.190 €, wies indes die diesen Betrag übersteigende Forderung des Klägers zurück.

7. Das erstinstanzlich zuständig gewesene Landgericht hat dem Kläger weitere 3.731,06 € zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gemäß § 651f Abs. 1 BGB Anspruch auf vollen Ersatz des an dem Rollstuhl entstandenen Sachschadens in Höhe von (noch) 2.901,86 €. Nach Vernehmung dreier Zeugen sei es davon überzeugt, dass der Rollstuhl vor Antritt der Reise unbeschädigt gewesen sei. Für die folglich erst danach vom Flughafenpersonal oder dem Personal der Fluggesellschaft verursachte Beschädigung müsse die Beklagte gemäß § 278 BGB einstehen. Die Haftung der Beklagten sei der Höhe nach nicht gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ beschränkt. Sie müsse sich nämlich gemäß Art. 22 Abs. 5 MÜ einen leichtfertigen Umgang ihrer Leute bei der Behandlung des Rollstuhls vorwerfen lassen, der auch in dem Bewusstsein erfolgt sei, dass wahrscheinlich ein Schaden eintrete. Diesen Schluss hat das Landgericht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme gezogen, wonach der Rollstuhl auf dem Transportband für Sperrgepäck im Flughafen Gran Canaria unter schweren anderen Gepäckstücken lag. Unter Anrechnung der von der Beklagten bereits gezahlten 1.190 € hat das Landgericht dem Kläger überdies – teilweise aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau – einen Rückzahlungsanspruch aufgrund Reisepreisminderung in Höhe von noch 329,20 € zuerkannt. Nach der Auffassung des Landgerichts ist der Reisepreis für den Kläger und seine Ehefrau für die ersten drei Reisetage um 100 % zu mindern, weil er das Hotelzimmer ohne Rollstuhl nicht habe verlassen können und von seiner Ehefrau dort habe betreut werden müssen. Für die späteren Reisetage sei der Reisepreis für den Kläger um 70 % und für seine Ehefrau um 30 % zu mindern, weil der Rollstuhl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach der notdürftigen Reparatur nur unzureichend funktioniert habe und der Kläger daher erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen unterworfen gewesen sei. Wegen dieser Beeinträchtigungen hat das Landgericht dem Kläger auch eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von 500 € zugesprochen.

8. Gegen die Verurteilung zur Zahlung von materiellem und immateriellem Schadensersatz wendet sich die Beklagte mit ihrer beim vorlegenden Senat anhängigen Berufung. Sie meint, ihre Haftung richte sich ausschließlich nach dem Montrealer Übereinkommen. Das Landgericht habe ohne ausreichende Tatsachengrundlage angenommen, dass der Rollstuhl leichtfertig und im Bewusstsein behandelt worden sei, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten werde. Der Kläger habe es im Übrigen versäumt, bei der Gepäckaufgabe gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MÜ sein Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig anzugeben und auf diese Weise – nach Zahlung eines Zuschlags – die Haftungshöchstgrenze aufzuheben.

9. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 140, Seite 2-​5) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204, Seite 1-​9) ab.

10. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 gelten für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft für Fluggäste und deren Gepäck alle einschlägigen Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens. Diese gemeinschaftsrechtliche Regelung ist verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Für die Entscheidung des Falls ist es daher bedeutungslos, dass das in Deutschland auch anwendbar ist, weil es durch Gesetz vom 6. April 2004 (BGBl. 2004, II S. 458) seit dem 7. April 2004 zu unmittelbar geltendem nationalen Recht geworden ist.

11. Gemäß Art. 29 MÜ kann ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, sei es das Montrealer Übereinkommen selbst, ein Vertrag, eine unerlaubte Handlung oder ein sonstiger Rechtsgrund, nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind. Bei einer derartigen Klage ist jeder eine Strafe einschließende, verschärfte oder sonstige nicht kompensatorische Schadensersatz ausgeschlossen.

12. Auch ein Pauschalreiseveranstalter wie die Beklagte, der die Beförderung mit Luftfahrzeugen nicht selbst durchführt, ist Luftfrachtführer im Sinne des Montrealer Übereinkommens. Das folgt aus Art. 39 MÜ, wonach „vertraglicher Luftfrachtführer“ diejenige Person ist, die mit einem Reisenden oder einer für den Reisenden handelnden Person einen Beförderungsvertrag geschlossen hat. „Ausführender Luftfrachtführer“ ist danach eine andere Person, im vorliegenden Fall die zum Reisekonzern gehörende Fluggesellschaft, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem vertraglichen Luftfrachtführer berechtigt ist, die Beförderung ganz oder zum Teil auszuführen. Gemäß Art. 41 Abs. 1 MÜ gelten die Handlungen und Unterlassungen des ausführenden Luftfrachtführers und seiner Leute, soweit diese in Ausführung ihrer Verrichtung handeln, bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung als solche des vertraglichen Luftfrachtführers.

13. Folglich darf dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der Beschädigung seines Rollstuhls im Zusammenhang mit dem Flug nach Gran Canaria am 15. September 2013 im Grundsatz nur unter den Voraussetzungen und in der Höhe zugesprochen werden, welche das Montrealer Übereinkommen erlaubt. Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ haftet die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin für Zerstörung oder Beschädigung von Reisegepäck nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sonderziehungsrechten je Reisendem. Es ist unstreitig, dass der Kläger diesen Geldbetrag bereits von der Fluggesellschaft erhalten hat. Die Klage wäre daher bei einer am Wortlaut des Art. 22 Abs. 2 MÜ haftenden Rechtsanwendung abzuweisen. Ebenso unstreitig ist allerdings, dass der bereits bezahlte Betrag den am Rollstuhl entstandenen Schaden nur zu weniger als einem Drittel deckt und den Kläger überdies nicht für seinen nutzlos aufgewendeten Urlaub entschädigt.

14. Entgegen der Annahme des erstinstanzlich mit dem Fall befassten Landgerichts entfällt die Haftungsbegrenzung gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ im vorliegenden Fall nicht gemäß Art. 22 Abs. 5 MÜ wegen leichtfertigen Handelns der Fluggesellschaft oder ihrer Leute. Die vom Landgericht nach Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen erlauben es nicht, das Handeln der Fluggesellschaft oder ihrer Leute als leichtfertig anzusehen. Sie erlauben auch nicht den Rückschluss auf ein Bewusstsein der Mitarbeiter der Fluggesellschaft (oder der Mitarbeiter des von ihr mit der Gepäckabfertigung beauftragten Unternehmens), dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten werde. Das Landgericht hat anhand der Zeugenaussagen lediglich sicher festzustellen vermocht, dass der Rollstuhl des Klägers vor Antritt der Reise unbeschädigt war, dass er bei der Rückgabe am Flughafen auf Gran Canaria schwer beschädigt war und dass mehrere schwer aussehende große Taschen auf ihm lagen, als er auf dem Sperrgepäckband des Zielflughafens lag. Diese Tatsachenfeststellungen nimmt die Berufung hin; der Senat sieht sich an sie gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Aus ihnen ergibt sich indes lediglich der Schluss, dass der Rollstuhl zu einem Zeitpunkt beschädigt wurde, zu dem die Beklagte und die von ihr beauftragte Fluggesellschaft gemäß Art. 17 Abs. 2 MÜ verschuldensunabhängig für seine Unversehrtheit hafteten. Hingegen ergeben sich daraus weder Rückschlüsse auf die Ursache der Beschädigung noch auf eine etwaiges pflichtwidriges Verhalten von Mitarbeitern der Fluggesellschaft oder des von dieser mit der Gepäckabfertigung beauftragten Unternehmens noch auf ein etwaiges Bewusstsein dieser Mitarbeiter, dass ein Schaden wahrscheinlich war. Unter anderem bleibt nämlich unklar, ob die Taschen, die während des Transports auf dem Sperrgepäckband auf dem Rollstuhl lagen, tatsächlich (zu) schwer für den Rollstuhl waren und wie es überhaupt dazu kam, dass sie auf dem Rollstuhl lagen.

15. Indes darf das Montrealer Übereinkommen nach der Auffassung des vorlegenden Senats nicht ohne Rücksicht auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität ausgelegt werden. Auch diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindliches Gemeinschaftsrecht, gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und wäre daher bei der Entscheidung des vorliegenden Falls selbst dann zu beachten, wenn das lediglich aufgrund eines nationalen Gesetzes Anwendung fände.

16. Das Regelungsziel, das das Europäische Parlament und der Rat mit dieser Verordnung verfolgt haben, steht einer am Wortlaut orientierten Anwendung des Art. 22 Abs. 2 MÜ auf Schäden wie den vorliegenden entgegen. Art. 22 Abs. 2 Halbsatz 2 des in das Gemeinschaftsrecht übernommenen Montrealer Übereinkommens und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 stehen bei einer am Wortlaut beider Normen haftenden Anwendung sogar in klarem Gegensatz zueinander.

17. Aus den der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vorangestellten Erwägungen ergibt sich, dass behinderte oder sonst in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen im europäischen Binnenmarkt die gleichen Flugreisemöglichkeiten haben sollen wie andere Bürger (Erwägung Nr. 1). Zu diesem Zweck soll ihnen auf Flughäfen und an Bord von Luftfahrzeugen unter Einsatz des erforderlichen Personals und der notwendigen Ausstattung Hilfe entsprechend ihren besonderen Bedürfnissen gewährt werden. Diese Hilfe sollen sie ohne zusätzliche Kosten erhalten (Erwägung Nr. 4). Der Senat versteht diese Erwägungen – isoliert sowie im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Erwägungen und Regelungen der genannten Verordnung – dahin, dass behinderte oder sonst in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen insgesamt nicht befürchten müssen sollen, wegen einer Flugreise größere finanzielle Aufwendungen tätigen und größere finanzielle Risiken eingehen zu müssen als ein nicht eingeschränkter Bürger. Dementsprechend bestimmt Art. 10 der genannten Verordnung, dass Luftfahrtunternehmen einem behinderten Menschen oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität die im Anhang II der Verordnung genannten Hilfen ohne Aufpreis zu leisten haben. Gemäß Anhang II gehört zu diesen kostenlos zu erbringenden Hilfeleistungen unter anderem die Beförderung von bis zu zwei Mobilitätshilfen pro behindertem oder in der Mobilität eingeschränktem Menschen einschließlich elektrischer Rollstühle. Mobilitätshilfe in diesem Sinne sind unter anderem Rollstühle wie derjenige des Klägers, der beim Flug nach Gran Canaria beschädigt wurde.

18. Eine am Wortlaut haftende Anwendung des Art. 22 Abs. 2 MÜ steht der Erreichung des vorgenannten Ziels entgegen. Zwar verweist Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 wegen der Entschädigung für Beschädigungen von Rollstühlen oder sonstigen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten während der Abfertigung auf dem Flughafen oder während der Beförderung an Bord des Luftfahrzeugs auf die „internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften“ und damit in erster Linie auf das Montrealer Übereinkommen. Bei einer rein am Wortlaut orientierten Anwendung des Art. 22 Abs. 2 MÜ auf Schäden, die an Rollstühlen etc. entstanden sind, werden dem Inhaber des Rollstuhls indes häufig allein auf seiner Behinderung oder sonstigen Mobilitätseinschränkung beruhende Sonderopfer auferlegt. Denn die Anschaffungs- oder Reparaturkosten für Rollstühle und vergleichbare Mobilitätshilfen übersteigen die in Art. 22 Abs. 2 MÜ festgelegten Haftungshöchstgrenzen häufig deutlich. Das zeigt nicht nur der vorliegende Fall.

19. Diese Verhältnisse sind einzelnen Senatsmitgliedern auch aus anderen Fällen sowie aus eigener privater Erfahrung bekannt. Der Senat nimmt insofern überdies Bezug auf die Mitteilung der Kommission über den Umfang der Haftung von Luftfahrtunternehmen und Flughäfen für Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Mobilitätshilfe von Flugreisenden eingeschränkter Mobilität vom 7. August 2008 (KOM (2008) 510, dort unter 3.2.3, Bl. 249 ff. d. A.). Der von einem solchen Schadensfall betroffene Reisende muss mithin befürchten, erhebliche Kosten selbst aufbringen zu müssen. Diese Gefahr besteht für nicht behinderte oder sonst in der Mobilität nicht eingeschränkte Bürger nicht. Sie können sich frei entscheiden, ob sie besonders wertvolle Gepäckstücke oder -inhalte bei einer Flugreise mitführen wollen oder wegen der Haftungshöchstbeträge lieber zu Hause lassen. Überdies wirkt sich die Beschädigung eines Rollstuhls oder ähnlichen Hilfsmittels auf den Alltag eines behinderten oder sonst in der Mobilität eingeschränkten Reisenden am Ankunftsort häufig deutlich belastender aus als der Verlust oder die Beschädigung sonstigen Gepäcks, weil ein solcher Reisender auf seinen Rollstuhl oder vergleichbare Hilfsmittel zum Zwecke der Fortbewegung unabdingbar angewiesen ist (vgl. nochmals den Bericht der Kommission, a.a.O., unter 2.). Wegen der niedrigen Haftungshöchstgrenze gemäß Art. 22 Abs. 2 Halbsatz 1 MÜ sind seine Aussichten, für diese Beeinträchtigung immateriellen Schadenersatz zu erhalten (vergleichbar der Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB), dennoch besonders schlecht. Gerade solche Sonderopfer und die damit verbundene Abschreckung, Flugreisemöglichkeiten wahrzunehmen, sollen durch Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 verhindert werden.

20. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt das Montrealer Übereinkommen einem behinderten oder sonst in der Mobilität eingeschränkten Flugreisenden keine Handhabe zur Verfügung, um Sonderopfer wie das streitgegenständliche abzuwenden. Es besteht zwischen diesem Übereinkommen und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vielmehr sogar ein offener Gegensatz. Gemäß Art. 22 Abs. 2 Halbsatz 2 MÜ gilt die Beschränkung der Haftungshöhe auf 1.131 Sonderziehungsrechte nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. Bei am Wortlaut haftender Anwendung dieser Ausnahmeregelung kann ein behinderter Mensch oder sonst in der Mobilität eingeschränkter Flugreisender folglich nur dann sicher sein, dass ihm bei der Luftbeförderung seines Rollstuhls oder sonstigen Hilfsmittels kein finanzieller Schaden entsteht, wenn er dafür ein gesondertes Entgelt bezahlt. Gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 sollen Rollstühle etc. indes gerade ohne Aufpreis befördert werden.

21. Der Senat würde den Gegensatz zwischen dem Montrealer Übereinkommen und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 auflösen, indem er entweder den in Art. 22 Abs. 2 Halbsatz 1 MÜ genannten Haftungshöchstbetrag im Wege der systematischen und teleologischen Auslegung nicht auf Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel anwendete oder Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel nicht als Gepäck im Sinne der Art. 17 Abs. 2, 22 Abs. 2 MÜ ansähe, sondern als Teil der reisenden Person, so dass die wesentlich höhere Haftungsgrenze gemäß Art. 21 MÜ eingriffe (vgl. zu möglichen Lösungsansätzen nochmals die Mitteilung der Kommission vom 7. August 2008, Seite 8 f., 10). Die Klage hätte dann auch in zweiter Instanz Erfolg. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin davon ab, ob eine dieser beiden Auslegungen möglich ist.

22. Der Senat sieht sich an einer entsprechenden eigenständigen Auslegung jedoch gehindert, weil die Auslegung der Rechtsetzungsakte des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Art. 267 AEUV das Privileg des Europäischen Gerichtshofs ist (vgl. zum Montrealer Übereinkommen ausdrücklich EuGH, Urteil vom 6. Mai 2010 – C-​63/09, juris, Grund Nr. 1). Angesichts der Ausführungen im Bericht der Kommission vom 7. August 2008 (unter 3.2.3., 3.2.4. und 4.2.) lässt sich die Annahme eines „acte clair“ nämlich nicht vertreten.

23. Der vom Senat oben unter d) aufgezeigten Auslegungsmöglichkeiten steht der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 13. März 2013 (COM (2013) 130 final, Anlage B 2, Bl. 271 ff. d. A.) für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr nicht entgegen. Nach diesem Vorschlag soll eine Regelung geschaffen werden, wonach das Luftfahrtunternehmen und seine Vermittler Personen mit eingeschränkter Mobilität die Gelegenheit bieten müssen, bei der Beförderung aufgegebener Rollstühle oder sonstiger Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte unentgeltlich eine besondere Interessenerklärung gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ abzugeben. Dieser Vorschlag bestätigt lediglich, dass das geltende Gemeinschaftsrecht eine Regelungslücke enthält. Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt es keinen Rechtsgrund, diese Lücke nicht bereits jetzt im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen.

24. Nach der in Deutschland in der Rechtsprechung und Literatur schon zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 12. Oktober 1929 und nach wie vor auch zum – wohl mehrheitlich – vertretenen Auffassung haben die Regelungen des aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Rechtsetzung verbindlichen Montrealer Übereinkommens über die Regulierung von Personen-​, Reisegepäck- und Abflugverspätungsschäden gegenüber dem nationalen deutschen Reisevertragsrecht nur dann Vorrang, soweit diese Schäden auf eine typische Ursache der Luftbeförderung zurückzuführen sind (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 7 Rn. 42; Staudinger/Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Vorbemerkungen zu §§ 651c – 651g, Rn. 39 f., jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der deutschen Rechtsprechung und Literatur).

25. Im Streitfall gibt es keine Tatsachenfeststellungen, die sicher auf eine solche Ursache schließen lassen. Etwaige Nachlässigkeiten oder Unfälle bei der Gepäckabfertigung sind keine luftfahrttypischen Gefahren; sie bestehen ebenso oder in ähnlicher Weise etwa bei Schiffs- oder Busreisen.

26. Bei Anwendung des deutschen Reisevertragsrechts bestünden keine Haftungshöchstgrenzen, nicht zuletzt weil die Beklagte – im Unterschied zum Montrealer Übereinkommen – nur verschuldensabhängig haften müsste, wobei das Verschulden vermutet würde und hier davon auszugehen wäre, dass die Beklagte diese Vermutung nicht widerlegt hat. Der vorlegende Senat sieht von einer genaueren Darlegung der deutschen Rechtslage ab, weil die Vorlage an den Gerichtshof nicht dazu dient, deren Vereinbarkeit mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu überprüfen. Die vorstehende kurze Darstellung der deutschen Rechtslage soll vielmehr nur die Entscheidungserheblichkeit der dritten Vorlagefrage begründen, die ausschließlich die in Deutschland praktizierte Auslegung des betrifft. Bei der Einschränkung des Anwendungsbereichs des Montrealer Übereinkommens handelt es sich um eine Auslegung eines Rechtsetzungsakts des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Art. 267 AEUV, für die der Gerichtshof zuständig ist. Sollte dieser der Einschränkung zustimmen, wäre die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

27. Im Wortlaut des Montrealer Übereinkommens findet sich indes keine Einschränkung seines Anwendungsbereichs auf die Verwirklichung lediglich luftfahrtspezifischer Gefahren. Die in Art. 17 Abs. 2 MÜ angeordnete Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf den gesamten Zeitraum, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand, spricht ebenso gegen die Einschränkung wie die Ausführungen im Urteils des Gerichtshofs vom 22. November 2013 (C-​410/11, Pedro Espada Sánchez u. a./Iberia Líneas Aéreas de España SA).

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