Lärmbelästigung als Reisemangel

AG Essen: Lärmbelästigung als Reisemangel

Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Urlaub gebucht. Vor Ort fühlte er sich durch verschiedene Umstände, insbesondere Lärmbelästigung und die Abgrenzung des Hotels, beeinträchtigt. Daher verlangt er Minderung des Reisepreises.

Dem gab das Gericht teilweise statt. Darin, dass in der Nähe des Appartements des Klägers nachts und in den späten Abendstunden Arbeiten mit Lärmemissionen stattfanden, liege ein minderungsberechtigender Mangel. Anders sei es mit den anderen gerügten Umständen, insbesondere der Abgrenzung des Hotels durch Zäune und Wachpersonal. Diese stellten keine negative Abweichung von der geschuldeten Leistung und somit keinen Mangel dar.

AG Essen 21 C 264/96 (Aktenzeichen)
AG Essen: AG Essen, Urt. vom 29.08.1996
Rechtsweg: AG Essen, Urt. v. 29.08.1996, Az: 21 C 264/96
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Amtsgericht Essen

1. Urteil vom 29. August 1996

Aktenzeichen 21 C 264/96

Leitsätze:

2. Finden in der Nähe der Unterkunft nachts und abends Arbeiten mit Bohr- und Flexgeräten statt, so handelt es sich hierbei um einen Reisemangel.

Darf ein Reisender keine dritten Personen mit in das Hotel nehmen, liegt hierin nicht grundsätzlich ein Reisemangel.

Ist ein Hotel durch Zäune und bewaffnetes Personal gesichert, ist dies nicht grundsätzlich ein Reisemangel.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Urlaub in der Dominikanischen Republik gebucht und durchgeführt. Vor Ort fühlte er sich durch verschiedene Umstände, insbesondere Lärmbelästigung, fehlende Fensterscheiben und die Abgrenzung des Hotels, beeinträchtigt. Daher verlangt er Minderung des Reisepreises.

Dem gab das Gericht teilweise statt. Darin, dass in der Nähe des Appartements des Klägers nachts und in den späten Abendstunden Arbeiten mit Lärmemissionen stattfanden, liege ein minderungsberechtigender Mangel. Das gleiche gelte für an drei Tagen erfolgte Bauarbeiten in der Nähe. Anders sei es mit den anderen gerügten Umständen. Diese stellten keine negative Abweichung von der geschuldeten Leistung und somit keinen Mangel dar. Dies gelte dafür, dass in der Nähe des Appartements der Hotelparkplatz gelegen war.

Darin liege nicht grundsätzlich ein Mangel, zumal der Kläger das konkrete Ausmaß der davon ausgehenden Lärmemissionen nicht beschrieben hatte. Auch, dass das Hotel durch Wachpersonal gesichert war und Zutritt Dritter verboten war, sei nicht per se als Mangel zu bewerten. Dass die Fenster nicht aus Glas, sondern aus Fliegengittern mit verschließbaren Plastikblenden bestanden sei als ortsüblich hinzunehmen. Ingesamt wurde eine Minderung um 15 % des Reisepreises, für die drei Tage, an den Bauarbeiten stattfanden, erhöht um weitere 5 %, für angemessen erkannt.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.04.1996 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 86 % und die Beklagte 14 % der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

5. (abgekürzt gemäß § 313 a ZPO)

6. Mit der Klage macht der Kläger Gewährleistungsansprüche in Höhe von 1.213,00 DM aus einer bei der Beklagten für die Zeit vom 04. bis 24.01.1996 gebuchten Reise in die Dominikanische Republik zum Preise von 1.839,00 DM geltend. Er ist nach zwei Wochen vorzeitig zurückgeflogen. Die Beklagte hat ihm vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 120,00 DM gezahlt.

7. Seine Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

8. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann der Kläger hier nur Minderungsansprüche in Höhe von 288,00 DM geltend machen, auf die die Zahlung von 120,00 DM der Beklagten anzurechnen sind, so dass nur noch ein Betrag in Höhe von 168,00 DM verbleibt.

9. Der Kläger hat seine Ansprüche rechtzeitig gemäß § 651 g BGB geltend gemacht.

10. Was die von ihm gerügten Mängel im Einzelnen betrifft, welche die Beklagte aus prozessökonomischen Gründen, um eine Entscheidung zu ermöglichen, unstreitig gestellt hat, soweit sie substantiiert sind, gilt Folgendes:

11. Der Kläger rügt Lärmbelästigung dadurch, dass sich in der Nähe seines Appartements mehrere Garagen befanden, welche das Hotel als Lager nutzte und in denen sich auch die Werkstatt befunden habe, in der auch in den späten Abendstunden und nachts mit Bohr- und Flexgeräten gearbeitet wurde. Dieses stellt einen Mangel dar. Wenn das Fenster des Appartements des Klägers keine Scheiben aufwies, sondern nur Fliegengitter und jalousienartige Klappverschlüsse, so stellt das keinen Mangel dar, weil er nicht bestritten hat, dass so etwas in der Dominikanischen Republik üblich ist. Dem Gericht ist im Übrigen aus anderen Reiseprozessen betreffend die Dominikanische Republik bekannt, dass tatsächlich in mehreren Hotels dort so etwas anzutreffen ist. Allerdings ist dies insoweit von Interesse, als dadurch naturgemäß der Lärm nicht gefiltert wurde und stärker zu hören war. Einen Mangel stellt es auch dar, dass an drei Tagen in der Nähe seines Appartements in einem Nachbarappartement Arbeiten in einem Badezimmer durchgeführt wurden, welche bis tief in die Nacht dauerten und bei denen auch Stemmarbeiten vorgenommen wurden. Wenn der Kläger dann weiter rügt, dass neben seinem Appartement der Hotelparkplatz gelegen habe, wo unter anderem auch Hotelangestellte parkten und dass es zu erheblichen Lärmbelästigungen am Tag und in der Nacht gekommen sei, so hält das Gericht dieses für zu wenig substantiiert. Es ist der Meinung, dass generell An- und Abfahrten seitens des Klägers hinzunehmen waren. Er hätte schon im Einzelnen dartun müssen, weshalb hier genau ein außergewöhnliches Maß und insbesondere eine Lärmbelästigung zu Zeiten vorlag, wo er schlafen wollte. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass er im Übrigen für sich selbst aber das Recht reklamiert, so nahe wie möglich mit dem Fahrzeug an das Hotel heranzufahren, was naturgemäß andere Leute hätte stören können.

12. Wenn der Kläger rügt, dass die Hotelanlage mit einem Zaun und Schranken abgesperrt war und dass die Schranken durch bewaffnete Leute bewacht wurden, so sieht das Gericht darin keinen Mangel, vielmehr kann so etwas durchaus auch positiv empfunden werden. Dass der Kläger Freunde und Bekannte, die anderweitig untergebracht waren, nicht in die Anlage mitbringen konnte, stellt generell keinen Mangel dar. Grundsätzlich kann man es einem Hotel nicht verdenken, nur den Zutritt solcher Leute zu gestatten, die dort arbeiten bzw. dort wohnen. Allerdings kann ein Reisender auch erwarten, dass er sich zum Beispiel mit Bekannten in die Hotelbar hinsetzen kann, um dort etwas zu trinken oder sich zu unterhalten. Weshalb hier der Kläger jeweils Freunde und Bekannte mit in das Hotel nehmen wollte und wann, hat er im Einzelnen aber nicht dargetan. Aus diesem Grunde vermag das Gericht einen Mangel nicht zu erkennen, zumindest wäre es mangels substantiierten Vortrags nicht in der Lage, eine Minderungsquote zuzusprechen. Wenn der Kläger weiter rügt, dass er nur bis 500 m an das Hotel heranfahren konnte und dann laufen musste, so könnte das durchaus einen Mangel darstellen. Allerdings scheint es so gewesen zu sein, dass sich das Verbot weiteren Heranfahrens an das Hotel auf Motorradtaxis bezog. Auch hier ist das Gericht mangels weiteren substantiierten Vortrags des Klägers darüber, wann und wie oft nach welchem Fahrzeug er solche Strecke zurücklegen musste, nicht in der Lage, eine Minderungsquote zuzusprechen. Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass wegen der oben bejahten Lärmbelästigung, welche durchgehend anhielt, eine Minderungsquote in Höhe von etwa 15 %, hier etwa 275,00 DM angemessen sind. Was die dreitägige Lärmbelästigung durch Bauarbeiten in einem Nachbarappartement betrifft, so hält das Gericht eine weitere Minderung in Höhe von 5 % des anteiligen Reisepreises von drei Tagen für angemessen. Da hier die Rückkehr des Klägers in Deutschland für den 25.01.1996 vorgesehen war, handelte es sich um eine dreiwöchige Reise, wobei der Reisepreis pro Tag 87,57 DM betrug. Das Gericht geht hier von einer Minderung in Höhe von 13,00 DM aus. Das sind etwa 5 % des anteiligen Reisepreises. Insgesamt ergibt sich insoweit eine Minderung in Höhe von 288,00 DM, worauf die Beklagte 120,00 DM gezahlt hat, so dass noch 168,00 DM verbleiben.

13. Das Gericht hat dem Kläger Minderungsansprüche zugesprochen und keine Ansprüche gemäß § 651 e BGB, obwohl er nach zwei Wochen zurückgereist ist. Zwar kann in dieser vorzeitigen Abreise eine Kündigung des Reisevertrages gesehen werden. Eine Kündigung gemäß § 651 e BGB setzt unter anderem aber voraus, dass die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt gewesen sein muss. Insoweit steht das Gericht auf dem Standpunkt, dass von einer erheblichen Beeinträchtigung nur dann die Rede sein kann, wenn die Mängel eine Minderungsquote in Höhe von über 20 % erreichen. Das ist vorliegend aber nicht der Fall.

14. Der Kläger wird aber darauf hingewiesen, dass demgemäß die etwa 15-prozentige Minderung des Reisepreises ihm auch für die dritte Woche zugesprochen worden ist.

15. Die weiteren Entscheidungen beruhen auf §§ 284, 288 BGB, 92, 708 Ziffer 11 ZPO.

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