Ansprüche des Reisenden bei Erkrankung wegen mangelhafter Verpflegung
LG Frankfurt: Ansprüche des Reisenden bei Erkrankung wegen mangelhafter Verpflegung
Der Kläger buchte für sich und seine Familie beim Beklagten eine Pauschalreise nach Jugoslawien. Während und nach der Reise erkrankten mehrere Familienmitglieder an Salmonellose. Der Kläger forderte vom Beklagten Erstattung des Reisepreises und Entschädigung.
In erster Instanz sprach ihm das AG Frankfurt 4.224,– DM. In zweiter Instanz änderte das LG Frankfurt das Urteil teilweise ab und sprach dem Kläger nur noch einen Anspruch auf Zahlung von 2.621,16 DM nebst Zinsen gegen den Beklagten zu.
LG Frankfurt | 2-24 S 394/92 (Aktenzeichen) |
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LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 23.08.1993 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 23.08.1993, Az: 2-24 S 394/92 |
AG Frankfurt, Urt. v. 16.09.1992, Az: 31 C 1378/91-23 | |
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Leitsätze:
2. Ist ein Reisender wegen einer vom Reiseveranstalter zu vertretenden mangelhaften Verpflegung erkrankt, dann ist für die DAuer der Erkrankung der Preis gem. § 651f Abs. 1 BGB zu ermäßigen.
Ist die Reise aufgrund der Erkrankung des Reisenden erheblich beeinträchtigt, kommt auch eine Entschädigung i.S.d. § 651f Abs. 2 BGB in Betracht.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger buchte für sich und seine Familie beim Beklagten eine Pauschalreise nach Jugoslawien zu einem Preis von 1.424,– DM. Während des Aufenthalts erkrankte einer seiner Söhne an Salmonellose und musste mehrere Tage lang im Krankenhaus behandelt werden, auch seine Ehefrau erkrankte an Salmonellose. Dort wurde Salmonelose diagnosiziert. Nach der Rückkehr in Deutschland erkrankte auch sein anderer Sohn an Salmonellose. Der Kläger forderte vom Beklagten Erstattung des Reisepreises und Entschädigung, insgesamt einen Betrag i.H.v. 4.272,– DM nebst Zinsen.
In erster Instanz sah das AG Frankfurt es als erwiesen an, dass der Reiseveranstalter für die Erkrankungen zu haften hat und sprach dem Kläger 4.224,– DM zu. In zweiter Instanz änderte das LG Frankfurt das Urteil teilweise ab und sprach dem Kläger nur noch einen Anspruch auf Zahlung von 2.621,16 DM nebst Zinsen gegen den Beklagten zu.
Tenor:
4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.09.1992 – Az.: 31 C 1378/91-23 – teilweise abgeändert:
Tatbestand:
5. Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise für den Zeitraum 9.6.1990 bis 16.6.1990 nach P/Jugoslawien, Hotel T. Der Reisepreis betrug für die 4 Reisenden (Kläger, Ehefrau und zwei Söhne, geb. 1971 und 1977) insgesamt 1.424,– DM bei eigener Anreise.
6. Am 11.09.1990 traten bei der Ehefrau und dem Sohn M eine Magen- und Darmerkrankung auf, die zu Schüttelfrost und Fieber über 40°C führten. Daraufhin reiste der Kläger mit Familie am 14.06.1990 vorzeitig ab. Die Krankheit des Sohnes M wurde vom Städtischen Krankenhaus P als Salmonellose diagnostiziert. Er befand sich dort vom 14.6.1990 bis 20.06.1990 in stationärer Behandlung. Am 25.06.1990 traten bei dem Sohn O ähnliche Krankheitserscheinungen auf. Das Landratsamt P erließ wegen „Salm enteritis“ eine Anordnung über Sicherheitsmaßnahmen.
7. Der Kläger hat Rückzahlung des gesamten Reisepreises von 1.424,– DM und Zahlung einer Entschädigung von 2.848,– DM verlangt. Er führt die Erkrankung seiner Familienmitglieder auf die Verpflegung im Hotel T zurück, da dort ungefähr 100 Gäste an Salmonellenvergiftung erkrankt seien.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.272,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9. Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
10. Sie bestreitet jeglichen Kausalzusammenhang zwischen den Erkrankungen und der Verpflegung im Hotel T. In dem genannten Hotel seien allenfalls bei 5 % der 700 Gäste vergleichbare Beschwerden aufgetreten. Es gebe unzählige Möglichkeiten der Übertragung von Magen- und Darmerkrankungen außerhalb der Hotelsphäre. Für den Sohn O, der erst nach Heimkehr erkrankt sei, folge dies schon aus der Inkubationszeit von 6 bis 72 Stunden.
11. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben über die Anzahl der bei den Hotelgästen aufgetretenen Erkrankungen. Es hat sodann die Beklagte zur Zahlung von 4.224,– DM nebst Zinsen verurteilt, wegen der Mehrforderung die Klage abgewiesen. Die ausgeurteilte Summe besteht aus dem vollen Reisepreis von 1.424,– DM und einer Entschädigung von 2.800,– DM, die das Gericht pro Person mit 7 x 100,– DM = 700,– DM bemessen hat.
12. Gegen das am 22.10.1992 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.11.1992 Berufung eingelegt und diese am 23.12.1992 begründet. Sie wendet sich gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich der Kausalität zwischen Hotelverpflegung und Erkrankung sowie die Bemessung der Minderung und Entschädigung unter rückwirkender Einbeziehung der ersten beiden krankheitsfreien Urlaubstage.
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
15. Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe:
16. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht nach Auffassung der Kammer nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.621,16 DM nebst Zinsen zu.
17. Das Amtsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass die Erkrankungen der Ehefrau des Klägers und des Sohnes Markus auf die mangelhafte Verpflegung im Hotel T zurückzuführen sind. Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (NJW 1982 Seite 2447; 1985, 1402; VersR 1983, 375) und des LG Hannover (VersR 1987, 217; NJW-RR 1989, 633) die Auffassung, dass dem Reisenden ein Anscheinsbeweis zugutekommt. Steht fest, dass in der gleichen Zeit eine nicht unerhebliche Zahl der Gäste des gleichen Hotels gleiche oder ähnliche Krankheitserscheinungen aufgewiesen haben, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass im Bereich der Hotelsphäre die Ursache für die gehäuften Krankheiten zu sehen ist. Es ist dann die Last des Reiseveranstalters, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern und den Gegenbeweis für einen atypischen Verlauf in Form anderer Ursachen zu führen. Nach den übereinstimmenden Aussagen aller Zeugen einschließlich der Reiseleiterin waren in dem gleichen Zeitraum 35-50 Personen an Magen- und Darmerkrankungen erkrankt. Das ist eine nicht unerhebliche Anzahl, wobei es für diese Frage nicht auf einen Prozentsatz der gesamten Gäste des Hotels ankommen kann, sondern auf eine absolute Zahl, die dann bereits den erwähnten Erfahrungssatz Platz greifen lässt. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass offenbar bei einem Teil der Gäste, wie bei den Eheleuten H und dem Sohn des Zeugen C, Salmonellose festgestellt worden ist. Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht erschüttert. Dafür reichen die in allen Verfahren dieser Art vorgetragenen Vermutungen, es habe sich um eine Reisediarrhoe gehandelt und es käme auch eine Infektion auf dem Flugplatz oder irgendwo auf einer Toilette, sowie eine Übertragung durch Meerwasser oder durch Berührung mit Haustieren in Betracht, nicht aus. Derartige allgemeine Erwägungen, die auf einer theoretischen Spekulation beruhen, können die durch die tatsächliche Häufung der Krankheitsfälle indizierte hohe Wahrscheinlichkeit der Verursachung im Hotelbereich nicht ausräumen. Ebensowenig kommt es entgegen dem Vortrag der Beklagten darauf an, es müsse jeweils festgestellt werden, welcher einzelne Stamm des Erregers von Salmonellose, von denen es 2000 Arten gibt für die Erkrankung ursächlich war. Letzten Endes kann es für die Anwendung des Erfahrungssatzes überhaupt nicht darauf ankommen, ob alle erkrankten Gäste an Salmonellose oder einer anderen Magen- und Darmerkrankung gelitten haben. Es wäre Aufgabe der Beklagten, im Rahmen der Erschütterung des Anscheinsbeweises vorzutragen und zu beweisen, dass hier unterschiedliche Krankheitsverläufe mit unterschiedlichen Ursachen eine Rolle gespielt haben. Das Unterbleiben sofortiger Stuhluntersuchung geht jedenfalls nicht zu Lasten des Reisenden. Es wäre Aufgabe des Hotels gewesen, den hoteleigenen Arzt um Durchführung derartiger Stuhlproben zu bitten.
2.
18. Bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Forderung ist das Amtsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass mangels vertraglicher Kündigung (hierzu Kammer NJW-RR 1991, Seite 880) eine Berechnung nach § 651e BGB auszuscheiden hat, vielmehr nach vorzeitiger Abreise ein Minderungs- und Schadensersatzanspruch in Frage kommt, und zwar auch für den Zeitraum nach der Abreise in Form der hypothetischen Minderung (Kammer NJW-RR 1991, Seite 880). Auch der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, der Kläger könne nach § 651f Abs. 1 BGB (ganz oder teilweise) Rückzahlung des Reisepreises verlangen, weil dieser nutzlos aufgewendet worden ist, entspricht der grundsätzlichen Rechtsposition der Kammer (NJW 1983, Seite 2264 NJW-RR 1989, Seite 1213 = VUR 1990, Seite 26 mit kritischer Anmerkung Tonner).
19. Wie die Kammer in ihrem Grundsatzurteil vom 06.06.1983 (NJW 1983, Seite 2664) ausgeführt hat, kommt eine Minderung des Reisepreises unter dem Gesichtspunkt der „Vereitelung“ der Reise nicht in Betracht, wenn die einzelnen von dem Reiseveranstalter zu erbringenden Leistungen erbracht wurden, die Reise jedoch infolge einer mangelhaften Reiseleistung oder infolge einer Schutzpflichtverletzung darüber hinaus schwer beeinträchtigt wurde. An dieser Auffassung hält die Kammer fest.
20. So liegen die Dinge auch hier. Das mangelhafte Essen, das die Erkrankung ausgelöst hat, würde als Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Minderung zu einer minimalen Minderung führen. Die eigentliche Beeinträchtigung der Reise ist ein Mangelfolgeschaden im Sinne des § 651f BGB, der im Rahmen der Beeinträchtigung zu einer verhältnismäßigen Herabsetzung der Vergütung unter dem Gesichtspunkt der nutzlosen Aufwendung führt. Im Ergebnis führt das – jedenfalls – wie bei der Minderung auch – zu einer teilweisen Rückerstattung des Reisepreises. Nachdem die Kammer im Grundsatzurteil vom 19.09.1988 (NJW-RR 1988, Seite 1451) in der nach § 651f Abs. II BGB zuzubilligenden Entschädigung einen Ausgleich für eine immaterielle Beeinträchtigung der Reise sieht, ist Rechtsgrundlage für die Reisepreiserstattung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit § 651f Abs. I BGB (Kammer NJW-RR 1989, Seite 1213).
21. Für die Ehefrau des Klägers und den Sohn M ergibt sich bei dieser Betrachtungsweise ein Rückerstattungsanspruch, der hier anteilig auf die Zeit ab 11.06.1990 bis 16.06.1990 pro Person 356,– DM beträgt. Bei einem anteiligen Tagespreis von 42,62 DM pro Person folgt hieraus für die Ehefrau und den Sohn M eine jeweilige Rückerstattung von 6 x 45,62 = 273,72 DM. Die Beeinträchtigung des Klägers und des Sohnes O ist dagegen geringer zu bewerten. Sie waren während der 6 Tage nicht selbst von der Krankheit betroffen. Ihre Reise war aber durch die Erkrankung und die Bettlägerigkeit der beiden anderen Familienangehörigen ebenfalls beeinträchtigt. Dies führt ebenfalls zu einer teilweisen Erstattung des Reisepreises (ebenso AG Hannover, NJW-RR 1992, Seite 51), den die Kammer mit 50 % des anteiligen Reisepreises bemisst. Bei einem anteiligen Tagespreis von 45,62 DM pro Person folgt hieraus ein Rückerstattungsanspruch für jede Person von 6 x 45,62 x 50 % = 86,– DM.
22. Dagegen kann anteilige Rückerstattung des Reisepreises für die ersten beiden mangelfrei verlaufenden Tage nach Auffassung der Kammer nicht verlangt werden. Zu der Frage der „Rückwirkung“ einer teilweise mangelhaft verlaufenen Reise werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Meinungen vertreten.
23. Das LG Hannover lehnt Gewährleistungsansprüche für die vorausgegangene mangelfreie Urlaubszeit ab, will aber bei Wegfall des zuvor gewonnenen Urlaubswertes diesen Umstand bei der Bemessung einer „eventuellen“ Entschädigung im Rahmen des § 651f Abs. 2 BGB berücksichtigen (NJW-RR 1989, Seite 633). Das OLG Düsseldorf hält eine solche Rückwirkung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 651f Abs. II BGB für möglich, den es – entsprechend seiner Grundkonzeption – in Form des vollen Reisepreises bemisst (NJW-RR 1990, 187). Die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main sieht in der Erkrankung während der gesamten Reise einen Mangelfolgeschaden im Sinne des § 651f I BGB und gelangt damit zur Erstattung des gesamten Reisepreises (NJW-RR 1990, 1397); dabei stellt es auf die Nutzlosigkeit des gezahlten Reisepreises ab.
24. Die Kammer hält im Rahmen der Minderung und der Rückerstattung des Reisepreises nach § 651f Abs. I BGB eine Einbeziehung des anteiligen auf die mangelfreie Zeit entfallenden Reisepreises nicht für gerechtfertigt. Die Minderung ist stets und nur dann gerechtfertigt, wenn die Gegenleistung für die Vergütung dem Vertragspartner nicht oder nur mangelhaft erbracht worden ist. Sie ist Konsequenz aus der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung in einem gegenseitigen Vertrag. Stellt man bei der Frage des Reisemangels auf die von dem Reiseveranstalter zu erbringenden einzelnen Reiseleistungen ab (Kammer, NJW 1983, Seite 2264), dann folgt hieraus, dass die Vergütung für die mangelfreien Tage nicht gemindert werden kann. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Reiseveranstalter für das Gelingen der Reise als solcher einzustehen hätte. Gerade dies aber wird von der Kammer verneint.
25. Die gleiche Konsequenz wie bei der Minderung muss dann aber auch bei der Rückerstattung des Reisepreises im Wege der nutzlosen Aufwendung gezogen werden, die nach Auffassung der Kammer zu einer der Minderung gleichen Rechtsfolge führt. Insoweit fehlt es nach Auffassung der Kammer an einem Schaden, da der Reisende für die mangelfreie Zeit die geschuldeten Leistungen erhalten hat. Auch unter dem Gesichtspunkt des Mangelfolgeschadens und der Naturalrestitution lässt sich nach Auffassung der Kammer die Rückerstattung des Reisepreises nicht rechtfertigen. Der Reisende hat nur Anspruch auf Restitution hinsichtlich des mangelhaften Teils der Reise, wofür er den anteiligen Reisepreis erstattet bekommt. Ein Anspruch auf Restitution in Form der Wiederholung der gesamten Reise wäre nur gerechtfertigt, wenn der Reiseveranstalter das Gelingen der Reise als solche schulden würde. Dies aber ist aus den im Urteil vom 06.06.1983 genannten Gründen (NJW 1983, Seite 2664) abzulehnen.
3.
26. Der Kläger kann neben der auf § 651f Abs. I BGB gestützten Rückerstattung des Reisepreises zusätzlich eine Entschädigung nach § 651f Abs. II BGB für entgangene Urlaubsfreude verlangen (Kammer NJW-RR 1992, Seite 823, a. A. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, Seite 55). Entsprechend dem Grundsatzurteil der Kammer vom 19.09.1988 (NJW-RR 1988, Seite 1451) bemisst sich die Höhe dieses Anspruchs ausgehend von einem Regelbetrag von 100,– DM pro Tag nach dem Umfang der erlittenen Beeinträchtigung, wie sie sich in der Höhe der ermittelten Minderung bzw. der nach § 651f Abs. I BGB festgesetzten Beträge der nutzlosen Reisepreisaufwendung manifestiert. Danach stehen dem Kläger für seine Ehefrau und den Sohn Markus jeweils 6 x 100,– DM = 600,– DM, für sich und den Sohn Oliver 6 x 50,– DM = 300,– DM zu.
27. Auch insoweit verneint die Kammer entgegen dem Amtsgericht eine Rückwirkung mit der Folge, dass Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude auch für mangelfrei erbrachte Tage zu leisten ist. Der Gegenmeinung ist zuzugestehen, dass die Entscheidung dieser Frage zweifelhafter ist als bei der Minderung und Rückerstattung des Reisepreises nach § 651f Abs. I BGB, da § 651f Abs. II BGB auf die erhebliche Beeinträchtigung der Reise abstellt. Gleichwohl meinte die Kammer, dass die besseren Gründe für eine Verneinung der Rückwirkung sprechen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man die Bemessung der Entschädigung an den Umfang der Beeinträchtigung der einzelnen Urlaubstage koppelt (Kammer NJW-RR 1988, Seite 1451). Die Entschädigung ist danach ein Ausgleich für einzelne verlorene Urlaubstage und kein Ausgleich für eine insgesamt misslungene Reise. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Einzelfall ein zusätzlicher Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigung über ein Schmerzensgeld erfolgen kann (hierzu Kammer, NJW-RR 1989, Seite 310), soweit die Voraussetzung einer unerlaubten Handlung gegeben sind. Auch wenn diese Voraussetzungen – im Hinblick auf die fehlende Eigenschaft des Verrichtungsgehilfen bei dem Leistungsträger – nicht allzu häufig sind, geht es nicht an, die Grenze zwischen den einzelnen Positionen des immateriellen Ausgleichs zugunsten des § 651f Abs. II BGB zu verschieben.
28. Aus den soeben genannten Gründen folgt, dass dem Kläger für den Sohn Oliver, der erst nach Rückkehr aus dem Urlaub erkrankt ist, keine zusätzliche Entschädigung nach § 651f Abs. II BGB zugesprochen werden kann. Für ihn ist die Reise über die durch die Erkrankung seiner Angehörigen vermittelte Beeinträchtigung nicht nochmals zusätzlich beeinträchtigt worden, indem er nach Beendigung der Reise einen Körperschaden erlitten hat, der – möglicherweise (was hier offenbleiben kann) – auf die mangelhafte Verpflegung während der Reise zurückzuführen ist. Erkrankt ein Reisender nach Beendigung der Reise wegen mangelhafter Verpflegung am Urlaubsort, so ist er auf Ersatz seines Vermögensschaden nach § 651f Abs. I BGB (z. B. Verdienstausfall, Krankheitskosten etc.) und den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus §§ 823 ff.; 847 BGB beschränkt, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Eine Einbeziehung der obigen Fälle in den Ausgleich nach § 651f Abs. II BGB würde zu einer Ausuferung der Haftung des Reiseveranstalters führen, die mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist.
4.
29. Insgesamt stellen sich die Ansprüche des Klägers demnach wie folgt dar:
a) | Rückerstattung des Reisepreises (§ 651 f Abs. I BGB) | |
für Ehefrau | 273,72 DM, | |
für Sohn M | 273,72 DM, | |
für Kläger selbst | 136,86 DM, | |
für Sohn O | 136,86 DM, | |
Zwischensumme: | 821,16 DM | |
b) | Entschädigung nach § 651 f II BGB: | |
für Ehefrau | 600,– DM, | |
für Sohn M | 600,– DM, | |
für Kläger selbst | 300,– DM, | |
für Sohn O | 300,– DM | |
Zwischensumme | 1.800,– DM | |
c) | Gesamtforderung a) + b) | 2.621,16 DM. |
30. Der Zinsanspruch ist nach §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.
31. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 I, 97 I ZPO.
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