OLG Bremen, Urteil vom 09.11.2012; Aktenzeichen: 2 U 41/12.
Zwei Urlauber buchten bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt durch Asien. Weil sich unmittelbar vor Reiseantritt das Atomunglück in Fukushima ereignete, stornierten die Kläger die geplante Reise.
Nachdem ihre Versicherung ihnen nur einen Preisnachlass von 25% gewährte, klagten sie auf Rückzahlung des vollständigen Reisepreises.
Das Oberlandesgericht Bremen hat den Klägern die Rückerstattung zugesprochen. Es lag eine erhebliche Gefährdung für den Reisenden, durch höhere Gewalt, im Sinne des § 651 j BGB vor. Eine zur Kündigung berechtigende erhebliche Gefährdung der Reise durch höhere Gewalt liegt vor, wenn eine Zukunftsprognose ergibt, dass die Sicherheit des Reisenden der Voraussicht nach erheblich gefährdet sein wird.
Kurz nach dem Ausbruch der radioaktiven Strahlung könne man nicht mit Sicherheit sagen, dass Urlauber in der unmittelbaren Umgebung keinen Schaden durch die Nachwirkungen der Katastrophe erfahren würden.
Da eine unmittelbare Gefährdung folglich nicht auszuschließen sei, stehe den Klägern die Erstattung des vollen
OLG Bremen(2 U 41/12). Atomunfall im Urlaubsort berechtigt zu Reiserücktritt.