Reisepreisminderung bei Fehlen eines zugesicherten Balkons

AG Duisburg: Reisepreisminderung bei Fehlen eines zugesicherten Balkons

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Reise mit Hotelunterkunft gebucht und durchgeführt. Hierbei fühlte sie sich unter anderem dadurch gestört, dass das Zimmer keinen Balkon und keinen Meerblick hatte. Daher verlangt sie Minderung des Reisepreises.

Das Gericht gab dem teilweise statt. Nach Überzeugung des Gerichts war im Reisekatalog ein Zimmer mit Balkon, aber nicht zwingend mit Meerblick beschrieben. Daher ist nur der fehlende Balkon ein Mangel. Entsprechend war der Reisepreis teilweise zu mindern.

AG Duisburg 33 C 6013/02 (Aktenzeichen)
AG Duisburg: AG Duisburg, Urt. vom 21.05.2003
Rechtsweg: AG Duisburg, Urt. v. 21.05.2003, Az: 33 C 6013/02
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Amtsgericht Duisburg

1. Urteil vom 21. Mai 2003

Aktenzeichen 33 C 6013/02

Leitsatz:

2. Beschreibt der einem Reisevertrag zugrundeliegende Katalog Zimmer mit Balkon, so ist das Nichtvorhandensein eines Balkons ein Reisemangel.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Reise mit Hotelunterkunft gebucht und durchgeführt. Hierbei fühlte sie sich unter anderem dadurch gestört, dass das Zimmer keinen Balkon und keinen Meerblick hatte und sie einer Geruchsbelästigung ausgesetzt war. Daher verlangt sie Minderung des Reisepreises.

Das Gericht gab dem teilweise statt. Nach Überzeugung des Gerichts war im Reisekatalog ein Zimmer mit Balkon beschrieben. Da das Zimmer der Klägerin tatsächlich keinen Balkon hatte, liegt hierin ein negatives Abweichen, also ein Mangel. Es sei aber nicht erkennbar, dass der Katalog für alle Zimmer Meerblick beschreibe. Daher ist nur der fehlende Balkon ein Mangel. Der Vortrag zur Geruchsbelästigung sei zu ungenau gewesen, um einen Mangel festzustellen. Entsprechend war der Reisepreis um 10 % zu mindern.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 135,20 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 3/5, der Beklagten 2/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

6. Die Klage ist teilweise begründet.

7. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 135,20 EUR. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 651 d Abs.1 BGB.

8. Nach § 651 a Abs. I BGB wird der Reiseveranstalter durch den Reisevertrag verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Entsprechend der Regelung des § 651 c Abs. I BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. In diesem Falle kann der Reisende nach § 651 c Abs. II BGB Abhilfe verlangen, der Reiseveranstalter ist andererseits aber auch berechtigt, dem gerügten Mangel abzuhelfen. Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. I BGB mangelhaft, so ist der Reisende nach § 651 d Abs. I BGB berechtigt, für die Dauer des Mangels den Reisepreis zu mindern. Maßgeblich für zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Reiserechtes ist der dem Vertrag der Parteien zugrunde gelegte Reisekatalog, im Übrigen die Buchung des Reisenden bei der Beklagten.

9. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann die Klage nur im zuerkannten Umfang Erfolg haben.

10. Unstreitig buchte die Klägerin bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Pauschalurlaubsreise nicht in ein im Katalog der Beklagten, sondern im Katalog des Reiseveranstalters … beschriebenes und abgebildetes Hotel. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht das Gericht es nicht als bewiesen an, dass der Buchung der Klägerin das Sonderangebot der Beklagten vom 19.7.2002 zugrunde lag, die eine von der Katalogbeschreibung der Firma … abweichende Leistungsbeschreibung enthielt. Der Zeuge M F hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage ausgeführt, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob das Extrablatt mit der Ausschreibung Zusatzhaus Menorca zum Buchungszeitpunkt dem Reisebüro vorlag oder ob nur eine Katalogseite des Reiseveranstalters … vorlag, in der das Hotel enthalten war und das Reisebüro die Ausschreibung entnehmen konnte. Entgegen der Behauptung der Beklagten findet sich ein Hinweis auf die Sonderkonditionen auch nicht in der Buchung selbst. Soweit dort u.a. von einem Sonderpreis vom 19.7. die Rede ist, lässt das nicht den sicheren Rückschluss zu, dass das Sonderangebot in seiner konkreten Ausgestaltung und Leistungsbeschreibung der Buchung zugrunde lag, sondern lediglich der Preis. Entgegen der Behauptung der Beklagten findet sich in der Buchungsbestätigung auch kein Hinweis darauf, dass die Unterbringung im Annexgebäude erfolgen sollte. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Buchung der Klägerin jedenfalls die Leistungsbeschreibung des Kataloges des Reiseveranstalters … zugrunde lag.

11. Unstreitig ist ferner, dass das Zimmer der Klägerin über keinen Balkon verfügte. Dass in der Buchungsbestätigung der Beklagten das Kürzel „Bk“ nicht enthalten ist, das nach der Darstellung der Beklagten ein Hinweis auf die Buchung eines Balkons darstellt, kann die Beklagte entgegen ihrer Auffassung allerdings der Klägerin nicht vorhalten, denn im …-Katalog sind die Zimmer des Club Hotel A in Arenal d’en Castell dahin beschrieben, dass sämtliche Zimmer über einen Balkon verfügen. Einer besonderen Hervorhebung bei der Buchungsbestätigung bedurfte es deshalb nicht.

12. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Katalog der Firma … allerdings nicht, dass der Anschein erweckt wird, es gäbe nur Zimmer mit Meerblick. Das lässt sich den Bildern des Kataloges durchaus nicht entnehmen. Ein Meerblick ist lediglich auf zwei von den dem Gericht vorgelegten Farbbildern der Hotelanlage zu sehen, so dass der aufmerksame Leser des Kataloges nicht den Eindruck haben kann, sämtliche Zimmer müssten automatisch über Meerblick verfügen.

13. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag das Gericht auch darin, dass das Zimmer der Klägerin direkt an einer Zufahrtsstraße lag, keinen Reisemangel zu erblicken, der der Beklagten etwa vorgehalten werden könnte. Der Beschreibung der Clubanlage A lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche Räume gleichermaßen ruhig gelegen sind. Vielmehr enthält die Lagebeschreibung den Hinweis auf eine Bushaltestelle direkt vor dem Hotel. Mithin konnte der aufmerksame Leser der Reisebeschreibung durchaus entnehmen, dass das Hotel im Bereich der Straße gelegen ist und daher auch eine Zufahrtsstraße vorhanden war.

14. Soweit die Klägerin auf ständige Geruchsbelästigung hinweist, erscheint das dem Gericht eher unsubstantiiert. Offenbar weiß die Klägerin selbst nicht, woher die von ihr beanstandeten Gerüche kamen, auch ist über ihre Intensität und Dauer konkret nichts vorgetragen, so dass sich das Gericht außerstande sieht, aus der verhältnismäßig kurzen Beschreibung dieses Zustandes auf einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel und nicht nur auf eine entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit zu schließen.

15. Angesichts der Hotelbeschreibung im Katalog der Firma …, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Buchung zugrunde zu legen war, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Reise im Hochsommer stattfand, schätzt das Gericht den Mangel der Reiseleistung infolge des Nichtvorhandenseins eines Balkons auf 10% der Gesamtreiseleistung. Dabei ist berücksichtigt, dass für den Reisenden das Vorhandensein eines Balkons vor dem gebuchten Zimmer durchaus von Interesse ist, wie ja auch die ausdrückliche Hervorhebung in der Katalogbeschreibung, dass jedes Zimmer über einen Balkon verfügt, erkennen lässt. Der von der Klägerin geltend gemachte Minderungsbetrag von 25% enthält auch die Wertung der Klägerin einer Beeinträchtigung durch Lärm und Gestank und weiter durch „ständige Blicke Dritter“, was von der Klägerin allerdings auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits gar nicht weiter erläutert ist. Dass im Übrigen Zimmer in einem Hotel je nach Ausrichtung des Gebäudekomplexes für andere Gäste einsehbar ist, hält das Gericht nicht für einen Reisemangel. Immerhin lässt eine der Abbildungen im Katalog der Firma … erkennen, dass die zum Pool hin gelegenen Zimmer in L- oder ggfs. U-Form einander seitlich gegenüber liegen, so dass nachvollziehbar ist, dass Zimmer zumindest teilweise für andere einsehbar sind. Da die Klägerin in diesem Gebäude nach ihrer eigenen Angabe untergebracht war, kann sie diese Lage ihres Zimmers nicht als Mangel geltend machen.

16. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs.2 und 4 ZPO).

17. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

18. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

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