Mangelhafter Warnhinweis auf Duplexparkplätze in einer Hoteltiefgarage
OLG München: Mangelhafter Warnhinweis auf Duplexparkplätze in einer Hoteltiefgarage
Ein Gast in einem Hotel in München stellte seinen Geländewagen der Marke Mercedes auf einem Duplexparkpplatz der hoteleigenen Tiefgarage ab. Nachdem jemand die Stellfläche nach oben fuhr entstand, aufgrund der übermäßigen Höhe des Autos, ein Schaden an dem Wagen i.H.v. 6.241,06 Euro.
Der Kläger forderte vor Gericht Schadensersatz vom Hotelbetreiber wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht und die Erstattung außergerichtlich aufgewendeter Anwaltskosten.
In der Berufung gab ihm das OLG München teilweise Recht und verurteilte den Hotelbetreiber auf Zahlung von 3.120,53 € Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten i.H.v. 359,50 €.
OLG München | 5 U 5270/08 (Aktenzeichen) |
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OLG München: | OLG München, Urt. vom 03.02.2009 |
Rechtsweg: | OLG München, Urt. v. 03.02.2009, Az: 5 U 5270/08 |
LG München, Urt. v. 14.10.2008, Az: 6 O 7033/08 | |
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Leitsätze:
2. Anleitungen zum Bedienen eines hoteleigenen Duplex-Stellplatzes in Form von zwei Blättern in der Größe DIN A 4 sind hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten des Hotelbetreibers nicht ausreichend.
Um auf die bestehende Gefahr ausreichend aufmerksam zu machen, können etwa Schilder in geeigneter Höhe und Anzahl, die beim Parken wahrgenommen werden können, oder abgehängte Messlatten vor den Stellplätzen angebracht werden.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger war Gast in einem Hotel in München. Dort stellte er seinen Geländewagen der Marke Mercedes, mit einer Höhe von 1,815 m, auf einem Duplexparkpplatz der hoteleigenen Tiefgarage ab. Dabei übersah er einen an einem am Parkplatz angrenzenden Bettonpfeiler Hinweis in Form von zwei DIN A 4 Blätter, in dem über die maximal zulässige Höhe eines Fahrzeugs für die Benutzung des Duplexparkplatzes informiert wurde. Nachdem jemand die Stellfläche nach oben fuhr entstand, aufgrund der übermäßigen Höhe des Autos, ein Schaden an dem Fahrzeug i.H.v. 6.241,06 Euro. Der Kläger forderte von dem Hotelbetreiber Schadensersatz und die Erstattung außergerichtlich aufgewendeter Anwaltskosten von 546,69 Euro, da er meinte, der Betreiber hätte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
In der Berufung gab ihm das OLG München teilweise Recht, stellte aber ein hälftiges Mitverschulden des Klägers fest. Es verurteilte den Hotelbetreiber wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung von 3.120,53 € Schadensersatz an den Kläger und die Erstattung seiner Anwaltskosten i.H.v. 359,50 €.
Tenor:
4. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 14. Oktober 2008 wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 3.120,53 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2008 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Euro 359,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger und der Beklagte je 50 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf Euro 6.241,06 festgesetzt.
Gründe:
I.
5. Der Kläger nimmt wegen Beschädigung seines Fahrzeugs in der Tiefgarage des Hotels A. in München den Beklagten als Hotelinhaber wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.
6. In der Nacht vom 18. auf den 19. Dezember 2007 parkte der Kläger als Gast des Hotels sein Fahrzeug Mercedes-Benz Geländewagen des Typs ML 320 CDI, amtliches Kennzeichen …, mit einer Höhe von 1,815 m einschließlich der Dachträger in der hoteleigenen Tiefgarage. Diese ist sowohl mit üblichen Einzelstellflächen als auch mit Duplexparkern ausgerüstet. Sein Fahrzeug stellte er – unbemerkt – auf dem zu diesem Zeitpunkt in ebenerdiger Position befindlichen oberen Stellplatz eines Duplexparkers ab. Den an der angrenzenden Säule beim Bedienelement angebrachten Aushang in der Größe zweier übereinander befestigter vertikaler DIN A 4 Blätter, an dessen unterem Ende auf die maximal zulässigen Fahrzeugabmessungen hingewiesen wird, bemerkte und beachtete er nicht. Während der Abwesenheit des Klägers wurde die Stellfläche von einer unbekannt gebliebenen Person nach oben gefahren, wodurch das Dach des Fahrzeugs gegen die Tiefgaragendecke gedrückt wurde. Dabei entstand ein Schaden von 6.241,06 Euro.
7. Diesen Betrag und die außergerichtlich aufgewendeten Anwaltskosten von 546,69 Euro nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 16. April 2008 aus diesen Positionen fordert der Kläger vom Beklagten. Er meint, dass der Warnhinweis unzureichend gewesen sei und der Beklagte daher wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht und seiner vertraglichen Schutzpflicht für den Schaden aufzukommen habe.
8. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er seinen Pflichten mit der Anbringung der Bedienanleitung Genüge getan habe. Er verweigert daher eine Zahlung.
9. Das Landgericht hat am 14. Oktober 2008 nach Beweisaufnahme, mit der die Größe und die Gestaltung der angebrachten Bedienungsanleitung geklärt wurden, die Klage abgewiesen. Der Aushang sei als Warnhinweis ausreichend.
10. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
11. Ergänzend wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 03. Februar 2009 (Blatt 88/91 d.A.) Bezug genommen.
II.
12. Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Beklagte war zum Ausgleich des hälftigen Schadensbetrages zu verurteilen, da er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügend nachgekommen ist, dem Kläger aber ein hälftiges Mitverschulden anzulasten ist.
1.
13. Die vertraglichen Schutzpflichten, § 241 Abs. 2 BGB, als Nebenpflichten des zwischen den Parteien abgeschlossenen Beherbergungs- und Mietvertrages bezwecken unter anderem, eine Schädigung der eingebrachten Sachen des Vertragspartners zu vermeiden. Sie entsprechen inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten, § 823 Abs. 1 BGB, weshalb die hierzu entwickelten Grundsätze anwendbar sind (BGH, Urteil vom 09.09.2008 – VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778).
2.
14. Danach ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder eröffnet, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 04.12.2001 – VI ZR 447/00, VersR 2002, 247; BGH, Urteil vom 05.10.2004 – VI ZR 294/03, VersR 2005, 279; BGH, Urteil vom 03.06.2008 – VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775). Die Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, ohne dass jede Schädigung ausgeschlossen werden müsste. Haftungsbegründend wird eine Gefahr dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Sachnutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind, ist in geeigneter und angemessener Weise zu begegnen (BGH, Urteil vom 09.09.2008 – VI ZR 279/06, a.a.O; BGH, Urteil vom 03.06.2008 – VI ZR 223/07, a.a.O.).
15. Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte seinen Pflichten nicht hinreichend nachgekommen. Er hat zum Abstellen der Kraftfahrzeuge seiner Gäste unter anderem Duplexstellplätze zur Verfügung gestellt, die nicht für alle Kraftfahrzeugtypen geeignet sind. Sie dürfen wegen der räumlichen Verhältnisse unter anderem nicht von Fahrzeugen mit einer Höhe von mehr als 1,50 m genutzt werden. Bei der bestehenden Beschädigungsgefahr für großräumige Fahrzeuge handelt es sich daher nicht um eine in den maßgeblichen Verkehrskreisen hingenommene und bei der Nutzung der Anlage in Kauf genommene Gefahr. Eine Realisierung der bestehenden Gefahr ist mithin tunlichst zu verhindern.
16. Dass die Duplexstellplätze und die Bedienungsanleitung den bauordnungsrechtlichen Vorgaben und den einschlägigen technischen Bestimmungen entsprechen, enthebt den Beklagten nicht einer weiterreichenden Schutzpflicht. Der zur Verkehrssicherung Verpflichtete hat vielmehr selbständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen notwendig sind, auch wenn gesetzliche oder sonstige Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder technische Regeln geeignet sich, die Sorgfaltspflicht zu konkretisieren (BGH, Urteil vom 09.09.2008 – VI ZR 279/06, a.a.O.). Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab.
17. Vorliegend lag wegen der konkreten Nutzungsweise auf der Hand, dass die Tiefgarage überwiegend von Personen genutzt wird, die mit ihren Eigenheiten nicht vertraut sind. Daher war für den Beklagten ohne weiteres erkennbar, dass den Eigentümern großräumiger Fahrzeuge Sachschaden droht, wenn sie auf das Vorhandensein von Duplexstellplätzen und auf deren Nutzungsbeschränkungen nicht hinreichend hingewiesen werden. Der naheliegenden Schadensgefahr, mit der der Nutzer einer Tiefgarage nicht ohne weiteres rechnet, ist der Beklagte nicht hinreichend begegnet. Die Bedienungsanleitung enthielt zwar den Hinweis auf die maximal zulässigen Fahrzeugabmessungen. Der umfangreichen und klein gedruckten Anleitung fehlte es jedoch an der angesichts der konkreten Nutzungsweise der Tiefgarage erforderlichen Signalwirkung, die den potentiellen Nutzer auf die bestehende Gefahr aufmerksam macht und ihn von einer unzulässigen Nutzung abhält. Es lag nämlich nahe, dass ein mit den Eigenheiten der Hotelgarage nicht vertrauter Nutzer diese Bedienungsanleitung mangels Erkenntnis ihrer Bedeutsamkeit nicht beachtet, dass er sie nicht vollständig liest und dadurch den Warnhinweis nicht bemerkt, oder dass die Bedienungsanleitung durch abgestellte Fahrzeuge so verdeckt wird, dass sie unbemerkt bleibt. Daher war vorliegend nicht gewährleistet, dass ein Nutzer der Tiefgarage die bestehende Gefahr erkennt und ihr dadurch entgehen kann.
18. Einen geeigneten Hinweis auf die bestehende Nutzungsbeschränkung darf der Hotelgast aber erwarten. Ihm hat der Hotelier zum Abstellen seines großräumigen Fahrzeuges die Nutzung der Plätze in der Tiefgarage gegen Entgelt gestattet. Daher darf der Gast auch berechtigterweise erwarten, auf eine etwaige Ungeeignetheit der Tiefgarage insgesamt oder – wie hier – in Teilen aufmerksam gemacht zu werden.
19. Dies war vorliegend auch mit angemessenem Aufwand zu bewerkstelligen. Der Beklagte hat nach dem Unfall zusätzliche Schilder angebracht, die in großer Schrift auf die maximal zulässige Fahrzeughöhe hinweisen. Solche zusätzlichen Schilder sind – an tauglichen Stellen und in geeigneter Höhe und hinreichender Anzahl angebracht – geeignet, auf die bestehende Gefahr aufmerksam zu machen. Der Kostenaufwand für diese Maßnahme ist verhältnismäßig. Auch abgehängte Meßlatten vor den betreffenden Tiefgaragenplätzen sind geeignet, auf die bestehende Gefahr aufmerksam zu machen. Die Anforderungen an den Beklagten werden mit dem Gebot eines augenfälligen oder auf sonstige Weise deutlichen Hinweises nicht überspannt.
20. Der Beklagte ist dem Kläger daher wegen zumindest fahrlässiger Pflichtverletzung zu Schadensersatz verpflichtet.
3.
21. Den Kläger trifft allerdings ein der Pflichtverletzung des Beklagten gleichgewichtiges Mitverschulden, § 254 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift trifft den Geschädigten eine Mitverantwortung für den erlittenen Schaden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die eine verständige Person zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Ihn trifft die Sorgfaltspflicht gegen sich selbst, um seinen eigenen Schutz bemüht zu sein und sich umsichtig zu verhalten (BGH, Urteil vom 20.03.1979 – VI ZR 152/78, NJW 1979, 1363; BGH, Urteil vom 17.10.2000 – VI ZR 313/99, NJW 2001, 149).
22. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. In den Duplexstellplatz konnte er zwar eben einfahren. Trotzdem war bei gehöriger Aufmerksamkeit, wie sie anlässlich der Nutzung unbekannter Räumlichkeiten aufzubringen ist, ausweislich der vorliegenden Lichtbilder die bauliche Besonderheit zu erkennen. Der Fahrer eines großräumigen Fahrzeugs hat sich zudem grundsätzlich der Gefahren bewusst zu sein, die mit den Abmessungen seines Fahrzeugs verbunden sind. Die Geeignetheit der Tiefgarage, insbesondere ihrer Höhe, in ihrer Gänze oder auch in Teilen, hat der Fahrer eines solchen Fahrzeugs daher auch zum eigenen Schutz zu prüfen. Dem Kläger hätte es daher oblegen, die Räumlichkeit, in der er sein Fahrzeug parkt, auch selbst mit Konzentration zu beachten. Ihm wäre es dann ohne weiteres möglich gewesen, eine der Bedienungsanleitungen an den Duplexstellplätzen zu entdecken und zu studieren.
4.
23. Die Höhe des Schadens ist mit 6.241,06 Euro unstreitig und zudem durch die schriftlichen Anlagen belegt. Von dem geltend gemachten Schaden hat der Beklagte mithin Euro 3.120,53 zu erstatten. Aus diesem Betrag sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit der ernsthaften Erfüllungsverweigerung zu entrichten, §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 BGB. Die Zuvielforderung hinderte den Eintritt des Verzugs nicht.
24. Daneben schuldet der Beklagte Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten, §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 4 BGB, und zwar in der Höhe, in der sie angefallen wären, wenn der Anwalt mit der Verfolgung nur des berechtigten Anspruches beauftragt worden wäre. Das ist gemäß Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG bei einem Gegenstandswert von Euro 3.120,53 ein Betrag von Euro 359,50. Auch hieraus sind Verzugszinsen seit der ernsthaften Erfüllungsverweigerung geschuldet.
5.
25. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO.
6.
26. Der Streitwert entspricht dem Nennbetrag der geltend gemachten Hauptsacheforderung, § 4 ZPO.
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