Unterbrechung des gebuchten Direktfluges und Vorverlegung des Rückflugtermins
AG Essen: Unterbrechung des gebuchten Direktfluges und Vorverlegung des Rückflugtermins
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht. Hierbei kam es zu einer Verzögerung des Hinflugs durch Zwischenlandungen, einer Verschiebung des Rückflugs mit letztlich falschem Zielort, und verschiedenen Störungen im Hotel selbst. Daher verlangt er Reisepreisminderung.
Dem gab das Gericht nur teilweise statt. Die Verzögerung durch Zwischenlandung und der Rückflug zum falschen Zielflughafen stellten Mängel der Reise dar. Das gleiche gelte für die Einschränkungen durch Bauarbeiten am Hotel. Andere gerügte Umstände, wie etwa der Ausblick, seien hingegen keine Mängel, weil keine negative Abweichung vom Vertragsinhalt vorliege.
AG Essen | 21 C 598/94 (Aktenzeichen) |
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AG Essen: | AG Essen, Urt. vom 12.01.1995 |
Rechtsweg: | AG Essen, Urt. v. 12.01.1995, Az: 21 C 598/94 |
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Leitsätze:
2. Zwischenlandungen bei einem gebuchten Direktflug können Reisemängel sein.
Bauarbeiten im Hotel sind grundsätzlich ein Reisemangel.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise nach Rhodos mit Flügen und Hotelaufenthalt gebucht und diese durchgeführt. Hierbei kam es zu einer Verzögerung des Hinflugs durch Zwischenlandungen, einer Verschiebung des Rückflugs mit letztlich falschem Zielort – der Flug landete in Bremen und nicht in Düsseldorf -, und verschiedenen Störungen im Hotel selbst. Daher verlangt er Reisepreisminderung.
Dem gab das Gericht nur teilweise statt. Die Verzögerung durch Zwischenlandung und der Rückflug zum falschen Zielflughafen stellten Mängel der Reise dar. Die Beklagte habe hier nicht die geschuldete Leistung gebracht, da einmal ein Direktflug und einmal ein Flug nach Düsseldorf geschuldet waren. Das gleiche gelte für die Einschränkungen durch Bauarbeiten am Hotel. Solche stellten grundsätzlich einen Reisemangel dar. Andere gerügte Umstände, wie etwa der fehlende Meerblick, seien hingegen keine Mängel, weil keine negative Abweichung vom Vertragsinhalt vorliege. Der Vertrag war nämlich nicht über ein Zimmer mit Meerblick geschlossen worden. Insgesamt sei eine Minderung um 8 % des Tagesreisepreises wegen der Bauarbeiten, für den Hinflug um 1/6 des Tagesreisepreises und für den Rückflug um 1/3 des Tagesreisepreises angemessen.
Tenor
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 290,00 DM (zweihundertneunzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 23.11.1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 81 % und die Beklagte 19 % der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 313 a ZPO):
5. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Minderung des Reisepreises in Höhe von 2.558,00 DM in Höhe von 60 % – das sind 1.534,80 DM – wegen einer bei der Beklagten für die Zeit vom 09. bis 23.05.1994 gebuchten Reise nach Rhodos mit Unterkunft im Hotel …. Diese Klage ist nur zum Teil begründet.
6. Hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Mängelrüge gilt folgendes:
1.
8. Wenn der Kläger bemängelt, daß sich der Abflug von 06.30 Uhr auf 08.00 Uhr verschob, hält sich das noch im Rahmen der Verspätungen, welche ein Reisender im Charterflugverkehr hinzunehmen hat. Da die Beklagte aus prozeßökonomischen Gründen nicht bestreitet, daß ein durchgehender Flug zugesichert worden sei, stellt es allerdings einen Reisemangel dar, daß das Flugzeug, welches in Düsseldorf startete, in Bremen und auf Kreta zwischengelandet ist, so daß sich dadurch eine spätere Ankunft als geplant mit 17.30 Uhr Ortszeit auf Rhodos ergeben hat.
2.
10. Hier hatte der Kläger, ohne daß ihm bei der Buchung entsprechende Flugzeiten zugesichert worden waren, Rückflugtickets für 20.35 Uhr Ortszeit erhalten. Am Abend vor der Rückreise war er dann darüber informiert worden, daß der Rückflug um 12.30 Uhr beginnen würde und man um 10.30 Uhr abgeholt würde. Dieses könnte zwar insoweit einen Mangel darstellen, als sich der Kläger darauf eingerichtet hätte und zum Beispiel Personen benachrichtigt hätte, die ihn abholen sollen; wenn er diese wegen des geänderten Rückfluges hätte benachrichtigen müssen, so hätte die Beklagte dafür einzustehen. Im übrigen kann er nach Auffassung des Gerichts aus der Tatsache, daß der Rückflug und damit der Aufenthalt auf Rhodos um einige Stunden von der Beklagten verkürzt worden ist, keine Ansprüche herleiten, weil bestimmte Abflugzeiten nicht Vertragsgegenstand geworden sind und der Beklagten hinsichtlich der Einzelheiten ein Leistungsbestimmungsrecht zustand. Einen Mangel stellt es allerdings dar, daß dem Kläger schon gleich mitgeteilt wurde, daß der Rückflug nur bis Bremen und nicht bis Düsseldorf gehen würde, was dann auch tatsächlich der Fall war. Ebenfalls fehlerhaft war es, daß dem Kläger keine Tickets zum Weiterflug bzw. zur Weiterfahrt zur Verfügung gestellt worden sind und er sich diese – zunächst auf eigene Kosten – (später sind die Kosten ersetzt worden) in Eigeninitiative besorgen mußte. Er hat das dann in der Form getan, daß er einen Zug von Bremen direkt nach Mönchengladbach, in der Nähe seines Heimatortes, genommen hat, während er sonst anscheinend von Düsseldorf mit dem Zug nach Mönchengladbach gefahren wäre. Dort traf er dann um 21.30 Uhr ein.
3.
11. Das erste Zimmer des Klägers vom 09. bis 14.05.1993. Insoweit rügt er, daß ihm kein Zimmer mit Balkon und Meerblick zur Verfügung gestellt worden war, sondern ein solches ohne Balkon, welches zur Straßenseite führt. Er vertritt die Auffassung, daß ihm ein Zimmer mit Balkon und Meerblick zugestanden hätte, weil in dem Katalog der Firma T dieser Reiseveranstalter nur entsprechende Zimmer anbietet und ihm bei der Buchung gesagt worden war, daß die Beklagte keinen eigenen Katalog habe, das Hotel aber bei der Firma T beschrieben sei. Dieser seiner Auffassung kann das Gericht nicht folgen. Denn da er nicht bei der Firma T gebucht hatte, konnte er nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß alle Beschreibungen und Zusicherungen in dem dortigen Prospekt – sofern sie überhaupt richtig sein sollten – auch für die Beklagte gelten konnten. Das konnte er auch nicht aus der Erklärung der Beklagten bei der Buchung folgern. Aus dem Foto in dem T-Katalog konnte er folgern, daß es in dem Hotel auch Zimmer geben mußte, welche keinen Meerblick hatten.
12. Wenn er insoweit weiter rügt, daß in seinem Blickfeld eine Autowaschanlage und eine Schlosserei sich befanden, welche schon ab 06.00 Uhr ihren Dienst aufnahmen, so vermag das Gericht darin ebenfalls keinen Mangel zu erkennen, da ihm seitens der Beklagten keine schöne Aussicht zugesichert worden war und auch keine ruhige Unterkunft. Auch nach dem Bild war durchaus denkbar, daß das Hotel an einer Straße lag. Im übrigen sind von ihm Lärmbeeinträchtigungen nicht substantiiert dargetan. Wenn ihm dann auf seine Rüge dennoch ein anderes Zimmer zur Verfügung gestellt worden ist, so kann er die Urlaubsbeeinträchtigung durch den Umzug nicht der Beklagten anlasten. Denn auf ein solches Zimmer hätte er nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch gehabt.
4.
13. Das zweite Zimmer vom 13. oder 14.05. bis zum Reiseende. Hier rügt er, daß er neben dem Meerblick auch auf ein riesiges Bauschuttlager hätte schauen können. Dieses stellt nach Auffassung des Gerichts ebenfalls keinen Mangel dar, da eine besonders schöne Aussicht nicht Vertragsbestandteil geworden ist.
5.
14. Soweit er rügt, daß der Strandabschnitt am Hotel während der gesamten Zeit nicht gereinigt war, so vermag das Gericht darin keinen Mangel zu erkennen. Denn daß dieser Strand dem Hotel zu Eigentum gehörte – sofern das überhaupt nach griechischem Recht möglich ist – ist nicht dargetan. Im übrigen hat er auch nicht vorgetragen, inwieweit hier eine Strandreinigung notwendig gewesen wäre.
6.
15. Den fehlenden bzw. im Bau befindlichen Tennisplatz kann er nicht als Mangel rügen, weil selbst im T-Katalog von einem solchen Tennisplatz keine Rede ist und dieser im übrigen auch nicht zugesichert ist.
7.
17. Soweit der Kläger Bauarbeiten im Hotelbereich rügt, stellt dies einen Reisemangel dar. Insoweit bestreitet die Beklagte nicht, daß die Strandbar, Umkleide- und Duschräume eingeschalt und betoniert wurden, ebenfalls die Abgrenzung des Zuganges zum Strand, und daß auf der Poolebene 7 Zimmer erstellt und gefliest wurden sowie der Eingangsbereich gestrichen.
18. Nach Auffassung des Gerichts stellen Bauarbeiten im Hotel grundsätzlich immer einen Reisemangel dar, für den der Veranstalter einzustehen hat. Ob insoweit auch eine besondere Lärmbeeinträchtigung zu verzeichnen war, ist nicht festzustellen, da es an einem substantiierten Vortrag fehlt. Wenn der Kläger vorträgt, daß ein Bohrhammer benutzt worden sei, um die Fliesen zu entfernen, vermag das Gericht daraus nichts über die Dauer und Intensität des Lärms zu erkennen.
19. Was die Höhe der Minderung betrifft, so weist das Gericht darauf hin, daß der anteilige Reisepreis pro Tag hier gut 182,00 DM betrugen. Da sich die Mängelrügen hinsichtlich des Hin- und Rückfluges jeweils nur auf einen Tag bezogen haben, kann auch nur ein Bruchteil des anteiligen Reisepreises als Minderung zugesprochen werden. Das Gericht geht davon aus, daß wegen des Hinfluges eine Minderung in Höhe von 30,00 DM – das ist etwa 1/6 des anteiligen Reisepreises – hinsichtlich des Rückfluges eine solche von 60,00 DM – das ist etwa 1/3 – angemessen ist. Wegen der Bauarbeiten hält das Gericht eine Minderung in Höhe von etwa 8 % des Reisepreises = 200,00 DM für angemessen. Insgesamt ergibt sich damit eine Minderung in Höhe von 290,00 DM.
20. Die Zinsforderung beruht auf §§ 284, 288 BGB.
21. Ein früherer Verzug ist seitens des Klägers nicht dargetan, da in seinem Anspruchsschreiben kein konkreter Minderungsbetrag genannt worden war.
22. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Ziffer 11 ZPO.
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