Klingeln von Handys während der Essenszeiten

AG Potsdam: Klingeln von Handys während der Essenszeiten

Die Beklagten hatten bei der Klägerin einen Hotelaufenthalt gebucht und unternommen. Hierbei waren sie unzufrieden mit dem angebotenen Wasserskiangebot und Beeinträchtigungen durch andere Gäste. Daher zahlten sie nicht den vollen Reisepreis. Die Klägerin verlangt volle Zahlung.

Dem gab das Gericht statt. Die bemängelten Umstände stellten keine Mängel dar. Die Klägerin habe kein Wasserskiangebot in der von den Beklagten gewünschten Form geschuldet. Die Beeinträchtigungen durch andere Gäste seien im zu ertragenden Rahmen gewesen. Daher wurden die Beklagten zur Zahlung des vollen Reisepreises verurteilt.

AG Potsdam 27 C 50/03 (Aktenzeichen)
AG Potsdam: AG Potsdam, Urt. vom 17.04.2003
Rechtsweg: AG Potsdam, Urt. v. 17.04.2003, Az: 27 C 50/03
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Amtsgericht Potsdam

1. Urteil vom 17. April 2003

Aktenzeichen 27 C 50/03

Leitsätze:

2. Ein Reiseveranstalter sichert einen Umstand nicht schon dadurch zu, dass ihm ein besonderes Interesse des Reisenden bekannt ist.

Es ist kein Reisemangel, wenn sich ein Hotelgast durch häufiges Handyklingeln während der Essenszeiten gestört fühlt.

Zusammenfassung:

3. Die Beklagten hatten bei der Klägerin einen Hotelaufenthalt gebucht und unternommen. Dort wollten sie für eine Meisterschaft im Wasserski trainieren, waren aber unzufrieden mit dem angebotenen Wasserskiangebot und Beeinträchtigungen durch andere Gäste. Daher erklärten sie Minderung und zahlten nicht den vollen Reisepreis. Die Klägerin verlangt volle Zahlung.

Dem gab das Gericht statt. Die bemängelten Umstände stellten keine Mängel dar. Die Klägerin habe kein Wasserskiangebot in der von den Beklagten gewünschten Form geschuldet. Die Beklagten hätten nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass sich die Klägerin rechtsverbindlich zur Erbringung eines 6-Bojen-Slalom-Wasserskikurses verpflichtet hätte. Die Beeinträchtigungen durch andere Gäste seien im zu ertragenden Rahmen gewesen. Dass in einer Hotelanlage in vereinzelten Nächten bis 2:00 Uhr Lärm aus Unterhaltungsprogramm vorliegt, sei zu ertragen. Auch stelle die subjektive Belästigung durch Handyklingeln während der Essenszeiten keinen objektiven Mangel dar. Daher wurden die Beklagten zur Zahlung des vollen Reisepreises verurteilt.

Tenor

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.874,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Die Klägerin macht vom Beklagten den restlichen Reisepreis einer Pauschalreise geltend.

6. Der Beklagte buchte bei der Klägerin eine Pauschalreise für zwei Personen nach … in den … vom 30.07. bis zum 06.08.2002 zum Preis von insgesamt 2.406,– Euro incl. 90,– Euro Reiseversicherung. Der Betrag wurde per Lastschriftverfahren eingezogen. Der Beklagte und seine Begleiterin, …, traten die Reise an. Während ihres Aufenthaltes gab es am Urlaubsort keinen 6-Bojen-Slalom-Wasserskikurs, was der Beklagte der Clubleitung am 06.08.2002 schriftlich anzeigte. Nach Rückkehr von der Reise zeigte er dies der Klägerin unter dem 08.08.2002 an und beanstandete im übrigen eine fast schlaflose erste Nacht am Urlaubsort wegen Musikbelästigung, häufiges Handyklingeln zu den Essenszeiten, das Vorhandensein vieler urlaubender Kinder ohne Kinderbetreuung, Unfreundlichkeit und Überforderung der Animateure sowie den 1 1/2-stündigen Rücktransport per Bus (statt per Boot wie auf der Hinfahrt) bei 40 Grad Celsius zum Flughafen. Des weiteren widerrief er den Abbuchungsauftrag, wodurch der Klägerin Rücklastgebühren in Höhe von 6,50 Euro entstanden, und überwies für die Reisekosten einen Betrag von 538,– Euro an die Klägerin. Die Klägerin übersandte dem Beklagten aus kundendienstlichen Erwägungen einen Reisegutschein über 125 Euro und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 14.08.2002 unter Fristsetzung zum 22.08.2002 zur Zahlung des Restbetrages auf.

7. Der Beklagte und … sind Mitglieder des … Sie beabsichtigten, sich am Urlaubsort auf Meisterschaften am 10.08.2002 und den … vom 16.08. – 18.08.2002 vorzubereiten.

8. Die Klägerin beantragt,

9. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.874,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2002 zu zahlen.

10. Der Beklagte beantragt,

11. die Klage abzuweisen.

12. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe im fraglichen … einen Wasserski-Slalomkurs angekündigt. Ferner habe sie ihm vor Urlaubsantritt telefonisch und per e-mail zugesichert, daß im … hervorragende Trainingsbedingungen für Wasserskifreunde vorzufinden seien.

13. Dem Beklagten ist mit richterlicher Terminsverfügung vom 07.02.2003 eine Frist zur Klageerwiderung von zwei Wochen seit Zustellung der Klageschrift gesetzt worden. Auf die seinem Prozeßbevollmächtigten am 11.02.2003 zugestellte Klageschrift hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 06.03.2003, bei Gericht eingegangen am 07.03.2003, geantwortet.

14. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

1.

15. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten den restlichen Reisepreis in Höhe von 1.868,– Euro sowie 6,50 Euro Rückbelastungskosten, insgesamt 1.874,50 Euro, für die vom Beklagten gebuchte und angetretene Reise nach … verlangen (§ 651 a Abs. 1 S. 2 BGB). Zwischen den Parteien ist ein Reisevertrag geschlossen worden. Die Klägerin hat die von ihr geschuldeten Reiseleistungen erbracht.

2.

16. Der Beklagte kann den vereinbarten Reisepreis nicht mindern. Die Reise war nicht mangelhaft im Sinne der §§ 651 d, 651 c Abs. 1 BGB.

17. Der Reise fehlten keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB. Bereits der Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe einen Wasserski-Slalomkurs angeboten und habe ihm vor Urlaubsantritt bestätigt, daß im fraglichen … hervorragende Trainingsmöglichkeiten für Wasserskifreunde bestünden, ist nicht hinreichend. Der Beklagte trägt nicht vor, wann ihm die Klägerin genau was zugesichert haben soll, insbesondere läßt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, daß die entsprechende Zusicherung bereits bei Vertragsschluß abgegeben worden sein soll. Im übrigen kann aus der Zusage hervorragender Trainingsmöglichkeiten nicht gefolgert werden, daß die Klägerin damit für das Bestehen einer 6-Bojen-Slalom-Strecke in rechtlich verbindlicher Weise einstehen wollte. Demgegenüber ist es für eine Zusicherung nicht hinreichend, wenn ein Umstand – wie vorliegend das Vorhandensein bestimmter Wasserski-Trainingsmöglichkeiten – für den Reisenden erkennbar von besonderem Interesse ist (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 62. Aufl. § 651 c Rn 2 aE mwN).

18. Soweit der Beklagte eine Belästigung durch Kinder und Handyklingeln geltend macht und anführt, die Animateure seien unfreundlich und überfordert gewesen, stellt dies keinen Reisemangel im Sinne der §§ 651 d, 651 c Abs. 1 BGB dar. Auch der Rücktransport zum Flughafen per Bus stellt keinen Reisemangel dar. Es ist nicht vorgetragen, daß der Rücktransport per Boot geschuldet war.

19. Schließlich liegt auch, soweit der Beklagte Lärmbelästigungen in der ersten Nacht beanstandet, kein Reisemangel vor. Auch angesichts der insgesamt kurzen Urlaubsdauer liegt die (unstreitige) Belästigung während der ersten Nacht im Rahmen dessen, was ein Urlauber an einem Urlaubsplatz wie dem vorliegenden (noch) hinzunehmen hat, ohne eine Minderung des Reisepreises geltend machen zu können. An Urlaubsplätzen wie … an denen bekanntermaßen Animation bis in die Nachtstunden, Abendunterhaltung und Nachtleben angeboten werden, ist eine gewisse Lärmbelästigung auch zur Nachtzeit unvermeidlich. Lärmbelästigung durch Musik in einer Nacht bis ca. 2:00 Uhr liegt somit noch im Rahmen des Ortsüblichen. Eine andere Bewertung könnte sich ergeben, wenn der Beklagte und seine Begleiterin die gesamte Urlaubszeit in einem Zimmer mit entsprechender Lärmbelästigung hätten verbringen müssen. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen.

3.

20. Es war entbehrlich, den Beklagten auf die zum Teil nicht hinreichende Substantiierung seines Vortrags bezüglich der von ihm geltend gemachten Reisemängel hinzuweisen. Der Vortrag wäre jedenfalls wegen Verspätung gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen gewesen. Er erfolgte nach Ablauf der dem Beklagten für die Klageerwiderung gesetzten richterlichen Frist, ohne daß Entschuldigungsgründe ersichtlich waren. Sofern der Beklagte den Vortrag auf entsprechenden Hinweis noch substantiiert hätte, wäre auch eine Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreites eingetreten, da das Gericht einen weiteren Termin zur Vernehmung der vom Beklagten als Zeugin angebotenen … hätte anberaumen müssen.

4.

21. Der Anspruch der Klägerin auf die Rückbelastungskosten in Höhe von 6,50 Euro ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Da der Beklagte der Klägerin die Reisekosten schuldete, hat er mit dem Widerruf der Lastschrift seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt.

5.

22. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

II.

23. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.

24. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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