Angaben in einer hoteleigenen Informationsbroschüre

AG Duisburg: Angaben in einer hoteleigenen Informationsbroschüre

Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Hotelaufenthalt gebucht und unternommen. Während des Aufenthalts waren sie unzufrieden mit verschiedenen Umständen, etwa dem Fehlen einer Hoteldiskothek, der Austattung der Bars und der Qualität des Essens. Daher fordern sie Minderung des Reisepreises.

Dem gab das Gericht in begrenztem Umfang statt. Lediglich solche Umstände, die eine negative Abweichung von der im Prospekt beschriebenen Leistung bedeuten, könnten als minderungsbegründender Mangel gewertet werden. Das waren hier lediglich die – geringfügigen – Mängel, dass es keine Hoteldiskothek gab, dass an der Snackbar keine Snacks serviert wurden und dass an einem Urlaubstag frühzeitig kein Bier mehr ausgeschenkt wurde. Eine weitere Vielzahl gerügter Umstände sei entweder schon kein Mangel oder nicht substantiiert dargelegt worden. Deswegen wurde eine Minderung um 5 % des Reisepreises ausgesprochen.

AG Duisburg 49 C 1338/05 (Aktenzeichen)
AG Duisburg: AG Duisburg, Urt. vom 16.06.2005
Rechtsweg: AG Duisburg, Urt. v. 16.06.2005, Az: 49 C 1338/05
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht Duisburg

1. Urteil vom 16. Juni 2005

Aktenzeichen 49 C 1338/05

Leitsätze:

2. Ein Reisemangel bei einem Hotelaufenthalt ist eine negative Abweichung von im Prospekt beschriebenen Umständen, die den Nutzen der Reise aufhebt oder mindert.

Das Servieren nicht verbrauchter Speisen vom Mittags- beim Abendbuffet ist kein Mangel.

Dass das Hotelpersonal im Ausland nicht Deutsch spricht, ist kein Mangel.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Hotelaufenthalt auf Lanzarote gebucht und unternommen. Während des Aufenthalts waren sie unzufrieden mit verschiedenen Umständen, etwa dem Fehlen einer Hoteldiskothek, der Austattung der Bars und der Qualität des Essens. Daher fordern sie Minderung des Reisepreises.

Dem gab das Gericht in begrenztem Umfang statt. Lediglich solche Umstände, die eine negative Abweichung von der im Prospekt beschriebenen Leistung bedeuten und daher den Nutzen der Reise mindern oder aufheben, könnten als minderungsbegründender Mangel gewertet werden. Das waren hier lediglich die – geringfügigen – Mängel, dass es keine Hoteldiskothek gab, dass die Metalltische im Außenbereich sich tagsüber bis zur Unbenutzbarkeit aufheizten, dass an der Snackbar keine Snacks serviert wurden und dass an einem Urlaubstag frühzeitig kein Bier mehr ausgeschenkt wurde. Eine weitere Vielzahl gerügter Umstände sei entweder schon kein Mangel oder nicht substantiiert dargelegt worden. Insbesondere seien das Servieren von Getränken in Papp- und Plastikbechern, die nicht im Prospekt beschrieben Form des Pools, die mangelnden Deutschkenntnisse des Personals und das Servieren nicht verbrauchter Speisen vom Mittags- beim Abendbuffet keine Mängel. Das Vorbringen der Kläger, dass Getränke zu warm und Speisen zu kalt gewesen seien sowie dass Qualität und Abwechslungsreichtum des angebotenen Essens nicht ausreichend gewesen seien, sei nicht detailliert genug erfolgt, damit das Gericht Vorliegen und Ausmaß eines Mangels hätte bestimmen können. Deswegen wurde eine Minderung um nur 5 % des Reisepreises ausgesprochen.

Tenor

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht gegeben ist.

6. Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

7. Die Kläger haben wegen einer Minderung des Reisepreises gemäß §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB keinen Anspruch gegen die Beklagte, der die bereits geleistete Erstattung in Höhe von 67 € übersteigt.

8. Die bei der Beklagten gebuchte Reise war teilweise fehlerhaft i.S. von § 651 c Abs. 1 BGB. Nach dem zugrunde zu legenden subjektiven Fehlerbegriff ist dafür ein Abweichen der erbrachten Leistung von der geschuldeten Leistung erforderlich. Dabei kommt es ohne individuelle Vereinbarungen allgemein darauf an, wie ein verständiger potentieller Durchschnittsreisender die Beschreibung im Reiseprospekt des Veranstalters verstehen durfte, wobei auch der Art der Reise, dem Preis und der Ortsüblichkeit Bedeutung zukommen (Eckert, in: Staudinger, BGB, § 651 c Rn. 10 m.w.N.).

9. Der geschuldeten Leistung entsprach es nicht, dass in der Hotelanlage entgegen der Ankündigung im Reiseprospekt keine Diskothek vorhanden war, dass die Sitzterrasse wegen der heißen Metalltische nur eingeschränkt nutzbar war, dass an der Snackbar keine Snacks serviert wurden und dass am 05.09.2004 Bier nur bis 22.00 Uhr ausgeschenkt wurde.

10. Der Reisepreis ist deswegen jedoch nicht um mehr als 5 % gemindert. Gemäß § 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB ist der Reisepreis bei Vorliegen eines Mangels in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der tatsächliche Wert der mangelbehafteten Reise zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

11. Danach führt keiner der vorhandenen Mängel zu einer erheblichen Minderung des Reisepreises, so dass sich auch insgesamt keine höhere Minderung als 5 % des Reisepreises ergibt.

12. Hinsichtlich der Diskothek ist zu berücksichtigen, dass diese im Prospekt der Beklagten nur als eines von einer Vielzahl an Freizeitangeboten genannt wird, ohne dass ihr Vorhandensein besonders herausgehoben wird. Bei einem solchen umfangreichen Angebot ist im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtung davon auszugehen, dass ein Reisender nicht nur eine der gebotenen Möglichkeiten wahrnimmt, sondern unterschiedlichen Aktivitäten nachgeht, weshalb sich das Fehlen eines einzigen Angebot als nur sehr geringfügige Beeinträchtigung darstellt.

13. Ebenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung resultierte daraus, dass tagsüber nicht an den Tischen im Poolbereich Platz genommen werden konnte. Ein Aufenthalt im Freien war dennoch ohne Weiteres möglich; weshalb gerade ein Tisch benötigt wurde, ist nicht ersichtlich.

14. Das Nichtangebot von Snacks an der Poolbar stellte eine Abweichung von der geschuldeten Leistung dar, weil das Vorhandensein einer Snackbar im Katalog der Beklagten erwähnt ist und deshalb auch davon ausgegangen werden durfte, dass dort Snacks angeboten würden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Snacks vom von den Klägern gebuchten All-Inclusive-Angebot nicht umfasst waren, diese also zusätzlich hätten gekauft werden müssen. Die Beeinträchtigung, neben einem umfassenden Angebot an Speisen und Getränken weitere Snacks kaufen zu können, stellt keine gravierende Beeinträchtigung dar.

15. Der Umstand, dass an einem Abend Bier statt bis 24.00 Uhr lediglich bis 22.00 Uhr ausgeschenkt wurde, ist schon angesichts des betroffenen Zeitraums von 2 Stunden innerhalb eines 14tägigen Urlaubs so geringfügig, dass kaum mehr als eine Unannehmlichkeit anzunehmen ist, zumal andere alkoholische und nichtalkoholische Getränke auch während dieses Zeitraums erhältlich waren.

16. 5 % des Reisepreises von 1.340 € entsprechen 67 €; nach Zahlung dieses Betrages ist ein Anspruch der Kläger wegen Mängeln der Reise also jedenfalls wegen Erfüllung erloschen.

17. Eine darüber hinausgehende Minderung des Reisepreises ist dagegen nicht eingetreten.

18. Zum Teil stellen die vom Kläger aufgeführten Beanstandungen bereits keinen Mangel der Reise i.S. von § 651 c Abs. 1 BGB dar.

19. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Umstands, dass Getränke in Papp- oder Plastikbechern serviert wurden. Gerade im Außenbereich dient die Verwendung von Papp- oder Plastikbechern der Verhinderung von Verletzungen infolge von Glasscherben und damit der Sicherheit der Gäste. Darüber hinaus können Getränke ohne Weiteres aus Pappbechern zu sich genommen werden, ohne dass damit eine geschmackliche oder sonstige Beeinträchtigung verbunden wäre; weshalb dies „unappetitlich“ gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.

20. Kein Mangel ist in der Anzahl der vorhandenen Sonnenschirme zu sehen. Eine bestimmte Anzahl war bereits nicht zugesagt; insbesondere geht aus der Abbildung im Katalog der Beklagten nicht hervor, dass für jeweils zwei Liegen ein Schirm vorhanden sein würde. Im Gegenteil sind dort eine Vielzahl von Liegen ohne Sonnenschirm zu sehen, so dass anhand dieser Abbildung nicht einmal das von den Klägern angegebene Verhältnis von vier Liegen pro Schirm erwartet werden konnte. Auch die von den Klägern vorgelegten Fotos vom Poolbereich lassen deutlich mehr Schirme erkennen als das Bild im Katalog. Im Übrigen ist das Vorhandensein einer deutlich größeren Anzahl von Schirmen auch deshalb nicht geschuldet, weil ein Urlaub auf den Kanarischen Inseln typischerweise von einem nicht unerheblichen Teil der Urlauber gerade zum Sonnen genutzt wird.

21. Eine Abweichung von der geschuldeten Leistung war nicht deswegen gegeben, weil im Restaurant kein Grill vorhanden war. Maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang sind die Angaben des Reiseveranstalters im Reiseprospekt; eine im Hotel selbst ausgelegte Broschüre, in der weitere Leistungen zugesagt werden, bindet den Veranstalter nicht. Im Katalog der Beklagten ist ein Grill nicht zugesichert.

22. Auch hinsichtlich der Beschaffenheit des Pools ist ein Reisemangel nicht festzustellen. Voraussetzung für das Vorhandensein eines Fehlers ist eine negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit, die den Nutzen der Reise aufhebt oder mindert. Der in der Hotelanlage vorhandene Hauptpool weicht ausweislich der vorgelegten Fotos in seiner Form von der Abbildung im Katalog ab. Inwiefern dies den Nutzen des Pools und damit der Reise beeinträchtigt haben soll, ist aber nicht erkennbar. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bereits eine deutliche Abweichung in der Größe nicht zu erkennen ist; angesichts der Gesamtgröße des Pools macht die Abweichung zur Abbildung nur einen geringen prozentualen Anteil der Gesamtfläche aus. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb die Kläger gerade an der abgebildeten runden Seite des Pools hätten entlang schwimmen wollen. Insgesamt konnte der Pool ohne jede Beeinträchtigung zum Baden und Schwimmen genutzt werden, wobei auf den vorgelegten Fotos auch zu sehen ist, dass das Becken keineswegs überfüllt war und darüber hinaus in der Anlage insgesamt fünf Pools vorhanden waren, die von den Klägern genutzt werden konnten.

23. Bei der Form des Pools handelt es sich auch nicht um eine zugesicherte Eigenschaft i.S. von § 651 c Abs. 1 BGB, deren Fehlen einen Reisemangel auch ohne Vorliegen einer konkreten Beeinträchtigung begründen könnte. Das Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft setzt voraus, dass die Erklärung des Reiseveranstalters, für den Bestand dieser Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen zu wollen, Vertragsinhalt geworden ist, was nicht bei jeder Beschreibung oder Beschaffenheitsangabe angenommen werden kann. Angaben im Reisekatalog können als Eigenschaftszusicherung anzusehen sein, wobei jedoch an eine Zusicherung, deren Fehlen der Veranstalter gemäß § 276 BGB zu vertreten hat, strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 64. Auflage, § 651 c, Rn. 2 a). Diesen Anforderungen genügt vorliegend die Abbildung des Pools im Prospekt bereits deshalb nicht, weil es sich klar erkennbar nicht um ein Foto handelt. Dass gerade eine bestimmte Form des Pools zugesichert werden sollte, scheidet darüber hinaus deshalb aus, weil der Hauptpool gar nicht vollständig abgebildet wird. Aus der Beschreibung, dass die große Swimmingpoollandschaft Mittelpunkt der Anlage sei, folgt nichts Anderes: Die Kläger bestreiten nicht, dass sich der Pool tatsächlich in der Mitte der Anlage befunden habe. Auf bestimmte Eigenschaften lässt die räumliche Beschreibung als „Mittelpunkt“ dagegen nicht schließen.

24. Kein Reisemangel ist darin zu sehen, dass das Personal in der Hotelanlage nicht ausreichend Deutsch und Englisch sprach. Entgegen der Auffassung der Kläger darf ein verständiger Durchschnittsreisender im Ausland keineswegs erwarten, dass sich die dort lebenden und arbeitenden Einheimischen in seiner Sprache verständigen können; vielmehr ist es sehr wohl seine Sache, sich mit der Sprache des bereisten Landes vertraut zu machen, wenn er Missverständnisse bei Getränkebestellungen u.ä. ausschließen will. Nichts Anderes gilt bei Buchung des Hotels über einen deutschen Reiseveranstalter; davon, dass ein Reiseveranstalter in Deutschland nur Reisen ins Ausland anbietet, bei denen das gesamte Hotelpersonal über Deutschkenntnisse verfügt, kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr stellt der Umstand, dass im Ausland vorwiegend die Landessprache gesprochen wird, eine völlige Selbstverständlichkeit dar, die keines gesonderten Hinweises bedarf.

25. Soweit die Kläger beanstanden, dass Reste vom Mittagessen für das jeweilige Abendessen verwendet wurden, liegt darin kein Reisemangel. Die Verwendung der mittags zubereiteten, aber nicht verbrauchten und nicht auf den Teller gelangten Reste für die nächste Mahlzeit entspricht durchschnittlichen Erwartungen an eine Reise mit Vollverpflegung. Warum in einem Hotel auf Lanzarote anders als in Deutschland entgegen jeder wirtschaftlichen Vernunft und ethischen Verantwortung sämtliche Reste weggeworfen werden sollen, um am selben Tag ein vollständig neues Buffet herzustellen, ist nicht nachvollziehbar. Das gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass notwendig am Ende der Mahlzeit stets Reste bleiben. Denn es muss – gerade angesichts der anspruchsvollen Gäste – auch kurz vor Ende des Essens noch eine restliche Auswahl von Speisen zur Verfügung stehen.

26. Ebenso ist kein Reisemangel darin zu sehen, dass an den Bodenfliesen im Poolbereich eine Verletzungsgefahr bestanden haben soll. Dabei handelt es sich lediglich um eine abstrakte Gefahr, bei der eine Beeinträchtigung der Reise nur besteht, wenn der Reisende diese berechtigterweise zum Anlass nimmt, von der Nutzung einer gefährlichen Einrichtung abzusehen. Allein die Konfrontation mit einer Gefahr, deren Realisierung nicht einmal konkret droht, ist dagegen nicht geeignet, den Erholungswert einer Reise zu verringern. Dass die Kläger wegen der Fliesen auf eine Nutzung des Pools oder Poolbereichs verzichtet hätten, ist nicht ersichtlich, zumal sie die Gefahr klar erkannt hatten und sie eine Verletzung deshalb durch Meidung der entsprechenden Bereiche offenbar ohne weiteres haben verhindern können.

27. Indem nach 24.00 Uhr keine Getränke mehr serviert wurden, wich die erbrachte Leistung ebenfalls nicht von der geschuldeten Leistung ab. Ausweislich des Prospekts waren Getränke bis 24.00 Uhr vom All-Inclusive-Angebot umfasst. Dass es danach Getränke gegen Zuzahlung geben sollte, ist in keiner Weise erwähnt; vielmehr ist im Katalog von Getränken auch nach Mitternacht nicht die Rede.

28. Bezüglich weiterer Beanstandungen reicht der Vortrag der Kläger nicht aus, um Reisemängel feststellen zu können. Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit substantiiert dargelegt, wenn der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 1997, 2754). Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob diese Störung bereits die Reise als solche in ihrem Nutzen beeinträchtigt oder ob es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist. Für das Vorliegen eines Fehlers ist der Reisende darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen festzustellen, ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit oder aber ein Reisemangel vorliegt. Letzterenfalls muss es für das Gericht weiter möglich sein, das konkrete Maß einer Minderung zu bestimmen. Aus diesen Gründen darf sich der Reisende nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. Dieses darf nicht erst im Wege der Ausforschung in einer Beweisaufnahme erfolgen, da im Zivilprozess keine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen erfolgt.

29. Nicht ausreichend ist nach diesen Grundsätzen zunächst der Vortrag hinsichtlich der beanstandeten Sauberkeit. Wann Tische und Sitzplätze im Restaurant in welchem Umfang unsauber gewesen sein sollen, teilen die Kläger nicht ansatzweise mit. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in Bereichen, in denen eine Vielzahl von Gästen Mahlzeiten und Getränke zu sich nimmt, üblicherweise Verschmutzungen durch verschüttete Getränke, Krümel etc. auftreten, die als bloße Unannehmlichkeit anzusehen sind, wenn sie alsbald und regelmäßig entfernt werden. Ein Wechseln der Tischdecke nach jedem Gast ist dagegen nicht erforderlich. Zu diesen Einzelheiten teilen die Kläger nichts mit. Der Hinweis auf einen erwarteten „Vier-Sterne-Standard“ hilft insoweit nicht weiter. Das gebuchte Hotel ist im Katalog der Beklagten mit vier Kästchen gekennzeichnet, die es als Hotel der gehobenen Mittelklasse kennzeichnen. „Sterne“ einer Hotelanlage werden dagegen allgemeinkundig in unterschiedlichen Ländern anhand unterschiedlicher Kriterien vergeben, so dass die maßgeblichen durchschnittlichen Erwartungen eines verständigen Reisenden schon nicht ermittelt werden können. Bestimmte konkrete Anforderungen an die Reinigung der Hotelanlage können der Bezeichnung als „Hotel der gehobenen Mittelklasse“ dagegen nicht entnommen werden.

30. Ebenfalls keinen Reisemangel lässt der Vortrag der Kläger hinsichtlich der Zimmerreinigung erkennen. Die Kläger überspannen die Erwartungen an den geschuldeten Umfang der Reinigung des Appartements. Eine Grundreinigung während des Aufenthaltes war nicht vereinbart. Durchschnittlichen Erwartungen eines verständigen Reisenden in einem Hotel der gehobenen Mittelklasse bei vereinbarter Reinigung an fünf Tagen in der Wochen entspricht es bei einem zweiwöchigen Aufenthalt, dass die Abfallgefäße geleert und Toilette, Waschbecken, Ablagen und Fußboden im Sanitärbereich sowie darüber hinaus etwa aufgetretene Verunreinigungen an Spiegeln oder senkrechten Wänden unter Zusatz eines Reinigungsmittels feucht gereinigt werden. Im Übrigen ist innerhalb des Appartements eine feuchte Reinigung nur erforderlich, wenn hierzu – etwa infolge klebriger Speise- oder Getränkeflecke – Anlass besteht. Die trockene Reinigung mittels Besen oder Staubsaugers ist in dem Bereich erforderlich, in dem Personen regelmäßig laufen, darüber hinaus nur, wenn sich Staubflocken oder größere Schmutzansammlungen finden. Eine weitergehende Reinigung ist nur geschuldet, wenn vor dem Bezug keine Grundreinigung stattfand. Die Kläger tragen jedoch im Gegenteil vor, dass das Zimmer – nachdem sie an der Rezeption Bescheid gesagt hatten – gereinigt wurde, bevor sie einzogen. Dass die in der Folge durchgeführte „oberflächliche Reinigung“ den dargelegten Anforderungen nicht genügte, kann anhand des Vortrags der Kläger, die Verunreinigungen lediglich in den Rändern beanstanden, nicht festgestellt werden. Dass der Aschenbecher drei oder viermal nicht geleert werden würde, ergab sich dagegen bereits aus der Katalogbeschreibung, nach der eine Reinigung der Zimmer fünfmal wöchentlich erfolgen würde; danach stellt es keinen Mangel dar, wenn während des zweiwöchigen Aufenthaltes an vier Tagen keine Reinigung stattfand.

31. Auch hinsichtlich des servierten Essens legen die Kläger einen Mangel nicht ausreichend dar. Die Angabe, dass das Essen mehrfach „zu kalt“ oder kalt bzw. lauwarm gewesen sei, genügt den Substantiierungsanforderungen nicht. Unabhängig davon, dass nicht klargestellt ist, auf welche der Speisen dies wie häufig zugetroffen haben soll, reicht die Beschreibung der Temperatur nicht aus. Allgemeinkundig empfinden unterschiedliche Menschen Essenstemperaturen sehr unterschiedlich; nicht jeder hält die gleiche Essenstemperatur für „richtig“. Hinzu kommt, dass in südlichen Ländern Speisen nicht mit der in Mitteleuropa üblichen Temperatur serviert werden und zudem nach einiger Zeit auf dem Buffet weiter abkühlen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die allgemein gehaltene Beschreibung „lauwarm“ oder „kalt“ als rein subjektive Wertung dar, die durch den weiteren Sachvortrag nicht belegt wird.

32. Dieser genügt auch nicht, um Mängel hinsichtlich Auswahl und Abwechslung des Essens feststellen zu können. Der Kläger beschränkt seine Beschreibung des Speisenangebots auf die Nennung des servierten Gemüses sowie verschiedener Kartoffelbeilagen, während grundsätzlich ein Buffet mit kalten und warmen Speisen geschuldet war. Ob genügend unterschiedliche Speisen angeboten wurden und diese ausreichend oft wechselten, lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Angebots nicht beurteilen; so kann etwa eine größere Auswahl an warmem Gemüse dann nicht geschuldet sein, wenn eine größere und wechselnde Anzahl kalter Salate angeboten wird. Wie groß das Angebot tatsächlich war, lässt sich anhand des Vortrag nicht einschätzen, weil die Kläger etwa abgesehen von den aufgezählten Gemüse- und Kartoffelbeilagen pauschal noch Fleischspeisen, Gulasch und weitere von ihnen nicht benennbare Speisen aufzählen, unter denen sich auch Fischgerichte befunden haben sollen. Allein der Umstand, dass das Angebot nicht ständig wechselte, lässt nicht erkennen, dass das Buffet nicht abwechslungsreich genug war, weil Abwechslungsreichtum auch durch ein genügend großes im wesentliches gleichbleibendes Angebot hergestellt werden kann. Eine genauere Darlegung des Essensangebotes ist auch nicht als unmöglich oder unzumutbar anzusehen; vielmehr deutet der Umstand, dass die Kläger zur Nennung der servierten Speisen an den einzelnen Tagen nicht genauer in der Lage sind, darauf hin, dass dieses Angebot nicht so klein und wenig abwechslungsreich war, wie sie im Übrigen pauschal behaupten.

33. Keinen Mangel stellte es dar, dass die Speisen am Buffet für die Kläger nicht ohne Weiteres erkennbar und auch nicht bezeichnet waren. Die Kläger mussten vielmehr damit rechnen, dass ihnen im Ausland durchaus Speisen serviert werden könnten, die ihnen aus Deutschland nicht bekannt sein würden. Eine schriftliche Bezeichnung jeder einzelnen Speise am Buffet ist dagegen nicht als üblich anzusehen und war deshalb auch nicht geschuldet. Hinsichtlich der Allergie der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass auf die speziellen Bedürfnisse von Allergikern im Rahmen des Massentourismus ohne besondere Zusicherung im Allgemeinen nicht eingegangen werden kann. Im Übrigen legen die Kläger nicht dar, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein sollte, sich beim Personal danach zu erkundigen, welche der Gerichte Fisch enthalten würden.

34. Bezüglich der Qualität der Speisen und Getränke ist ein Reisemangel nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der beanstandeten Eierspeise; dass diese anders als ein in Deutschland übliches Rührei zubereitet wurde, ist nicht zu beanstanden. Weshalb diese Speise sowie der servierte Kartoffelbrei „ungenießbar“ gewesen sein sollen, ist nicht dargelegt, so dass es sich um eine rein subjektive Wertung der Kläger handelt, die nicht objektiv belegt ist. Dass Knochensplitter im Essen vorkamen, kann dagegen einen Mangel darstellen; da jedoch offensichtlich lediglich ein einziges Gericht davon betroffen war, kann insbesondere das Ausmaß der Beeinträchtigung nicht festgestellt werden, ohne dass die übrigen – beanstandungsfreien – Speisen aufgeführt werden. Inwiefern die Qualität der Getränke zu wünschen übrig gelassen haben soll, ist nicht erklärt; welche Getränke wie oft zu warm gewesen sein sollen, ist nicht erkennbar. Dass mit Wasser verdünnter Rotwein serviert wurde, ist nicht als Qualitätsmangel zu bezeichnen; zwar ist dieses Getränk nicht als Rosé, sondern eher als Weinschorle zu bezeichnen, es kann aber durchaus getrunken werden. Dass kein richtiger Rosé angeboten wurde, stellt dagegen keinen Mangel dar, weil bestimmte Weinsorten nicht geschuldet waren.

35. Die Beeinträchtigung, die dadurch entstanden sein soll, dass Tische nicht ein- und abgedeckt wurden, ist nicht bestimmbar, weil nicht erkennbar ist, wie oft dies der Fall war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein besonderes „Eindecken“ der Tische ohnehin nicht geschuldet ist, wenn das Essen in Buffetform angeboten wird. Auch wenn dies auf das Besteck vorliegend nicht zugetroffen haben soll, behaupten die Kläger nicht, dass es vorgekommen sei, dass sie ohne Besteck hätten essen müssen.

36. Der Vortrag zu „dreckigem“ Geschirr ist nicht nur bezüglich der Häufigkeit unsubstantiiert, mit der dies vorgekommen sein soll, sondern insbesondere auch zur Art der Verschmutzung, weil bei der Verwendung von Geschirrspülmaschinen gewisse Speisereste etwa am Besteck oder Kalkflecken an Gläsern nicht immer vermeidbar und deshalb hinzunehmen sind, wenn ausreichend sauberes Besteck und Geschirr zur Verfügung steht.

37. Bezüglich der beanstandeten Wartezeiten ist nicht dargelegt, wann die Kläger wie oft auf einen Tisch oder auf Getränke in der Nachtbar haben warten müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gewisse Wartezeiten im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen sind, so dass es lediglich als Unannehmlichkeit zu bewerten ist, wenn Wartezeiten von 15 bis 20 Minuten, im Einzelfall auch bis zu 30 Minuten vorkommen. Dass die Wartezeiten während ihres Aufenthaltes darüber hinausgingen, ist anhand des Klägervortrags nicht ersichtlich.

38. Hinsichtlich der defekten Getränkeautomaten legen die Kläger selbst dar, dass diese nach entsprechenden Aufforderungen wieder aufgefüllt wurden, ohne dass auch insoweit die Wartezeiten genauer spezifiziert werden.

39. Inwiefern das Getränkeangebot an den Bars unzureichend gewesen sein soll, ist nicht erkennbar; dass jedes Getränk an ausnahmslos jeder Bar erhältlich sein würde, konnte nicht ohne weiteres erwartet werden.

40. Ebenso legen die Kläger – abgesehen vom einmaligen zu früh beendeten Bierausschank – nicht dar, inwiefern Öffnungszeiten nicht eingehalten worden sein sollen.

41. Nicht verständlich ist ihr Vortrag, die Aktionsbühne sei „nicht vorhanden bzw. nicht nutzbar“ gewesen. Daraus geht nicht hervor, ob das völlige Fehlen der Aktionsbühne oder die vollständige oder teilweise Nichtdurchführung von Veranstaltungen auf dieser beanstandet werden soll. Demgemäß kann das Ausmaß einer etwaigen Beeinträchtigung nicht bestimmt werden.

42. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Angaben in einer hoteleigenen Informationsbroschüre

Verwandte Entscheidungen

AG Düsseldorf, Urt. v. 29.12.03, Az: 39 C 11717/02
AG Hannover, Urt. v. 15.01.09, Az: 414 C 3852/08

Berichte und Besprechungen

n-tv: Keine Pool-Garantie
Radio Lausitz: Aufgewärmtes Buffet-Essen ist kein schlechter Stil
Forum Fluggastrechte: Reisemängel im Hotel
Passagierrechte.org: Abweichungen als Reisemängel

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte