Haftung des Hotelbetreibers für Dachlawinenschäden
OLG Frankfurt: Die Haftung des Hotelbetreibers für Dachlawinenschäden
Ein Hotelgast nahm den Hotelbetreiber auf Schadensersatz in Anspruch, da sein auf dem Hotelparkplatz stehendes Fahrzeug durch eine vom Dach des Hotels herabgekommene Dachlawine beschädigt wurde.
Das OLG Frankfurt hat dem Kläger die Zahlung zugesprochen und entschieden, dass der Hotelbetreiber mit der Eröffnung eines Kundenparkplatzes besondere Verkehrssicherungspflicht übernimmt.
OLG Frankfurt | 22 U 90/98 (Aktenzeichen) |
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LG Darmstadt: | LG Darmstadt, Urt. vom 27.04.2000 |
Rechtsweg: | OLG Frankfurt, Urt. v. 27.04.2000, Az: 22 U 90/98 |
LG Darmstadt, Urt. v. 06.01.1998, Az: 4 O 455/97 | |
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Leitsatz:
2. Ein Hotelbetreiber muss für Schäden an Fahrzeugen der Hotelgäste haften, die infolge einer vom Hoteldach herabgekommenen Lawine entstanden sind.
Zusammenfassung:
3. Ein Hotelgast verklagte den Hotelbetreiber auf Schadensersatz, weil sein Fahrzeug in Folge einer vom Hoteldach herabgekommener Schneelawine beschädigt wurde. Der Hotelbetreiber verweigerte die Zahlung und trug vor dass er keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, da er gesetzlich nicht verpflichtet war Schneefangvorrichtungen anzubringen und dies auch nicht ortsüblich war.
Das OLG Frankfurt hat im Sinne des Klägers entschieden und ihm die Zahlung zugesprochen. Der Hotelbetreiber hat eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Hotelbetreiber hat mit Eröffnung eines Kundenparkplatzes eine besondere Verkehrssicherungspflicht übernommen. Der Beklagte war angesichts der Lage der Kundenplätze und der Dachneigung von 38 Grad verpflichtet bei ausnahmeartigen Wettersituationen, besonders wenn nach Niedergang von großen Schneemengen rasch ein Tauwetter folgt notwendige Schutzmaßnahmen zur Sicherung der auf den Kundenparkplätzen abgestellten Fahrzeuge zu treffen. Der Beklagte hätte den Schnee auf dem Dach beseitigen müssen, die Parkplätze sperren oder zumindest mit einem Warnhinweis versehen müssen, um es den Fahrzeugeigentümern die Entscheidung zu überlassen, ob sie dort parken möchten.
Tenor:
4. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 06.01.1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen aus dem an den Kläger zu zahlenden Betrag von 3.350,39 DM lediglich in Höhe von 4 % seit 01.05.1997 zu entrichten sind.
Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist mit 3.350,39 DM beschwert.
Tatbestand:
5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
6. Die Berufung der Beklagten ist zwar statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Lediglich infolge der im Berufungsrechtszug erklärten Teilklagerücknahme bezüglich der 4 % übersteigenden Zinsen ist das Urteil des Landgerichts zu korrigieren.
7. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil in Ergebnis und Begründung zutreffend erkannt, dass die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 desjenigen Schadens zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass am 19.01.1997 bei dem Abgang einer Dachlawine von ihrem Hotelgebäude in Ginsheim sein Kraftfahrzeug Toyota Previa beschädigt worden ist. Das Landgericht hat ebenfalls zutreffend die teilweise Erledigung des Rechtsstreits infolge der Leistung der Trägerin der Kaskoversicherung des Klägers festgestellt und die sich daraus und aus einer Zahlung der Haftpflichtversicherung der Beklagten ergebende restliche Zahlungsverpflichtung mit 3.350,39 DM richtig ermittelt.
8. Da das Berufungsgericht sich den Ausführungen des Landgerichts uneingeschränkt anschließt, kann auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils voll und ganz Bezug genommen werden (§ 543 Abs.1 ZPO).
9. Maßgebend ist, und das macht den Unterschied zu der überwiegenden Zahl der gerichtlichen Entscheidungen aus, die sich mit Schäden durch sogenannte Dachlawinen auseinander zusetzen hatten, dass die Beklagte durch die speziell für Gäste ihres Hauses eingerichteten und unterhaltenen Parkplätze einen Verkehr eröffnet hat zur Förderung ihrer geschäftlichen Unternehmung und dass sie damit auch eine besondere Verkehrssicherungspflicht übernommen hat (siehe dazu Birk, NJW 83, 2911 ff., 2912, 2915 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Das hat das Landgericht zutreffend erkannt und bewertet. Die Beklagte hätte sich angesichts der Lage der Kundenplätze zur First- bzw. Traufrichtung des Daches ihres Gebäudes und der Dachneigung von immerhin 38 Grad bei den bestehenden Witterungsverhältnissen (Altschneedecke von für das fragliche Gebiet nicht geringen 10 cm, Eisregen, beginnender Temperaturanstieg) über die Wetterentwicklung auf dem Laufenden halten und Maßnahmen zur Sicherung der auf den Kundenparkplätzen abgestellten oder abzustellenden Fahrzeuge ergreifen müssen. Sie hätte die Parkplätze sperren, mindestens aber mit einem Warnhinweis versehen müssen, um es den Fahrzeugeigentümern zu überlassen zu entscheiden, ob sie dort parken oder einen sicheren Abstellplatz suchen sollten. Jede dieser Maßnahmen war für die Beklagte leicht zu realisieren, da sich die Parkplätze auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück befanden, öffentliche Belange also nicht zu berücksichtigen waren.
10. Bei dem Urteil ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger die Klage insoweit teilweise zurückgenommen hat, als Zinsen von mehr als 4 % verlangt worden sind.
11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; die Teilrücknahme der Klage hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluss, da nur der Zinsanspruch betroffen war (§ 4 Abs.1 2. Halbsatz ZPO).
12. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
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